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Abstellraum Treppenhaus * Harald Solenthaler |
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Viele Mieter
sind überzeugt, der Bereich bei ihrem Wohnungseingang im Treppenhaus
gehöre ebenfalls zu ihrer Mietwohnung, die Deponierung von
Gegenständen sei dort daher erlaubt. Gelegentlich aber wird die
Gutmütigkeit des Vermieters überstrapaziert und der Hausflur vor der
Wohnung als eigentlicher Abstellraum benutzt. Hat der Vermieter dies zu
dulden? |
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Um möglichst
allen verfügbaren Raum in der Mietwohnung auszunutzen, wird oft das aus
Sicht der Mieterschaft schlecht genutzte Treppenhaus zum Abstellen von
Kinderwagen, Mobiliar und anderen Sachen verwendet. Nicht immer bleibt es bei
einzelnen Gegenständen, sondern führt gelegentlich zu einer
chaotischen Deponie, die den ganzen Hausflur blockiert. Verlangt die
Vermieterschaft oder der Hauswart, dass die im Treppenhaus abgestellten
Gegenstände weggeräumt werden, reagiert die Mieterschaft in der Regel
mit Unverständnis. Grundsätzlich stellt das Treppenhaus für alle
Hausbenützer den Zugang zu den einzelnen Mieträumlichkeiten dar.
Insofern kann es nicht durch eine individuelle Mieterschaft gemietet werden.
Die bekannten Mietvertragsformulare enthalten für das Treppenhaus denn
auch kein Mitbenutzungsrecht wie etwa für den Estrich oder Keller. Die
Mieterschaft kann aus dem Mietvertrag kein Recht zur Deponierung von
Gegenständen im Hausflur ableiten. In der Hausordnung, welche zu den
Allgemeinen Bedingungen zum Zürcher Mietvertrag für Wohnräume
gehört, ist im Gegenteil ausdrücklich untersagt,
«Gegenstände im Hausflur, in Korridoren und übrigen
übrigen gemeinsamen Räumen zu deponieren». Diese Bedingungen haben auch ihren Grund. So sollte im Treppenhaus
schon deswegen nichts herumstehen, damit der Hauswart bei den
Reinigungsarbeiten nicht behindert wird. Neben den mietvertraglichen
Abmachungen sind aber auch die Vorschriften über den Brandschutz zu
beachten. Gemäss den geltenden Bestimmungen sollten die vertikalen Wege in
den Gebäuden möglichst frei bleiben. Im Brandfall dient das
Treppenhaus schliesslich sowohl als Fluchtweg, der einen ungehinderten Ausgang
ins Freie gewährleisten soll, als auch als Einsatzweg für die
Feuerwehr. Welche Gegenstände im
Treppenhaus toleriert werden, ist letztendlich Sache der Vermieterschaft oder
seiner Verwaltung. Deshalb hat sich die Mieterschaft bei Unklarheiten an jene
zu wenden. Finden die Parteien keine Einigung und hält sich die
Mieterschaft nicht an die Anweisungen von Vermieterschaft oder Verwaltung, kann
letztere kündigen. |
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lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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