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Steuertipps
für Fluglärmgeplagte * Paco
Oliver
Mitte Februar 2004 hat der
Regierungsrat des Kantons Zürich mitgeteilt, er verzichte darauf, bei der
Liegenschaftenbewertung für die Steuerperiode 2003 die
Lärmimmissionen der Ost- und Südanflüge pauschal zu
berücksichtigen. Trotzdem können mit einem überlegten Vorgehen
die Chancen für eine individuelle Reduktion gewahrt werden.
Wie in der letzten
Ausgabe 2/2004
erläutert, gelangt für die Steuererklärung 2003 die neue Weisung
des Regierungsrates über die Bewertung der Liegenschaften und die
Festsetzung der Eigenmietwerte zur Anwendung (Weisung 2003). Bei der
Festsetzung der Landwerte wurde das neue Anflugregime lediglich bei den
Ostanflügen teilweise berücksichtigt, nicht jedoch bei den
Südanflügen. Die vom Kantonalen Steueramt Zürich geweckte
Hoffnung, dass für die Fluglärmgeplagten eine allgemeine Lösung
gesucht werde, wurde nun vom Regierungsrat zerstört, was einige
Empörung hervorrief. Aus subjektiver Sicht ist die Entrüstung sehr
verständlich, sie trägt jedoch nichts zur Lösung bei. Auch ein
Steuerboykott bringt nur zusätzlichen Ärger und Kosten. Erfolg
versprechend ist nur ein gezieltes Vorgehen.
Wer hat Chancen für
eine Korrektur? Weil die
schematische Berechnung der Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte auf
Durchschnittswerten von realisierten Verkäufen der Vorjahre basiert,
berücksichtigt sie die aktuelle Entwicklung nicht. Da zurzeit sehr wenig
Handänderungen stattfinden, können keine allgemein verbindlichen
Aussagen über die Preisentwicklung gemacht werden. Die Weisung 2003 sieht
jedoch eine individuelle Korrektur der Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte
vor, wenn sich der Steuerpflichtige auf «besondere
Verhältnisse» berufen kann. Allerdings wird dazu ein
«entsprechender Nachweis» verlangt. Nachzuweisen ist, dass bei
einem allfälligen Verkauf oder einer Vermietung der Liegenschaft tiefere
Werte erzielt würden. Auch die
Abklärungen des HEV haben ergeben, dass keine generellen Aussagen
über den Umfang der Reduktion gemacht werden können, da sich die
Situation bei jeder Liegenschaft anders präsentiert. Je nach Lage, Bau und
Ausrichtung der Liegenschaft wirkt sich der Lärm stärker oder
schwächer aus. Es kann auch vorkommen, dass andere Lärmquellen wie
Strassenlärm oder Kirchenglocken stärker ins Gewicht fallen. Da keine
repräsentativen Gerichtsentscheide bekannt sind, kann lediglich ein
Entscheid des Bundesgerichts aus den Jahren 1995 und 1996 als Richtlinie
für das Ausmass der Reduktion dienen. In diesem Urteil wurde einigen
Anwohnern des Genfer Flughafens wegen tiefen Überflügen von
Grossflugzeugen eine Minderwertentschädigung des Verkehrswertes zwischen
25% und 35% zugesprochen. Für die
Steuererklärung 2003 mit dem Stichtag 31. Dezember 2003 ist
vor allzu grossen Hoffnungen zu warnen, da das neue Anflugregime erst seit
kurzer Zeit gilt. Nur Hauseigentümer, welche unter einer wesentlichen
Beeinträchtigung leiden, können sich Chancen ausrechnen. Dies ist
jedenfalls dort der Fall, wo eine Dachklammerung vorgenommen wurde, da dort der
Einfluss der Anflüge evident ist (vgl. nebenstehenden Plan). Bei den
weiter entfernten Gebieten südlich der Forch sinken die Chancen
deutlich. Vorgehen und
Fristen Die meisten Eigentümer
sollten in der Zwischenzeit von ihrem Gemeindesteueramt die Neuberechnung der
Vermögens- und Eigenmietwerte 2003 erhalten haben. Diese Werte sind
bekanntlich in die Steuererklärung zu übertragen, da die definitive
Einschätzung in der Regel dem kantonalen Steuerkommissär obliegt. Wer
mit den Werten nicht einverstanden ist und sich damit auf «besondere
Verhältnisse» beruft, kann entsprechend tiefere Werte einsetzen.
Dies, muss begründet und soweit möglich belegt werden mittels
Offenlegung der eigenen Berechnung, Beilage von Belegen mit Lageplan, Nachweis
der Dachklammerung, Lärmmessungen, Bewertungen etc. Weil die Bewertung
keine exakte Wissenschaft, sondern meist ein Resultat von Verhandlungen
darstellt, kann ein erfahrener Steuerberater einiges erreichen. Da zu vermuten ist, dass letztlich die Gerichte
entscheiden werden, ist es wichtig, dass die Einschätzung möglichst
lange nicht definitiv wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass
allfällige Gerichtsentscheide oder Praxisänderungen des Steueramtes
bei der eigenen Veranlagung berücksichtigt werden. Es ist deshalb ratsam,
beim zuständigen Gemeindesteueramt vor Ablauf der Frist zur Einreichung
der Steuererklärung (31. März 2004) eine
Fristerstreckung bis zum spätest möglichen Termin vom 30.
November 2004 zu beantragen. |
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