Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 05/2004 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Grenzen der quotenproportionalen
Kosten- und Lastenverteilung
* Harald Solenthaler
 
     
  Grundsätzlich haben die Stockwerkeigentümer an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquote zu leisten. Doch gibt es gesetzliche Vorschriften oder sachliche Umstände, die eine Abweichung von diesem Grundsatz zulassen.  
     
  Das Prinzip der anteilsmässigen Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten entspricht der Grundstruktur des Stockwerkeigentums. Doch die gesetzliche Regelung über die Kostenverteilung nach Massgabe der Wertquoten ist lediglich dispositiver Natur und kann deshalb im Reglement oder durch Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgeändert werden.
Aber auch der Gesetzgeber hat Bestimmungen erlassen, die den Grundsatz der quotenproportionalen Lasten- und Kostenverteilung durchbrechen. Falls gewisse gemeinschaftliche Teile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeigentümern nicht oder nur in geringem Umfang dienen, ist dies nach Art. 712h Abs. 3 ZGB zwingend bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Es können auch Umstände dazu führen, dass ein Stockwerkeigentümer nach Art. 647d Abs. 3/Art. 647e Abs. 2 ZGB nicht kostenpflichtig ist, wenn er sich nicht an nützlichen oder luxuriösen Massnahmen beteiligt hat. Eine Abweichung von der quotenproportionalen Kostenverteilung gemäss Art. 712h Abs. 3 ZGB kann gelegentlich zu Problemen führen, sodass sich das Bundesgericht verschiedentlich mit der Anwendung dieser Bestimmung befassen musste. Bei der Abwägung, ob und inwieweit eine Kostenverteilung abgeändert werden soll, sind die konkreten Umstände anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, ohne die subjektiven Bedürfnisse der einzelnen Stockwerkeigentümer zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich beispielsweise der Stockwerkeigentümer an der Kostentragung der gemeinschaftlichen Lüftungsanlage nicht beteiligen, wenn seine Wohnung nicht an diese Anlage angeschlossen ist und er sie objektiv nicht benutzt (BGE 112 II 312). Demgegenüber müssen sich alle Stockwerkeigentümer entsprechend den Wertquoten anteilsmässig an den Kosten einer Dachsanierung beteiligen, weil das Dach als gemeinschaftlicher Teil allen dient (BGE 117 II 251). In einem weiteren Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei Sanierungsarbeiten in einem von drei Häusern die Stockwerkeigentümer der beiden anderen Häuser sich nicht an den Kosten beteiligen müssen, sofern die Sanierungsarbeiten nicht gemeinschaftliche Teile, Anlagen oder Einrichtungen betreffen.
Der quotenproportionale Verteilungsschlüssel kann sachlich unbefriedigend sein, deshalb drängt es sich auf, dass rechtsgeschäftliche Abweichungen durch Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingeführt werden können. Eine geänderte Kostenverteilung kann unter Berücksichtigung des Masses der Benutzung nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten bestimmt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie die Verteilung der Kosten bisher geregelt wurde. Änderungen der Kostenverteilungen, die im Reglement nicht speziell geregelt wurden, können mit einfachem Mehr der anwesenden Stockwerkeigentümer beschlossen werden. Demgegenüber sind im Reglement festgelegte Verteilungsschlüssel nur gemäss Art. 712g Abs. 3 ZGB mit einer qualifizierten Mehrheit nach Köpfen und Wertquoten zu ändern.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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