Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 03/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Ist der Mietvertrag nach der vorzeitigen
Rückgabe der Sache noch ein Rechtsöffnungstitel?

* Tiziano Winiger

Gemäss einem in HEV 8/2003, S. 569, wiedergegebenen Entscheid des Einzelrichters Zürich vom Juni 2003 gilt der Mietvertrag als aufgelöst, wenn der Mieter das Mietobjekt vorzeitig zurückgibt. Hat der Mieter keinen Ersatzmieter bezeichnet, schuldet er dem Vermieter nicht Mietzins, sondern Schadenersatz. Demzufolge stellt der Mietvertrag keine Schuldanerkennung und somit keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. In MRA (MietRecht Aktuell**) 4/2003 kommentiert und kritisiert Rechtsanwalt lic. iur. Michael Budliger diese Rechtsauffassung. Vielmehr sei der Mietvertrag auch in diesem Falle als Rechtsöffnungstitel zu betrachten, weil der Mieter nach dem klaren Wortlaut von Art. 264 Abs. 2 OR Mietzins und nicht Schadenersatz zu leisten habe.
 
       
  ** MRA Verlag Zeitschrift «MietRecht Aktuell» Rennweg 40, Postfach, 4020 Basel Abonnementspreis: Fr. 96.–/Jahr  
       
     
  Art. 264 Vorzeitige Rückgabe der Sache  
  1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.  
  2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.  
       
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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