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Die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder amtlich liquidieren
lassen? * Tiziano Winiger |
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Hinterlässt der verstorbene Schuldner den gesetzlichen und eingesetzten
Erben Schulden, dann freut sich der Gläubiger auf die zahlungsfähigen
Erben. Weniger Freude haben die gesetzlichen oder eingesetzten Erben, welche
mit dem Tod des Erblassers oder der Eröffnung des Testaments die Schulden
erben. Sie sind daran interessiert, die Ausschlagung der Erbschaft der
zuständigen Behörde frist- und formgerecht zu
erklären. |
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Von Gesetzes wegen
erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers. Mit
Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die
beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres
auf die Erben über, und die Schulden des Erblassers werden zu
persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 ZGB). Ist die
Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich
festgestellt oder offenkundig, weil zum Beispiel Verlustscheine vorliegen, so
wird die Ausschlagung durch den Gesetzgeber vermutet, weil nicht anzunehmen
ist, dass jemand das Erbe antreten und die Schulden des Erblassers
übernehmen möchte. Falls die
Zahlungsunfähigkeit nicht offenkundig ist, haben die gesetzlichen (zum
Beispiel die Ehefrau und die Kinder) und die eingesetzten Erben die Befugnis,
die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 ZGB). Die Frist für die Ausschlagung
beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit
sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben,
mit dem Zeitpunkt, als ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und
für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkt, als ihnen die amtliche
Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist (Art. 567
ZGB). Wenn die Erben vom Tode des
Erblassers erfahren, wissen sie in der Regel nicht, wie viele Schulden der
Verstorbene hinterlassen hat. Wenn berechtigter Verdacht besteht, dass die
Erbschaft überschuldet ist, dann wäre im Zweifelsfall die
Ausschlagung zu erklären. Dies, obwohl vielleicht Leistungen aus der
Säule 2a, 2b oder aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen durch
den begünstigten Erben zu erwarten sind. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung fallen diese Ansprüche nicht in den Nachlass und sind
ausserhalb des Erbrechtes geltend zu machen. Diese werden durch die
Ausschlagung nicht erfasst (BGE 129 III 307). Wird die Erbschaft von allen gesetzlichen Erben
ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. Ergibt sich
in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird
dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung
stattgefunden hätte (Art. 573 ZGB). Wer nach dem folgenden Ausschlagungsmuster ausschlägt,
fällt zwar als Erbe weg und der ausgeschlagene Erbanteil geht dann
automatisch an die nächsten Erben des Ausschlagenden weiter. Falls jemand
Kinder hat, ist zu empfehlen auch in ihrem Namen auszuschlagen, wobei
mündige Kinder selber ausschlagen sollten, ansonsten sie die Schulden
erben. Die Ausschlagung ist von den
Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich
innerhalb der oben erwähnten Frist von drei Monaten zu richten. Hatte der
oder die Verstorbene Wohnsitz in Zürich, ist das Bezirksgericht
Zürich, 5. Abteilung (Erbschaftssachen), Postfach, 8026 Zürich, die
zuständige Instanz. Die
Ausschlagung muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen. Hat ein Erbe sich vor
Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder
Handlungen vorgenommen, die nicht durch blosse Verwaltung der Erbschaft und
durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat
er sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft
nicht mehr ausschlagen (Art. 571 ZGB). Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die
Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos
erworben. Wissen die Erben nicht, ob der
Nachlass überschuldet ist oder nicht und lässt sich dies auch nicht
anhand der Steuererklärung oder aufgrund anderer Unterlagen des
Verstorbenen feststellen, so kann jeder Erbe, der die Befugnis hat, die
Erbschaft auszuschlagen, die Erstellung eines öffentlichen Inventars beim
zuständigen Bezirksgericht verlangen. Das Begehren muss binnen Monatsfrist
in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde
angebracht werden. Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch
für die übrigen. (Art. 580 ZGB). Die Behörde erstellt dann eine
Liste mit allen Vermögenswerten und Schulden des Verstorbenen und
publiziert einen Rechnungsruf, der allfällige Gläubiger auffordert,
ihre Forderungen gegen den Verstorbenen anzumelden. In der Regel werden die
Kosten der Erbschaft belastet. Ist die Erbschaft überschuldet, so muss der
Gesuchsteller das Inventar begleichen. Die Erstellung des öffentlichen
Inventars wird in der Praxis nicht häufig verlangt, vielleicht, weil es
teuer und aufwendig erscheint oder vielleicht, weil sich die Erben
schämen, den Rechnungsruf veröffentlicht zu sehen. Ist das öffentliche Inventar erstellt, haben die
Erben einen Monat Zeit, um die Erbschaft gemäss Inventar auszuschlagen,
anzunehmen oder die amtliche Liquidation zu verlangen (Art. 568 ZGB). Bei
Annahme haftet der Erbe nur für die im Inventar aufgeführten Schulden
mit einer Ausnahme: allfällige Steuerschulden. Die Steuerbehörde darf
die Steuerschulden auch noch nach dem Rechnungsruf eintreiben. Demnach ist es
ratsam, sich vor Annahmeerklärung der Erbschaft bei der Steuerbehörde
über allfällige Steuerausstände oder Steuernachzahlungen zu
erkundigen. |
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Begehren um
Auschlagung der Erbschaft
Der/die Unterzeichntete erklärt mit diesem Schreiben gemäss
Art. 566 ZGB die Erbschaft im Nachlass (Name und letzte Adresse des
Verstorbenen und Todestag) unbedingt und vorbehaltlos für sich und
seine/ihre minderjährigen Kinder (Namen und Geburtstag der Kinder)
auszuschlagen.
Ort, Datum und
Unterschrift |
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