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HEV 07/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Wertvermehrende Investitionen
* Daniel Petazzi
 
     
  Hat ein Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses am Mietobjekt bauliche Veränderungen vorgenommen, stellt sich jeweils die Frage, ob und wie die getätigte Investition auf den Mietzins überwälzt werden kann.  
     
  Vorerst muss geprüft werden, welche dieser Investitionen wertvermehrende Verbesserungen darstellen. Grundsätzlich lässt das Gesetz nämlich nur die Überwälzung solcher wertvermehrenden Investitionen zu, weshalb diese jeweils durch eine detaillierte Abrechnung ausgeschieden werden müssen. Die massgebende Verordnung sieht jedoch im Falle von umfassenden Überholungen eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. So gelten diesfalls in der Regel 50% bis 70% der gesamten Kosten als wertvermehrende Investitionen.
Von einer umfassenden Überholung wird gesprochen, wenn sie offensichtlich über den normalen Unterhalt hinausgeht. Dies ist regelmässig der Fall, wenn mehrere Teile der Liegenschaft betroffen sind und wenn im Verhältnis zu den jährlichen Mietzinseinnahmen hohe Kosten verursacht werden. Der Pauschalansatz von 50% bis 70% kommt in der Regel jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn die einzelnen Arbeiten konkret als wertvermehrend oder werterhaltend qualifiziert werden können.
So entschied das Zürcher Mietgericht in einem Fall aus dem Jahre 2003, dass trotz der erheblichen Investitionen von über Fr. 400 000.– in Geschäftsräumlichkeiten bei jährlichen Mietzinseinnahmen von knapp Fr. 100 000.– nicht von einer umfassenden Überholung auszugehen ist. Gegen eine solche Annahme sprach der Umstand, dass lediglich zwei Arbeitsgattungen vorlagen. So wurde durch die Installierung von Brandschutzmassnahmen der Personen- und Sachschutz verbessert und durch den Einbau einer Beleuchtungsanlage eine Verbesserung der Elektroinstallationen erreicht. Es stellte sich heraus, dass sich die Kosten der Arbeitsgattungen einzeln ermitteln liessen. Da die vorgenommenen Brandschutzmassnahmen lediglich eine Anpassung an die feuerpolizeilichen Gesetzesbestimmungen darstellten, wurde ihnen jeglicher wertvermehrende Charakter abgesprochen. Die Einhaltung der Regeln des öffentlichen Rechts gehören nämlich zur Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einen dem vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Diese bauliche Massnahme wurde daher als Beseitigung eines Mangels am Mietobjekt qualifiziert, was in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt. Als teilweise wertvermehrend wurden die Elektroinstallationen anerkannt. Durch die getätigten Investitionen wurde die Anzahl der Leuchten, die zudem leistungsstärker waren, verdoppelt sowie neue Kabelkanäle mit Nachrüstungsmöglichkeiten und neuen Steckdosen installiert. Das Gericht erachtete einen wertvermehrenden Anteil von 25% der gesamten Elektroinstallationen als angemessen. Dabei wurde zusätzlich berücksichtigt, dass gemäss Mietvertrag eine allfällige Anpassung der elektrischen Zuleitungen zu Lasten der Mieterschaft gegangen wäre.
Der durch diese Berechnung ermittelte Wert darf nun auf den Mietzins überwälzt werden. Dies geschieht durch eine bestimmte Kapitalisierung, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird. Abschliessend bleibt zu empfehlen, vor der Anpassung des Mietzinses aufgrund wertvermehrender Investitionen den Rat einer Fachperson einzuholen. Dadurch können allenfalls unangenehme Überraschungen wegen erfolgter Anfechtung der Mietzinsanpassung vermieden werden.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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