Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 02/2004 Inhaltsverzeichnis
Steuern

 

Aktuelles aus dem Zürcher Steueramt
* Martin Byland

Mitten in der dunkelsten Jahreszeit verschickt das Steueramt die Steuererklärungsformulare 2003 und erinnert uns damit an eine unangenehme Bürgerpflicht. Immerhin erleichtern die übersichtlichen Formulare und die elektronische Unterstützung die Arbeit wesentlich. Für den Hauseigentümer steht in diesem Jahr vor allem die Anpassung der Liegenschaftenbewertung im Zentrum des Interesses.

Das Steuererklärungsformular 2003 des Kantons Zürich ist im Wesentlichen unverändert. Erhöht wurden der Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen bei Kindern (von Fr. 700.– auf Fr. 1200.–) und der maximal abziehbare Beitrag an die Säule 3a. Für den Versicherungsabzug wurde zudem ein besonderes Formular geschaffen. 1).

Neubewertung der Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte
Erstmals kommt die neue Weisung des Regierungsrates über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte (Weisung 2003) zum Tragen 2). Sie löst die Weisung 1999 ab und ist vom System her unverändert. Sie enthält einerseits eine Anpassung an die veränderten Preisverhältnisse und andererseits die Umsetzung der vom Kantonsrat beschlossenen Gesetzesänderungen, welche vor allem eine kleinere Bandbreite der Eigenmietwerte zum Ziel hat. Neu dürfen die Eigenmietwerte nur noch eine Bandbreite von 60% bis 70% der Marktmiete aufweisen (bisher 60% bis 90%). Die Bandbreite für Vermögenssteuerwerte beträgt unverändert 70% bis 100% des Marktwertes; einen gesetzlichen «Discount» hat das Bundesgericht abgelehnt. Neu wird der Formelwert auf 90% reduziert, wenn die schematische Berechnung mehr als 100% des Marktwertes ergibt. Bei den Mehrfamilienhäusern ändert sich nichts, insbesondere bleibt der Kapitalisierungssatz von 7,05% unverändert.
Das Steueramt geht davon aus, dass mit der neuen Weisung im Durchschnitt die Vermögenssteuerwerte um 1% bis 2% steigen und die Eigenmietwerte um rund 7% (Einfamilienhäuser) bzw. um 16% (Stockwerkeigentum) sinken werden 3). Die Gemeindesteuerämter versenden in diesen Tagen die Neuberechnung der Vermögensund Eigenmietwerte an alle Eigentümer.
Im Einzelnen wird die formelmässige Berechnung wie folgt geändert:
 
 
Der Umrechnungsfaktor beim Basiswert wird von 800% auf 880% erhöht.
Der pauschale Abzug für bebautes Land wird von 10% auf 20% erhöht.
Die anrechenbare Grundstücksfläche zur Berechnung des steuerlich massgebenden Landwerts für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum wird reduziert.
Der Umrechnungsfaktor zur Berechnung der Eigenmietwerte wird für Einfamilienwohnungen neu auf 3,75% (vorher 4%) und beim Stockwerkeigentum auf 4,75% (vorher 5,5%) herabgesetzt.
Die steuerlich massgebenden Landwerte pro Gemeinde werden angepasst, indem sie teilweise erhöht, teilweise reduziert werden 4).
 
     
  Änderung bei der Individuellen Schätzung
Nach wie vor ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen, wenn die formelmässige Bewertung einen Vermögenssteueroder Eigenmietwert ergibt, der ausserhalb der gesetzlichen Bandbreite liegt. Dies soll wie bisher in einem ersten Schritt mittels Vergleichsgrössen wie Kaufpreis, vergleichbarer Mietzins oder Privatgutachten geschehen.
Sollte dies zu keinem akzeptablen Resultat führen, kommt neu die so genannte hedonische 5). Bewertung zum Tragen. Bei diesem Verfahren werden die Liegenschaften nicht besichtigt, sondern eine Reihe von Daten werden in den Computer eingegeben und von diesem mit den effektiv erfolgten Verkaufstransaktionen verglichen. Diese Daten sind einerseits baulicher Art (Grundstücksfläche, Wohnfläche, Raumvolumen, Alter des Gebäudes usw.) und andererseits geografischer Art (Lage innerhalb des Quartiers, Lage der Gemeinde, Steuern, Zentralität, Infrastruktur usw.). Der Steuerpflichtige wird ausdrücklich zur Mitarbeit verpflichtet, indem er die entsprechenden Fragebogen vollständig auszufüllen hat. Die hedonische Methode ist nicht neu und wurde bisher als Ergänzung zu den anerkannten individuellen Schätzungen verstanden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die bislang vor allem von Banken und institutionellen Anlegern angewandte und in den letzten Jahren verfeinerte Methode im Steuerveranlagungsverfahren verlässliche Resultate bringt. Erst wenn auch diese Methode nicht zu einem sicheren Resultat führt, ist das Steueramt bereit, ein amtliches Gutachten anzuordnen. Das Steueramt wird weiterhin versuchen, wenn immer möglich die formelmässige Bewertung anzuwenden und nur in Ausnahmefällen von sich aus die hedonische Bewertung oder ein amtliches Gutachten anordnen.

Besondere (Lärm-)Verhältnisse
Weiterhin gilt, dass bei der Schemabewertung einzelne Werte wie Land- und Zeitbauwert korrigiert werden können, sofern «besondere Verhältnisse» vorliegen und diese bisher bei der Festsetzung noch nicht berücksichtigt worden sind. Typische Fälle für eine Abänderung sind die neuen Anflugrouten. Bei den Ostanflügen wurden amtlicherseits bei den Landwerten bereits teilweise Anpassungen vorgenommen, wogegen die Südanflüge noch nicht berücksichtigt sind. Selbstverständlich ist es dem einzelnen Steuerpflichtigen unbenommen, von sich aus eine Korrektur in seiner Steuererklärung vorzunehmen. Da jedoch beim Kantonalen Steueramt Abklärungen im Gange sind, wie weit für die Eigentümer der betroffenen Gemeinden eine pauschale Anpassung der Werte per Ende 2003 vorgenommen werden kann, ist es ratsamer zuzuwarten. Der Regierungsrat beabsichtigt, Ende März 2004 diesbezüglich zu orientieren. Der HEV wird Sie auf dem Laufenden halten.

Vorgehen und Fristen
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2003 ist mit dem 31. März 2004 recht kurz angesetzt. Für Fluglärmbetroffene und Steuerpflichtige, welche mehr Zeit benötigen, ist es ratsam, beim zuständigen Gemeindesteueramt vor Ablauf der Frist eine Fristerstreckung bis zum 30. November 2004 zu beantragen, auch wenn nicht so viel Zeit benötigt wird. Mehrmalige Fristerstreckungen werden nämlich inkonsequenterweise im Gegensatz zu einmaligen nur in Ausnahmefällen gewährt.
 
     
 
1) Weitere Informationen unter www.steueramt.zh.ch Rubrik Steuererklärung
2) Weitere Informationen inkl. Landwerte unter www.steueramt.zh.ch Rubrik Erlasse und Merkblätter
3) Der neue Zielwert ist 65%. Bisher betrug der erreichte Zielwert bei den Einfamilienhäusern 72% und beim Stockwerkeigentum 76%, weshalb die Senkung beim Stockwerkeigentum stärker ausfällt.
4) Die Landwerte basieren auf den Preisen 2001 und 2002 (1. Halbjahr)
5) Hedonisch stammt vermutlich von Hedonismus: Philosophie, die den Sinn des menschlichen Handelns in der Sinneslust und im Genuss sieht ...
 
     
  * lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich  
     
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