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Zwischen Miete und Eigentum |
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Nutzniessung, Wohnrecht und neu auch Teil-Nutzniessung HEV Winterthur und Umgebung |
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Rechtlich gesehen
findet das private Wohnen in der Schweiz meist unter dem Dach eines
Mietvertrages, etwas seltener doch zunehmend häufiger auch
im eigenen Haus bzw. in der eigenen Wohnung statt. Während das Eigentum
das umfassende und gegenüber jedermann geltend zu machende
«Gehören» einer Sache bedeutet, vermittelt ein Mietvertrag, da
grundsätzlich nur unter den Parteien wirkend, eine an sich schwächere
Rechtsposition. Allerdings sorgt ein sehr stark auf den Mieterschutz
ausgerichtetes Recht dafür, dass auch Mietende keinesfalls der
Willkür ihrer Vermieterschaft ausgesetzt sind: Schutzinstrumente finden
sich im Gesetz vor allem im Zusammenhang mit der Vermieterkündigung (inkl.
Erstreckungsmöglichkeit), der Mietzinsgestaltung und der Erhaltung der
Mietsache in einem zum Gebrauch tauglichen Zustand. Nutzniessung und Wohnrecht nehmen eine Art
«Übergangsstellung» zwischen dem Mietverhältnis und dem
Wohneigentum ein. Die entsprechende Berechtigung umfasst zwar gerade nicht das
Eigentum an der Sache, «gleicht» ihm aber je nach
Ausgestaltung in vieler Hinsicht. Dieser rechtlichen
«Übergangsstellung» entspricht im Leben oft auch das
Bedürfnis nach einer «Übergangsphase». Insbesondere
familienund erbrechtlich stellt sich oft der Wunsch ein, bereits zu Lebzeiten
gewisse Weichen zu stellen (z.B. Begünstigung bzw. Absicherung des
überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, Übertragung von
Liegenschaften auf Nachkommen usw.). Obwohl es in diesen Fällen eben um
«Übergangsphasen » geht, sind Nutzniessung und Wohnrecht
Institute, die auf Dauer angelegt sind; sie eignen sich kaum zur Regelung von
Problemen, die nur wenige Jahre lang aktuell sein können. Das Gesetz ordnet Nutzniessung und Wohnrecht in den Art.
745-778 des Zivilgesetzbuches (ZGB), wobei auf das Wohnrecht lediglich die
letzten drei Vorschriften fallen und im Übrigen auf die Regeln der
Nutzniessung verwiesen wird. Nicht alle angeführten Artikel sind
zwingender Natur, sodass andersartige Lösungen zwischen dem
Eigentümer und dem Berechtigten vereinbart (oder gegebenenfalls einseitig
vom Erblasser verfügt) werden können. Wer eine Nutzniessung oder ein
Wohnrecht bestellen möchte, sollte als Erstes die erwähnten
Gesetzesbestimmungen durchsehen und sich besonders jene Punkte merken, die
abweichend organisiert werden sollen. Diese Lektüre führt nebenbei
auch den Hauptunterschied zwischen Nutzniessung und Wohnrecht vor Augen: die
Erstere beinhaltet praktisch die volle Befugnis über die Sache (exkl.
Veräusserung, Substanzeingriffe und dergleichen), das Letztere
beschränkt sich auf persönliche Wohnzwecke. Zur Entstehung einer
Nutzniessung bedarf es in formeller Hinsicht der Eintragung in das Grundbuch
(Art. 746 Abs.1 ZGB), was kraft Verweis in Art. 776
Abs. 3 ZGB grundsätzlich auch für das Wohnrecht
gilt. Bis anhin konnte die Nutzniessung
anders als das Wohnrecht nur an einer ganzen Sache
(Grundstück, Liegenschaft) existieren. So jedenfalls, trotz einzelnen
Gegenmeinungen in der Lehre, der Standpunkt des Bundesgerichtes. Zufolge einer
Anpassung des ZGB (Änderung vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar
2004) gilt dies nicht mehr, indem die Neufassung von Art. 745
Abs. 3 die Nutzniessung an einem Teil eines Grundstückes oder
Gebäudes ausdrücklich erlaubt. Da diese Gesetzesänderung einer agrarpolitischen Motivation
entspringt, wird abzuwarten sein, ob sich die Neuerung im
nichtlandwirtschaftlichen Bereich bewährt. Einerseits eröffnen sich
neue Gestaltungsmöglichkeiten, andererseits wird die Grenze zum Wohnrecht
an Konturen verlieren. Ferner wird der räumlich klaren Abgrenzung bei
einer Teil-Nutzniessung erhebliche Bedeutung zukommen, da mit Bezug auf die
Nutzungsweise, Lastentragung usw. mehr Konfliktpotenzial entsteht als bei einem
Wohnrecht. Sicher nimmt der
Beratungsbedarf durch die neu geschaffene Variante der Teil-Nutzniessung nicht
ab. Für seine Mitglieder bietet der Hauseigentümerverband (HEV) auch
zu diesen Fragen juristische Dienstleistungen an. Da die Einräumung einer
Nutzniessung bzw. eines Wohnrechts und die damit verbundenen
Rechtsgeschäfte regelmässig von grosser Tragweite sind, lohnt sich
hier das frühzeitige Einholen fachlichen Rates ganz besonders. |
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