Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 03/2004 Inhaltsverzeichnis
Steuern

 

Steuertipps für Fluglärmgeplagte
* Paco Oliver

Mitte Februar 2004 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich mitgeteilt, er verzichte darauf, bei der Liegenschaftenbewertung für die Steuerperiode 2003 die Lärmimmissionen der Ost- und Südanflüge pauschal zu berücksichtigen. Trotzdem können mit einem überlegten Vorgehen die Chancen für eine individuelle Reduktion gewahrt werden.

Wie in der letzten Ausgabe 2/2004 erläutert, gelangt für die Steuererklärung 2003 die neue Weisung des Regierungsrates über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte zur Anwendung (Weisung 2003). Bei der Festsetzung der Landwerte wurde das neue Anflugregime lediglich bei den Ostanflügen teilweise berücksichtigt, nicht jedoch bei den Südanflügen. Die vom Kantonalen Steueramt Zürich geweckte Hoffnung, dass für die Fluglärmgeplagten eine allgemeine Lösung gesucht werde, wurde nun vom Regierungsrat zerstört, was einige Empörung hervorrief. Aus subjektiver Sicht ist die Entrüstung sehr verständlich, sie trägt jedoch nichts zur Lösung bei. Auch ein Steuerboykott bringt nur zusätzlichen Ärger und Kosten. Erfolg versprechend ist nur ein gezieltes Vorgehen.

Wer hat Chancen für eine Korrektur?
Weil die schematische Berechnung der Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte auf Durchschnittswerten von realisierten Verkäufen der Vorjahre basiert, berücksichtigt sie die aktuelle Entwicklung nicht. Da zurzeit sehr wenig Handänderungen stattfinden, können keine allgemein verbindlichen Aussagen über die Preisentwicklung gemacht werden. Die Weisung 2003 sieht jedoch eine individuelle Korrektur der Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte vor, wenn sich der Steuerpflichtige auf «besondere Verhältnisse» berufen kann. Allerdings wird dazu ein «entsprechender Nachweis» verlangt. Nachzuweisen ist, dass bei einem allfälligen Verkauf oder einer Vermietung der Liegenschaft tiefere Werte erzielt würden.
Auch die Abklärungen des HEV haben ergeben, dass keine generellen Aussagen über den Umfang der Reduktion gemacht werden können, da sich die Situation bei jeder Liegenschaft anders präsentiert. Je nach Lage, Bau und Ausrichtung der Liegenschaft wirkt sich der Lärm stärker oder schwächer aus. Es kann auch vorkommen, dass andere Lärmquellen wie Strassenlärm oder Kirchenglocken stärker ins Gewicht fallen. Da keine repräsentativen Gerichtsentscheide bekannt sind, kann lediglich ein Entscheid des Bundesgerichts aus den Jahren 1995 und 1996 als Richtlinie für das Ausmass der Reduktion dienen. In diesem Urteil wurde einigen Anwohnern des Genfer Flughafens wegen tiefen Überflügen von Grossflugzeugen eine Minderwertentschädigung des Verkehrswertes zwischen 25% und 35% zugesprochen.
Für die Steuererklärung 2003 mit dem Stichtag 31. Dezember 2003 ist vor allzu grossen Hoffnungen zu warnen, da das neue Anflugregime erst seit kurzer Zeit gilt. Nur Hauseigentümer, welche unter einer wesentlichen Beeinträchtigung leiden, können sich Chancen ausrechnen. Dies ist jedenfalls dort der Fall, wo eine Dachklammerung vorgenommen wurde, da dort der Einfluss der Anflüge evident ist (vgl. nebenstehenden Plan). Bei den weiter entfernten Gebieten südlich der Forch sinken die Chancen deutlich.

Vorgehen und Fristen
Die meisten Eigentümer sollten in der Zwischenzeit von ihrem Gemeindesteueramt die Neuberechnung der Vermögens- und Eigenmietwerte 2003 erhalten haben. Diese Werte sind bekanntlich in die Steuererklärung zu übertragen, da die definitive Einschätzung in der Regel dem kantonalen Steuerkommissär obliegt. Wer mit den Werten nicht einverstanden ist und sich damit auf «besondere Verhältnisse» beruft, kann entsprechend tiefere Werte einsetzen. Dies, muss begründet und soweit möglich belegt werden mittels Offenlegung der eigenen Berechnung, Beilage von Belegen mit Lageplan, Nachweis der Dachklammerung, Lärmmessungen, Bewertungen etc. Weil die Bewertung keine exakte Wissenschaft, sondern meist ein Resultat von Verhandlungen darstellt, kann ein erfahrener Steuerberater einiges erreichen.
Da zu vermuten ist, dass letztlich die Gerichte entscheiden werden, ist es wichtig, dass die Einschätzung möglichst lange nicht definitiv wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass allfällige Gerichtsentscheide oder Praxisänderungen des Steueramtes bei der eigenen Veranlagung berücksichtigt werden. Es ist deshalb ratsam, beim zuständigen Gemeindesteueramt vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung (31. März 2004) eine Fristerstreckung bis zum spätest möglichen Termin vom 30. November 2004 zu beantragen.
 
  Mehrmalige Fristerstreckungen werden inkonsequenterweise im Gegensatz zu einmaligen nur in Ausnahmefällen gewährt. Das Begehren um Fristerstreckung hat schriftlich mit kurzer Begründung zu erfolgen.
Da zu vermuten ist, dass letztlich die Gerichte entscheiden werden, ist es wichtig, dass die Einschätzung möglichst lange nicht definitiv wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass allfällige Gerichtsentscheide oder Praxisänderungen des Steueramtes bei der eigenen Veranlagung berücksichtigt werden. Es ist deshalb ratsam, beim zuständigen Gemeindesteueramt vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung (31. März 2004) eine Fristerstreckung bis zum spätest möglichen Termin vom 30. November 2004 zu beantragen. Mehrmalige Fristerstreckungen werden inkonsequenterweise im Gegensatz zu einmaligen nur in Ausnahmefällen gewährt. Das Begehren um Fristerstreckung hat schriftlich mit kurzer Begründung zu erfolgen.
   
     
  * lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich  
     
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