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Zahlungsverzug des Mieters * Harald Solenthaler |
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Zahlt der
Mieter den Mietzins nicht, ist die Zahlungsaufforderung mit
Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR ein adäquates Druckmittel, um
den ausstehenden Mietzins einzufordern. Damit ein solches Vorgehen den
gesetzlichen Anforderungen entspricht, sind gewisse Punkte zu beachten. Die
nachfolgende Checkliste und der Musterbrief sollen als Vorlage
dienen. |
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Mit der Zahlungsaufforderung nach Art. 257d OR dürfen nur
fällige Mietzinse (auch Nebenkosten) gemahnt werden. Achtung: Mit einer
solchen Zahlungsaufforderung kein Mietzinsdepot mahnen! |
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Aus rechtlichen Gründen muss das Schreiben an beide Ehegatten
separat adressiert und in separaten Couverts zugestellt werden. |
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Bei Mietergemeinschaften genügt ein Schreiben an alle Mieter,
wobei die Adresse alle Mieter, die im Vertrag bezeichnet sind, beinhalten
muss. |
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Die 30-tägige Zahlungsfrist beginnt mit dem der Zustellung
folgenden Tag. |
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Kann das Schreiben dem Mieter nicht zugestellt werden, gilt der
letzte Tag der postalischen Abholfrist als Empfangsdatum, und die Frist von 30
Tagen beginnt am darauf folgenden Tag. Faustregel: Wenn der Mieter 40 Tage nach
Aufgabe des Schreibens den ausstehenden Betrag nicht bezahlt hat, ist in der
Regel die Frist gewahrt und das Mietverhältnis kann mit einer Frist von 30
Tagen auf Ende eines Monats gekündigt werden. (Für die Kündigung
amtliches Formular verwenden!) |
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Endet die Zahlungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der darauf folgende Werktag der letzte Tag der Frist. |
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Nicht vor Ablauf der Zahlungsfrist kündigen! |
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Viktor
Vermieter Mustergasse 8000 Zürich
Einschreiben
Herr Max
Mieter Pachtstrasse 8400
Winterthur
Zürich, . . . . . .
. .
Zahlungsaufforderung mit
Kündigungsandrohung (Art. 257d OR)
Sehr geehrter Herr Mieter
Leider ist Ihre Mietzinszahlung vom
. im
Umfang von Fr.
. immer noch ausstehend. Ich bitte Sie, mir
diesen Betrag umgehend zu überweisen.
Sollte der ausstehende Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses
Schreibens nicht bei mir eingegangen sein, werde ich das Mietverhältnis
mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats ausserordentlich
kündigen. Diese Androhung stützt sich auf Art. 257d
OR.
Freundliche
Grüsse
Viktor
Vermieter |
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lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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