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HEV 07/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Das Koppelungsgeschäft
* Cornel Tanno
 
     
  Nach dem Gesetz ist ein Koppelungsgeschäft, das im Zusammenhang mit der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen steht, nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrages davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt (Art. 254 OR).  
     
  Für die Nichtigkeit eines an einen Mietvertrag gekoppelten Rechtsgeschäftes verlangt das Gesetz demnach zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Zum einen ist erforderlich, dass der Abschluss des Mietvertrages oder die Weiterführung desselben vom Abschluss des gekoppelten Geschäftes abhängig gemacht wird. Zum anderen muss das gekoppelte Rechtsgeschäft Verpflichtungen des Mieters beinhalten, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Stillschweigend ist schliesslich vorausgesetzt, dass die Koppelung missbräuchlich sein muss.
Eine Koppelung im obigen Sinne liegt regelmässig dann vor, wenn der Abschluss des anderen, des gekoppelten Rechtsgeschäftes als erzwungene Folge des Mietvertragsverhältnisses erscheint. Der Abschluss des gekoppelten Geschäftes ist gerade Voraussetzung für den Abschluss oder den Weiterbestand des Mietvertrages. Der Mieter muss vor der Alternative gestanden haben, entweder das Mietobjekt zusammen mit der Last des andern Geschäftes zu bekommen oder zu behalten oder aber auf das Mietobjekt verzichten zu müssen. Dies wird in der Regel dann zutreffen, wenn der Mieter ohne jegliche Gegenleistung eine Vergütung erbringen muss, nur um den Abschluss des Mietvertrages zu erlangen.
Ein nichtiges Koppelungsgeschäft liegt aber nur dann ohne weiteres vor, wenn der Mieter auch tatsächlich nur Mieter werden oder bleiben will und in dieser Situation zu einem weiteren Geschäft gedrängt wird. Ist der Geschäftswille des Mieters hingegen mit gleicher Intensität auf den Abschluss der beiden gekoppelten Geschäfte gerichtet, kann nicht von Anfang an ein nichtiges Koppelungsgeschäft angenommen werden.
So fällt die in der Praxis häufig anzutreffende Wohnungsmiete im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses bei einer aus finanziellen Gründen hinausgeschobenen Eigentumsübertragung nicht unter Art. 254 OR.
Liegt ein nichtiges Koppelungsgeschäft vor, tritt von Gesetzes wegen nur Teilnichtigkeit ein. Die Nichtigkeit erfasst allein das gekoppelte Geschäft. Der Mietvertrag bleibt wirksam und gültig.
Auf die Nichtigkeit des gekoppelten Geschäftes kann sich der Mieter jederzeit berufen. Es ist an keine Anfechtungs- oder Verwirkungsfristen gebunden. Zu beachten sind indessen die Verjährungsfristen, insbesondere diejenige von Art. 67 OR, wenn es um Rückforderungen aus dem nichtigen Koppelungsgeschäft geht. Danach verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches.
Eine Kündigung des Mietvertrages, weil sich der Mieter auf Art. 254 OR beruft, ist nach Art. 271a Abs. 1 lit.a OR anfechtbar.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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