Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 07/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Abstellraum Treppenhaus
* Harald Solenthaler
 
     
  Viele Mieter sind überzeugt, der Bereich bei ihrem Wohnungseingang im Treppenhaus gehöre ebenfalls zu ihrer Mietwohnung, die Deponierung von Gegenständen sei dort daher erlaubt. Gelegentlich aber wird die Gutmütigkeit des Vermieters überstrapaziert und der Hausflur vor der Wohnung als eigentlicher Abstellraum benutzt. Hat der Vermieter dies zu dulden?  
     
  Um möglichst allen verfügbaren Raum in der Mietwohnung auszunutzen, wird oft das aus Sicht der Mieterschaft schlecht genutzte Treppenhaus zum Abstellen von Kinderwagen, Mobiliar und anderen Sachen verwendet. Nicht immer bleibt es bei einzelnen Gegenständen, sondern führt gelegentlich zu einer chaotischen Deponie, die den ganzen Hausflur blockiert. Verlangt die Vermieterschaft oder der Hauswart, dass die im Treppenhaus abgestellten Gegenstände weggeräumt werden, reagiert die Mieterschaft in der Regel mit Unverständnis.
Grundsätzlich stellt das Treppenhaus für alle Hausbenützer den Zugang zu den einzelnen Mieträumlichkeiten dar. Insofern kann es nicht durch eine individuelle Mieterschaft gemietet werden. Die bekannten Mietvertragsformulare enthalten für das Treppenhaus denn auch kein Mitbenutzungsrecht wie etwa für den Estrich oder Keller. Die Mieterschaft kann aus dem Mietvertrag kein Recht zur Deponierung von Gegenständen im Hausflur ableiten. In der Hausordnung, welche zu den Allgemeinen Bedingungen zum Zürcher Mietvertrag für Wohnräume gehört, ist im Gegenteil ausdrücklich untersagt, «Gegenstände im Hausflur, in Korridoren und übrigen übrigen gemeinsamen Räumen zu deponieren».
Diese Bedingungen haben auch ihren Grund. So sollte im Treppenhaus schon deswegen nichts herumstehen, damit der Hauswart bei den Reinigungsarbeiten nicht behindert wird. Neben den mietvertraglichen Abmachungen sind aber auch die Vorschriften über den Brandschutz zu beachten. Gemäss den geltenden Bestimmungen sollten die vertikalen Wege in den Gebäuden möglichst frei bleiben. Im Brandfall dient das Treppenhaus schliesslich sowohl als Fluchtweg, der einen ungehinderten Ausgang ins Freie gewährleisten soll, als auch als Einsatzweg für die Feuerwehr.
Welche Gegenstände im Treppenhaus toleriert werden, ist letztendlich Sache der Vermieterschaft oder seiner Verwaltung. Deshalb hat sich die Mieterschaft bei Unklarheiten an jene zu wenden. Finden die Parteien keine Einigung und hält sich die Mieterschaft nicht an die Anweisungen von Vermieterschaft oder Verwaltung, kann letztere kündigen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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