Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 03/2004 Inhaltsverzeichnis
Niederspannungsinstallation

 

Kontrolle von elektrischen
Installationen beim Liegenschaftskauf

* Paco Oliver

In HEV 5/2002 (S. 259) wiesen wir darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2002 elektrische Niederspannungsinstallationen bei der Erstellung und später in regelmässigen Abständen kontrolliert werden müssen. Die Verantwortung dafür liegt beim Hauseigentümer. Immerhin erhält er rechtzeitig eine amtliche Aufforderung, sodass er die Terminkontrolle nicht selber führen muss. Nach der Ausführung gewisser Kontrollarbeiten erhält der Eigentümer einen Sicherheitsausweis. Mit diesem kann er jederzeit nachweisen, dass er seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist. Eine besondere Regelung besteht bei Handänderungen. Das Bundesamt für Energie schreibt dazu auf seiner Homepage (http://www.esti.ch/d/1faqniv.htm):

Nach Ziffer 3 des Anhanges zur NIV müssen die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert werden, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind. Was gilt bei Gebäuden, welche im Hinblick auf eine Renovation verkauft werden?

Ziel dieser Bestimmung ist, dass ein neuer Eigentümer, der die Geschichte des Gebäudes und der Installation nicht kennt, eine Anlage übernimmt, die nachgewiesenermassen dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entspricht. Nur auf diese Weise kann er seiner Verantwortung als Installationsinhaber nach Artikel 58 OR nachkommen.
Der Sicherheitsnachweis muss daher grundsätzlich zum Zeitpunkt der Handänderung vorliegen. Wird eine Liegenschaft aber unter dem Vorbehalt einer Renovation veräussert, so ist sich der Käufer bewusst, dass die Installationen in einem nicht sicheren Zustand sein können. Auf Vorliegen des Sicherheitsnachweises kann unter diesen Umständen und unter den folgenden Bedingungen verzichtet werden (bei bewohnten/benutzten Gebäuden):
 
 
Die beabsichtigte Renovation muss sich auch auf die elektrischen Installationen beziehen (also nicht nur eine Dachsanierung oder neue Fenster oder einen neuen Anstrich).
Die beabsichtigte Renovation muss hinreichend konkret belegt werden können (z.B. mittels Bauplänen, Belegen über Abklärungen bei Baubewilligungsbehörden, Kopie eines Baubewilligungsgesuches).
Die beabsichtigte Renovation muss in der Regel spätestens ein Jahr nach Handänderung abgeschlossen sein.
 
  Bei unbewohnten/unbenutzten Gebäuden kann bei einer Handänderung im Hinblick auf eine Sanierung bis zum Abschluss dieser Sanierung auf den Sicherheitsnachweis verzichtet werden. Befinden sich die Installationen in einem sicherheitstechnisch schlechten Zustand, so kann die Netzbetreiberin verlangen, dass das Gebäude ganz oder teilweise stromlos gemacht wird. Soll das Gebäude vor Abschluss der Sanierung wieder bewohnt oder benutzt werden, muss vorgängig der Sicherheitsnachweis eingereicht werden.
Die Netzbetreiberinnen kontrollieren die Einhaltung dieser Vorgaben im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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