Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 04/2004 Inhaltsverzeichnis
Fluglärm

     
  Fluglärm als Mangel der Mietsache?
* Harald Solenthaler
 
     
  Nachdem nun die Südanflüge regelmässig stattfinden, werden Mieter in den betroffenen Gebieten ermutigt, gegenüber den Vermietern Herabsetzung des Mietzinses wegen Mangel der Mietsache geltend zu machen. Der Mangel wird mit der verminderten Wohnqualität infolge des Fluglärms begründet. In der jüngeren Vergangenheit hatte das Mietgericht Bülach zu diesem Thema zweimal Stellung zu nehmen. Im vorläufig letzten Entscheid kam der Einzelrichter klar zum Schluss, dass der Fluglärm keinen Mangel darstellt, für den der Vermieter haftbar gemacht werden kann.  
     
  Infolge der Bauarbeiten der fünften Ausbauetappe des Flughafens Zürich-Kloten im Jahre 2000 wurde während ca. zwei Monaten die Westpiste gesperrt, sodass der gesamte Flugverkehr über die verbleibenden Pisten abgewickelt werden musste. Demzufolge erhöhte sich die Anzahl der Flugbewegungen in den anderen Regionen. Ein Mieter aus einer von dieser Massnahme betroffenen Liegenschaft in Wallisellen stellte deshalb beim Vermieter ein Begehren um Mietzinsherabsetzung. Im konkreten Fall kam die Einzelrichterin für Mietsachen des Bezirksgerichtes Bülach mit Urteil vom 24. September 2001 zum Schluss, dass die durch die Änderung der Abflugroute verbundenen zusätzlichen Lärmbelastungen die Voraussetzungen für eine Reduktion des Mietzinses erfüllen.
Wegen der gleichen temporären Schliessung der Westpiste machte ein Mieter in Glattbrugg Mietzinsherabsetzung geltend. Wiederum musste sich ein Einzelrichter des Mietgerichtes Bülach mit diesem Fall befassen. Mit Urteil vom 26. März 2003 wies der zuständige Einzelrichter die Klage vollumfänglich ab und zwar mit folgender Begründung:
Nach der Bestimmung von Art. 259d OR kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt, solange die Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert ist. Demnach wird für die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs das Vorhandensein eines Mangels der Mietsache im mietrechtlichen Sinn vorausgesetzt. Es stellte sich nun die Frage, ob die Fluglärmimmissionen einen vom Vermieter zu vertretender Mangel im mietrechtlichen Sinn darstellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Lärmimmissionen als Mangel der Mietsache anzuerkennen. Aber die mietrechtliche Mangelbehebungspflicht des Vermieters lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn dieser eine gewisse Einflussnahme gegenüber dem Immittenten verfügt. Deshalb können die Mängelrechte des Mieters nur solange greifen, als dem Vermieter die Möglichkeit offen steht, gegen den störenden Dritten vorzugehen.
Der Einzelrichter kam zur Auffassung, dass die Zunahme des Fluglärms, sei es nun temporär oder dauernd, sei es aufgrund einer Änderung des An- oder Abflugregimes, mit der die Gemeinden der näheren Umgebung eines Flughafens stets rechnen müssen, sich in jeglicher Hinsicht dem Einflussbereich des Vermieters entziehen. In der Regel wird auch die Intensität der Immissionen zu gering sein, damit der Vermieter als Eigentümer der Liegenschaft zur Geltendmachung finanzieller Ansprüche aus materieller Enteignung nachbarschaftliche Abwehransprüche stellen kann. Demnach kann im vorliegenden Fall nicht von einem Mangel im Sinne der mietrechtlichen Bestimmungen gesprochen werden, zu dessen Beseitigung der Vermieter mit dem in Art. 259a ff. OR vorgesehenen Rechtsbehelfen angehalten werden könnte. Somit ist eine Zunahme des Fluglärms aufgrund der Änderung des An- und Abflugregimes auf den Flughafen Zürich-Kloten nicht als Mangel im Sinne der mietrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren, sodass diese Klage vom zuständigen Einzelrichter abgewiesen wurde.

Senkungsbegehren ablehnen!
Verlangt der Mieter wegen des Fluglärms Herabsetzung des Mietzinses,empfiehlt der HEV Zürich, das Begehren abzulehnen und den Mieter über die geltende Rechtspraxis zu orientieren. Vermutlich werden sich nicht alle Mieter mit diesem Argument zufrieden geben und ihr Anliegen an die Schlichtungsbehörde weiterziehen. Da mit der Änderung des An-/ Abflugregimes zum Teil veränderte Voraussetzungen vorliegen, wird der HEV Zürich erneut einen geeigneten Fall als Pilotprozess begleiten. (siehe auch S. 225)
 
     
     
  Vorläufiges Betriebsreglement aufgelegt
Das Ende 2003 durch die Flughafen Zürich AG eingereichte und Mitte Februar 2004 der Öffentlichkeit vorgestellte Betriebsreglement des Zürcher Flughafens wurde öffentlich aufgelegt. Gemäss Mitteilung des BAZL dauert die Einsprachfrist vom 22. März bis 6. Mai 2004. Das Gesuch fasst unter anderem die verschiedenen provisorischen Änderungen der letzten Jahre zusammen. Das vorläufige Betriebsreglement soll laut BAZL so lange gelten, bis das geplante Mediationsverfahren abgeschlossen sein wird. Um die betroffenen Kreise von unnötigem Aufwand zu entlasten, wird das BAZL die Einsprachen, die gegen die bisherigen provisorischen Änderungen eingereicht wurden, ins jetzt eingeleitete Genehmigungsverfahren integrieren. Einsprecher können den Entscheid des BAZL, der gegen Ende Jahr zu erwarten ist, an die Rekurskommission Infrastruktur und Umwelt weiterziehen.
Einsprachen gegen das nun aufgelegte Betriebsreglement sind an das Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern einzureichen.
 
     
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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