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Der Mieter will eine eigene Waschmaschine * Daniel Petazzi |
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In vielen
Mehrfamilienhäusern steht den Mietern ein gemeinsamer Waschraum im Keller
zur Mitbenützung zur Verfügung. Dies führt oftmals zu
Unstimmigkeiten unter den Mietern, sei es, weil der eine Mieter zu oft
wäscht, sei es, weil die Vorstellungen der Mieter betreffend Sauberkeit
weit auseinander liegen. Aus diesem Grund werden Vermieter oft mit dem Wunsch
nach einer eigenen Waschmaschine für den Mieter konfrontiert. Der
Vermieter hat dann die Wahl, diese Anschaffung zu verweigern, sie auf Kosten
des Mieters ausdrücklich zu genehmigen oder sie auf eigene Kosten
vorzunehmen. Im letzteren Fall stellt sich für den Vermieter die Frage, ob
er die damit verbundene Investition auf den Mietzins überwälzen
kann. |
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Die Anschaffung
einer Waschmaschine für die Wohnung des Mieters ist eine Mehrleistung des
Vermieters, die eine Mietzinserhöhung zulässt. Da der Mieter zuvor
keine eigene Waschmaschine zur Verfügung hatte, ist die Investition als
100% wertvermehrend zu qualifizieren. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn
eine bestehende durch eine neue Waschmaschine ersetzt würde. In solchen
Fällen ist der Anteil an Wertvermehrung in der Regel sehr gering, was dazu
führt, dass keine Mietzinserhöhung durchgesetzt werden kann. Bei der
Überwälzung dieser wertvermehrenden Investitionen ist der Vermieter
jedoch an klare Regeln gebunden. Eine solche Mietzinserhöhung darf
nämlich den angemessenen Satz für Verzinsung, Amortisation und
Unterhalt der Investition nicht überschreiten. Ansonsten besteht die
Gefahr, dass die angezeigte Mietzinserhöhung nach erfolgter Anfechtung
durch den Mieter nicht vollumfänglich durchgesetzt werden
kann. Die angemessene Verzinsung
bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Anzeige der Mietzinserhöhung
geltenden Hypothekarzins für Ersthypotheken der Kantonalbank. Dieser
Zinssatz, welcher momentan 3,25% beträgt, darf um 0,5% erhöht werden.
Zudem ist dieser angemessene Zinssatz durch zwei zu teilen, da die Investition
nach Ablauf der mutmasslichen Lebensdauer bis auf 0 abzuschreiben ist. Für
die massgebende Lebensdauer kann auf die eigens durch den
Hauseigentümerverband erstellte Tabelle «Lebensdauer verschiedener
Wohneinrichtungen » verwiesen werden. Daraus ist ersichtlich, dass die
mutmassliche Lebensdauer einer Waschmaschine in der Wohnung 15 Jahre
beträgt. Bei der Kapitalisierung sind 100% durch die Amortisationsdauer zu
teilen. Schliesslich ist für den Unterhalt des angeschafften Geräts
1% der Investition einzusetzen. Ein
Berechnungsbeispiel: Ausgehend von Gesamtinvestitionen von Fr. 2500. bei
100% Wertvermehrung und einer mutmasslichen Lebensdauer von 15 Jahren
präsentiert sich die Berechnung der zulässigen
Mietzinserhöhungen wie folgt: |
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Wertvermehrende
Investitionen: Fr.
2500. |
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Kapitalisierungsfaktor: (3,25
+ 0.5)/2 + 100/15 + 1 = 9,54% |
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Zulässige
Mietzinserhöhung pro Jahr: 9,54% x
Fr. 2500. = Fr. 238.50 |
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Zulässige
Mietzinserhöhung pro Monat: Fr.
20. |
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Nach diesem
Berechnungsbeispiel dürfte somit der Mietzins um lediglich Fr. 20.
pro Monat erhöht werden. Weiter ist
zu berücksichtigen dass die Mietzinserhöhung erst nach Vorliegen der
Rechnung für die in Auftrag gegebene Wertvermehrung angezeigt werden kann.
Die Mietzinserhöhung kann dann unter Einhaltung der vertraglich
vereinbarten Kündigungspflicht (mindestens drei Monate) auf den
nächsten vertraglich vereinbarten Kündigungstermin in Kraft gesetzt
werden. Hierzu ist das amtlich bewilligte Formular für
Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen zu
verwenden. Abschliessend bleibt zu
empfehlen, vor der Anzeige einer Mietzinserhöhung den Rat einer Fachperson
einzuholen. Bei kleineren Fällen, als der oben geschilderte, kann die
für Mitglieder unentgeltliche telefonische Rechtsauskunft in Anspruch
genommen werden. Für komplexere Fälle stehen Ihnen die
persönlichen Rechtsberater gerne zur Verfügung. |
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lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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Zieht es der
Vermieter vor, dem Mieter zu erlauben, eine Waschmaschine auf eigene Kosten zu
installieren, empfiehlt sich die Verwendung des dafür vom HEV
herausgegebenen
Formulars
10504 (Bestellformular S. 431) Zusatzvereinbarung über die
Installation von Haushaltgeräten. Paco Oliver, Redaktor, lic. iur. |
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