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Kontrolle von
elektrischen Installationen beim Liegenschaftskauf * Paco Oliver
In
HEV 5/2002 (S.
259) wiesen wir darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2002 elektrische
Niederspannungsinstallationen bei der Erstellung und später in
regelmässigen Abständen kontrolliert werden müssen. Die
Verantwortung dafür liegt beim Hauseigentümer. Immerhin erhält
er rechtzeitig eine amtliche Aufforderung, sodass er die Terminkontrolle nicht
selber führen muss. Nach der Ausführung gewisser Kontrollarbeiten
erhält der Eigentümer einen Sicherheitsausweis. Mit diesem kann er
jederzeit nachweisen, dass er seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist. Eine
besondere Regelung besteht bei Handänderungen. Das Bundesamt für
Energie schreibt dazu auf seiner Homepage (http://www.esti.ch/d/1faqniv.htm):
Nach Ziffer 3 des Anhanges
zur NIV müssen die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder
zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert
werden, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen
sind. Was gilt bei Gebäuden, welche im Hinblick auf eine Renovation
verkauft werden? Ziel dieser Bestimmung
ist, dass ein neuer Eigentümer, der die Geschichte des Gebäudes und
der Installation nicht kennt, eine Anlage übernimmt, die
nachgewiesenermassen dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen der
Verordnung entspricht. Nur auf diese Weise kann er seiner Verantwortung als
Installationsinhaber nach Artikel 58 OR nachkommen. Der Sicherheitsnachweis muss daher grundsätzlich
zum Zeitpunkt der Handänderung vorliegen. Wird eine Liegenschaft aber
unter dem Vorbehalt einer Renovation veräussert, so ist sich der
Käufer bewusst, dass die Installationen in einem nicht sicheren Zustand
sein können. Auf Vorliegen des Sicherheitsnachweises kann unter diesen
Umständen und unter den folgenden Bedingungen verzichtet werden (bei
bewohnten/benutzten Gebäuden): |
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