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HEV 03/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Die Abmahnung per Telefax
* Tiziano Winiger

Nach Art. 257f Abs. 1 und 2 OR muss der Mieter die Sache sorgfältig gebrauchen und auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen. Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, sodass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- oder Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
Das Bezirksgericht Zürich setzte sich in einem Entscheid (Zürcher Mietrechtspraxis, Heft 2/02, S. 36) vom 5. Juli 2001 mit der Frage auseinander, ob eine per Telefax erfolgte Abmahnung dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 257f Abs. 3 OR genüge. Das Bezirksgericht Zürich erkannte im oben erwähnten Entscheid, dass die Kündigung nach Art. 257f OR unter anderem eine oder mehrere Mahnungen des Vermieters voraussetze. Daraus müsse der Mieter erkennen können, welche Pflichtverletzungen ihm vorgeworfen werden, und er müsse die Möglichkeit haben, sein Verhalten entsprechend zu ändern.
Nach dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil biete eine Faxmitteilung «die Möglichkeit, dem Mieter die unterschriebene Urkunde selbst sichtbar zu machen und ihm sogleich das notwendige Beweismittel in die Hand zu geben». Das unterzeichnete Telefax sei der Brief- und Telegrammform nach Art. 13 Abs. 2 OR gleichzusetzen. Diese Gleichstellung entspreche einem «praktischen Bedürfnis» des Geschäftsverkehrs und liesse sich sogar durch eine sinngemässe Anwendung des Art. 14 Abs. 2 OR begründen, nachdem die Verwendung unterzeichneter Telefaxmeldungen zu den üblichen Gepflogenheiten der zeitgemässen Kommunikation gehöre. In den modernen Gesetzen werde eine Telefax-Mitteilung ebenfalls einer schriftlichen Vereinbarung gleichgestellt. Beispiele dazu wären Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht oder Art. 9 Abs. 2 lit. b des Gerichtsstandgesetzes. Ob dieses Urteil der allzu streng formalistischen und verwaltungsfremden Rechtsprechung des Bundesgerichtes nach dem Urteil vom 8. Juli 2003 (vgl. HEV 10/03 S. 714) über die faxsimilierten Unterschriften auf genehmigten Mietzinsformulare immer noch standhält, ist unklar. Um jegliches Risiko zu vermeiden, ist von einer Abmahnung per Telefax abzuraten.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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