Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 07/2004 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Die Abberufung des Verwalters einer
Stockwerkeigentumsgemeinschaft
* Rafael Steger
 
     
  Die Verwaltung von Stockwerkeigentum ist nicht ganz einfach. Sie verlangt nebst fachlichen Kenntnissen viel Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsvermögen. Es allen Eigentümern recht machen zu wollen, ist ein zum Vorneherein aussichtsloses Unterfangen. Umgekehrt darf kein Eigentümer erwarten, dass alles immer nach seinem Gusto läuft, und wenn es das einmal nicht tut, gleich die Absetzung des Verwalters verlangen. Auch die Absetzung ist nicht ganz einfach. Wie ist vorzugehen?  
     
  Da die Rechtsstellung des Verwalters im Gesetz nicht explizit erwähnt ist, muss auf die Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Diese geht davon aus, dass die Rechtsstellung des Verwalters sowohl auf einem organschaftlichen wie auch auf einem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis beruht. Aus diesem Grund bedarf die Abberufung des Verwalters des körperschaftlichen Akts der Abberufung und der Kündigung des schuldrechtlichen Verhältnisses durch die Stockwerkeigentümerversammlung.  
     
  1. Abberufung durch die Stockwerkeigentümerversammlung
Um über die Abberufung eines Verwalters an der Stockwerkeigentümerversammlung entscheiden zu können, ist die gehörige Traktandierung dieses Verhandlungsgegenstandes unabdingbar. Da von der Lehre ein Traktandierungsanspruch des einzelnen Eigentümers verneint wird – unter Vorbehalt einer abweichenden Bestimmung des Reglements – empfiehlt es sich, die Traktandierung der Abberufung mit der schriftlichen Zustimmung von mindestens 1/5 der Eigentümer beim Verwalter einzureichen. Dieser Antrag auf Traktandierung muss dem Verwalter rechtzeitig vor der Einberufung der Stockwerkeigentümerversammlung zugestellt werden. Sollte im Reglement dazu keine Bestimmung bestehen, ist dieser Antrag mindestens einen Monat vor der Einberufung dem Verwalter zuzustellen.
An der Stockwerkeigentümerversammlung ist sodann über den Antrag zu entscheiden. Ohne abweichende reglementarische Regelung genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Stockwerkeigentümerversammlung zur Annahme des Antrages. Grundsätzlich müssen zur Abberufung keine speziellen Gründe vorliegen.
 
     
  2. Beendigung des Vertragsverhältnisses
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Verwaltungsvertrag ist nach den im Vertrag vorgesehenen Kündigungsbestimmungen zu beenden. Häufig ist eine Frist von sechs Monaten auf das Ende des Rechnungsjahres vereinbart. Wie eingangs erwähnt, wäre im Falle von nicht zufrieden stellenden Leistungen des Verwalters diese Regelung für die Stockwerkeigentümer jedoch sehr unvorteilhaft. Deshalb ist darauf hinzuweisen, dass der dem Auftragsrecht unterstellte Verwaltervertrag aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmung in Art. 404 Abs. 2 OR jederzeit durch Kündigung aufgelöst werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer grundlosen Abberufung zur Unzeit von Seiten des Verwalters Entschädigungsansprüche gegenüber der Stockwerkeigentumsgemeinschaft geltend gemacht werden können.
 
     
  3. Wirkungen der Beendigung
Die Stockwerkeigentumsgemeinschaft hat dem Verwalter das ausstehende Honorar und seine Auslagen zu vergüten sowie ihn von den im Interesse der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen zu befreien. Der Verwalter ist zur Beendigung der laufenden Geschäfte, der Erstellung einer Schlussrechnung und zur Aushändigung der die verwaltete Liegenschaft betreffenden Vermögenswerte und Dokumente im Original verpflichtet. Durch den Verwalter selbst erstellte Buchhaltungsunterlagen wie Journale und Kontoblätter verbleiben weiterhin in seinem Besitz.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang