Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 07/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Ausweisung der Mieterschaft
* Björn Kernen
 
     
  Gibt der Mieter die Mieträumlichkeiten nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter an die Ausweisungsbehörde gelangen, um einen Räumungsbefehl zu erwirken. Der Vollzug der Ausweisung obliegt dem Gemeindeammannamt, wobei die Kosten (Verfahren, Räumung, allfällige Lagerung von Gegenständen des Mieters) der Mieter zu tragen hat.  
     
  1. Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mieträumlichkeiten
Der Mieter hat die Wohnung nach abgelaufenem Mietverhältnis dem Vermieter zurückzugeben. Der Rückgabeanspruch des Vermieters ist vertragsrechtlicher bzw. dinglicher Natur und besteht darin, dass der Mieter das Mietobjekt ordnungsgemäss räumt und die Schlüssel zurückgibt.
 
     
  2. Vorgehen des Vermieters
Der Vermieter kann die Ausweisung auf dem ordentlichen Prozessweg, d.h. durch Verfahren bei der Schlichtungsstelle und nachgehend bei den ordentlichen Gerichten durchsetzen. Des Weiteren ist für Ausweisungen das Befehlsverfahren vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren zulässig. Es dient der schnellen Handhabung klaren Rechts bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen (§ 222 Ziff. 2 ZPO). Dieses Verfahren zeichnet sich in verfahrensmässiger Hinsicht durch seine Raschheit aus, gleichzeitig besteht eine Beschränkung der Beweismittel. Der Richter prüft einzig, was ihm durch persönliche Befragung, schriftliche Auskünfte, Urkunden oder Augenschein zur Kenntnis gebracht wird.
Das Ausweisungsbegehren kann mündlich oder schriftlich gestellt werden und ist kurz zu begründen. Örtlich ist der Richter am Ort der gelegenen Sache zuständig (Art. 19 Abs. 1 lit.a/c GestG). Der Gang vor den Friedensrichter ist nicht notwendig.
Verlässt der Mieter das Mietobjekt nicht termingerecht, obschon er weder die Kündigung, sei sie nun eine ordentliche oder ausserordentliche, angefochten noch ein Erstreckungsbegehren gestellt hat, prüft der Ausweisungsrichter das Vorliegen einer allfälligen Missbrauchskündigung wie auch einer Erstreckung nicht. Dies setzt nämlich die Anfechtung innert 30 Tagen ab Empfang der Kündigung voraus (Art. 273 OR). Ficht der Mieter eine ausserordentliche Kündigung an und ist ein Ausweisungsverfahren anhängig, so ist nach Art. 274g Abs. 1 OR der Ausweisungsrichter auch zuständig, über die Gültigkeit dieser Kündigung zu entscheiden.
 
     
  3. Vollstreckung der Ausweisung
Die Ausweisungsbehörde befiehlt dem Mieter, die Wohnung zu räumen und zu verlassen. Widersetzt sicher der Mieter dieser Anordnung, so kann der Vermieter im Vollstreckungsverfahren den Befehl vollziehen lassen. Der Vollzug des Ausweisungsbefehls obliegt nicht der Ausweisungsbehörde, sondern wird von der gemäss dem kantonalen Prozessrecht zuständigen Behörde vorgenommen. Im Kanton Zürich geschieht dies durch das Gemeindeammannamt.
Ordnet die Ausweisungsbehörde die Ausweisung der Mieterschaft an, so wird ihr üblicherweise eine Frist angesetzt, innerhalb welcher sie die Mieträumlichkeiten zu verlassen hat (Räumungsbefehl). Bei der Festlegung einer solchen Frist sind die ganzen Umstände des Falles zu berücksichtigen. Im Allgemeinen ist diese Frist von kurzer Dauer. Die Kosten des Ausweisungsverfahrens, allfällige Räumungs- sowie Lagerungskosten für die aufzubewahrenden Gegenstände können der Mieterschaft belastet werden.
 
     
  4. Weiterführende Ansprüche des Vermieters
Überdies gilt, dass die Mieterschaft, welche sich nach dem Ablauf des Mietverhältnisses weiter in den Mieträumlichkeiten aufhält, eine Vertragsverletzung begeht. Sie wird somit gegenüber der Vermieterschaft schadenersatzpflichtig. Darunter fällt mitunter die Entschädigung für den unrechtmässigen Gebrauch der Räumlichkeiten. Sie bemisst sich in aller Regel nach dem Mietzins für die Zeitperiode, während derer die Mieterschaft in den Räumlichkeiten verbleibt.
Des Weiteren muss die nicht oder verspätet ausziehende Mieterschaft der Vermieterschaft den Betrag ersetzen, welchen Letztere der neuen Mieterschaft als Entschädigung für die nicht rechtzeitige Überlassung der Räumlichkeiten entrichten muss. Schliesslich kann die Vermieterschaft je nach Umständen auch den Mietzinsausfall für die Zeit zwischen dem verspäteten Auszug der Mieterschaft und der Wiedervermietung der Mietsache geltend machen. Können die Räumlichkeiten nicht mehr vermietet werden, so ist der Mietzins bis zum nächsten Kündigungstermin geschuldet. Gemäss Art. 99 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 44 OR hat der Vermieter jedoch eine Schadensminderungspflicht, weshalb er alles unternehmen muss, um das Mietobjekt wieder zu vermieten.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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