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Aktuelles aus
dem Zürcher Steueramt * Martin
Byland
Mitten in der dunkelsten
Jahreszeit verschickt das Steueramt die Steuererklärungsformulare 2003 und
erinnert uns damit an eine unangenehme Bürgerpflicht. Immerhin erleichtern
die übersichtlichen Formulare und die elektronische Unterstützung die
Arbeit wesentlich. Für den Hauseigentümer steht in diesem Jahr vor
allem die Anpassung der Liegenschaftenbewertung im Zentrum des
Interesses.
Das
Steuererklärungsformular 2003 des Kantons Zürich ist im Wesentlichen
unverändert. Erhöht wurden der Abzug für
Versicherungsprämien und Sparzinsen bei Kindern (von Fr. 700. auf
Fr. 1200.) und der maximal abziehbare Beitrag an die Säule 3a.
Für den Versicherungsabzug wurde zudem ein besonderes Formular geschaffen.
1). Neubewertung der
Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte Erstmals kommt die neue Weisung des Regierungsrates über die
Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte (Weisung
2003) zum Tragen 2). Sie löst die
Weisung 1999 ab und ist vom System her unverändert. Sie enthält
einerseits eine Anpassung an die veränderten Preisverhältnisse und
andererseits die Umsetzung der vom Kantonsrat beschlossenen
Gesetzesänderungen, welche vor allem eine kleinere Bandbreite der
Eigenmietwerte zum Ziel hat. Neu dürfen die Eigenmietwerte nur noch eine
Bandbreite von 60% bis 70% der Marktmiete aufweisen (bisher 60% bis 90%). Die
Bandbreite für Vermögenssteuerwerte beträgt unverändert 70%
bis 100% des Marktwertes; einen gesetzlichen «Discount» hat das
Bundesgericht abgelehnt. Neu wird der Formelwert auf 90% reduziert, wenn die
schematische Berechnung mehr als 100% des Marktwertes ergibt. Bei den
Mehrfamilienhäusern ändert sich nichts, insbesondere bleibt der
Kapitalisierungssatz von 7,05% unverändert. Das Steueramt geht davon aus, dass mit der neuen Weisung im
Durchschnitt die Vermögenssteuerwerte um 1% bis 2% steigen und die
Eigenmietwerte um rund 7% (Einfamilienhäuser) bzw. um 16%
(Stockwerkeigentum) sinken werden 3). Die
Gemeindesteuerämter versenden in diesen Tagen die Neuberechnung der
Vermögensund Eigenmietwerte an alle
Eigentümer. Im Einzelnen
wird die formelmässige Berechnung wie folgt geändert: |
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Der Umrechnungsfaktor beim Basiswert wird von 800% auf
880% erhöht. |
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Der pauschale Abzug für bebautes Land wird von 10%
auf 20% erhöht. |
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Die anrechenbare Grundstücksfläche zur
Berechnung des steuerlich massgebenden Landwerts für
Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum wird reduziert. |
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Der Umrechnungsfaktor zur Berechnung der Eigenmietwerte
wird für Einfamilienwohnungen neu auf 3,75% (vorher 4%) und beim
Stockwerkeigentum auf 4,75% (vorher 5,5%) herabgesetzt. |
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Die steuerlich massgebenden Landwerte pro Gemeinde
werden angepasst, indem sie teilweise erhöht, teilweise reduziert werden
4). |
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Änderung
bei der Individuellen Schätzung Nach wie vor ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen, wenn
die formelmässige Bewertung einen Vermögenssteueroder Eigenmietwert
ergibt, der ausserhalb der gesetzlichen Bandbreite liegt. Dies soll wie bisher
in einem ersten Schritt mittels Vergleichsgrössen wie Kaufpreis,
vergleichbarer Mietzins oder Privatgutachten geschehen. Sollte dies zu keinem akzeptablen Resultat führen,
kommt neu die so genannte hedonische 5). Bewertung zum Tragen. Bei diesem Verfahren werden die Liegenschaften
nicht besichtigt, sondern eine Reihe von Daten werden in den Computer
eingegeben und von diesem mit den effektiv erfolgten Verkaufstransaktionen
verglichen. Diese Daten sind einerseits baulicher Art
(Grundstücksfläche, Wohnfläche, Raumvolumen, Alter des
Gebäudes usw.) und andererseits geografischer Art (Lage innerhalb des
Quartiers, Lage der Gemeinde, Steuern, Zentralität, Infrastruktur usw.).
Der Steuerpflichtige wird ausdrücklich zur Mitarbeit verpflichtet, indem
er die entsprechenden Fragebogen vollständig auszufüllen hat. Die
hedonische Methode ist nicht neu und wurde bisher als Ergänzung zu den
anerkannten individuellen Schätzungen verstanden. Es bleibt abzuwarten,
inwieweit die bislang vor allem von Banken und institutionellen Anlegern
angewandte und in den letzten Jahren verfeinerte Methode im
Steuerveranlagungsverfahren verlässliche Resultate bringt. Erst wenn auch
diese Methode nicht zu einem sicheren Resultat führt, ist das Steueramt
bereit, ein amtliches Gutachten anzuordnen. Das Steueramt wird weiterhin
versuchen, wenn immer möglich die formelmässige Bewertung anzuwenden
und nur in Ausnahmefällen von sich aus die hedonische Bewertung oder ein
amtliches Gutachten anordnen.
Besondere
(Lärm-)Verhältnisse Weiterhin gilt, dass bei der Schemabewertung einzelne Werte wie Land-
und Zeitbauwert korrigiert werden können, sofern «besondere
Verhältnisse» vorliegen und diese bisher bei der Festsetzung noch
nicht berücksichtigt worden sind. Typische Fälle für eine
Abänderung sind die neuen Anflugrouten. Bei den Ostanflügen wurden
amtlicherseits bei den Landwerten bereits teilweise Anpassungen vorgenommen,
wogegen die Südanflüge noch nicht berücksichtigt sind.
Selbstverständlich ist es dem einzelnen Steuerpflichtigen unbenommen, von
sich aus eine Korrektur in seiner Steuererklärung vorzunehmen. Da jedoch
beim Kantonalen Steueramt Abklärungen im Gange sind, wie weit für die
Eigentümer der betroffenen Gemeinden eine pauschale Anpassung der Werte
per Ende 2003 vorgenommen werden kann, ist es ratsamer zuzuwarten. Der
Regierungsrat beabsichtigt, Ende März 2004 diesbezüglich zu
orientieren. Der HEV wird Sie auf dem Laufenden halten.
Vorgehen und Fristen Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2003
ist mit dem 31. März 2004 recht kurz angesetzt. Für
Fluglärmbetroffene und Steuerpflichtige, welche mehr Zeit benötigen,
ist es ratsam, beim zuständigen Gemeindesteueramt vor Ablauf der Frist
eine Fristerstreckung bis zum 30. November 2004 zu beantragen, auch wenn nicht
so viel Zeit benötigt wird. Mehrmalige Fristerstreckungen werden
nämlich inkonsequenterweise im Gegensatz zu einmaligen nur in
Ausnahmefällen gewährt. |
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1) |
Weitere Informationen unter
www.steueramt.zh.ch
Rubrik Steuererklärung |
2) |
Weitere Informationen inkl. Landwerte unter
www.steueramt.zh.ch
Rubrik Erlasse und Merkblätter |
3) |
Der neue Zielwert ist 65%. Bisher betrug der erreichte
Zielwert bei den Einfamilienhäusern 72% und beim Stockwerkeigentum 76%,
weshalb die Senkung beim Stockwerkeigentum stärker
ausfällt. |
4) |
Die Landwerte basieren auf den Preisen 2001 und 2002 (1.
Halbjahr) |
5) |
Hedonisch stammt vermutlich von Hedonismus: Philosophie,
die den Sinn des menschlichen Handelns in der Sinneslust und im Genuss sieht
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lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich |
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