Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 06/2004 Inhaltsverzeichnis
Erbrecht

     
  Die Erbschaft annehmen, ausschlagen
oder amtlich liquidieren lassen?

* Tiziano Winiger
 
     
  Hinterlässt der verstorbene Schuldner den gesetzlichen und eingesetzten Erben Schulden, dann freut sich der Gläubiger auf die zahlungsfähigen Erben. Weniger Freude haben die gesetzlichen oder eingesetzten Erben, welche mit dem Tod des Erblassers oder der Eröffnung des Testaments die Schulden erben. Sie sind daran interessiert, die Ausschlagung der Erbschaft der zuständigen Behörde frist- und formgerecht zu erklären.  
     
  Von Gesetzes wegen erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers. Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf die Erben über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 ZGB). Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, weil zum Beispiel Verlustscheine vorliegen, so wird die Ausschlagung durch den Gesetzgeber vermutet, weil nicht anzunehmen ist, dass jemand das Erbe antreten und die Schulden des Erblassers übernehmen möchte.
Falls die Zahlungsunfähigkeit nicht offenkundig ist, haben die gesetzlichen (zum Beispiel die Ehefrau und die Kinder) und die eingesetzten Erben die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 ZGB). Die Frist für die Ausschlagung beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, als ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkt, als ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist (Art. 567 ZGB).
Wenn die Erben vom Tode des Erblassers erfahren, wissen sie in der Regel nicht, wie viele Schulden der Verstorbene hinterlassen hat. Wenn berechtigter Verdacht besteht, dass die Erbschaft überschuldet ist, dann wäre im Zweifelsfall die Ausschlagung zu erklären. Dies, obwohl vielleicht Leistungen aus der Säule 2a, 2b oder aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen durch den begünstigten Erben zu erwarten sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen diese Ansprüche nicht in den Nachlass und sind ausserhalb des Erbrechtes geltend zu machen. Diese werden durch die Ausschlagung nicht erfasst (BGE 129 III 307).
Wird die Erbschaft von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte (Art. 573 ZGB).
Wer nach dem folgenden Ausschlagungsmuster ausschlägt, fällt zwar als Erbe weg und der ausgeschlagene Erbanteil geht dann automatisch an die nächsten Erben des Ausschlagenden weiter. Falls jemand Kinder hat, ist zu empfehlen auch in ihrem Namen auszuschlagen, wobei mündige Kinder selber ausschlagen sollten, ansonsten sie die Schulden erben.
Die Ausschlagung ist von den Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich innerhalb der oben erwähnten Frist von drei Monaten zu richten. Hatte der oder die Verstorbene Wohnsitz in Zürich, ist das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung (Erbschaftssachen), Postfach, 8026 Zürich, die zuständige Instanz.
Die Ausschlagung muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen. Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (Art. 571 ZGB).
Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
Wissen die Erben nicht, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht und lässt sich dies auch nicht anhand der Steuererklärung oder aufgrund anderer Unterlagen des Verstorbenen feststellen, so kann jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, die Erstellung eines öffentlichen Inventars beim zuständigen Bezirksgericht verlangen. Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen. (Art. 580 ZGB). Die Behörde erstellt dann eine Liste mit allen Vermögenswerten und Schulden des Verstorbenen und publiziert einen Rechnungsruf, der allfällige Gläubiger auffordert, ihre Forderungen gegen den Verstorbenen anzumelden. In der Regel werden die Kosten der Erbschaft belastet. Ist die Erbschaft überschuldet, so muss der Gesuchsteller das Inventar begleichen. Die Erstellung des öffentlichen Inventars wird in der Praxis nicht häufig verlangt, vielleicht, weil es teuer und aufwendig erscheint oder vielleicht, weil sich die Erben schämen, den Rechnungsruf veröffentlicht zu sehen.
Ist das öffentliche Inventar erstellt, haben die Erben einen Monat Zeit, um die Erbschaft gemäss Inventar auszuschlagen, anzunehmen oder die amtliche Liquidation zu verlangen (Art. 568 ZGB). Bei Annahme haftet der Erbe nur für die im Inventar aufgeführten Schulden mit einer Ausnahme: allfällige Steuerschulden. Die Steuerbehörde darf die Steuerschulden auch noch nach dem Rechnungsruf eintreiben. Demnach ist es ratsam, sich vor Annahmeerklärung der Erbschaft bei der Steuerbehörde über allfällige Steuerausstände oder Steuernachzahlungen zu erkundigen.
 
     
     
  Begehren um Auschlagung der Erbschaft

Der/die Unterzeichntete erklärt mit diesem Schreiben gemäss Art. 566 ZGB die Erbschaft im Nachlass (Name und letzte Adresse des Verstorbenen und Todestag) unbedingt und vorbehaltlos für sich und seine/ihre minderjährigen Kinder (Namen und Geburtstag der Kinder) auszuschlagen.

Ort, Datum und Unterschrift
 
     
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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