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Neues im Drucksachenverkauf |
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Bäume und Sträucher im Nachbarrecht * Otto Rütter |
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Grundsätzlich ist jeder Grundeigentümer berechtigt,
seine Liegenschaft in beliebiger Weise zu bepflanzen. Anpflanzungen können
allerdings Beeinträchtigungen für den Nachbarn zur Folge haben.
Deshalb regelt das Gesetz, welche Abstandsvorschriften für verschiedene
Pflanzen gelten. |
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Die kantonalen Regelungen betreffend
Abstandsvorschriften für Pflanzen unterscheiden bei der Festsetzung von
Grenzabständen regelmässig zwischen verschiedenen
Pflanzengrössen. Dabei werden Pflanzen vergleichbarer Grösse oftmals
zu Kategorien (Hochstamm, Zierbaum, Strauch, Obstbaum) zusammengefasst und/oder
eher seltene bestimmte Pflanzenarten (Nussbaum, Rosskastanie) einzeln
erwähnt. Ihnen werden verschiedene Mindestabstände und/ oder
Maximalhöhen zugeordnet. Die im Kantonalen Recht verwendeten
Sammelbegriffe sind allerdings oftmals wenig präzis, was in der Praxis zu
Abgrenzungsschwierigkeiten und Streit führen kann. |
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Der Verband
Schweizerischer Gärtnermeister, Fachabteilung GaLaBau, hat zu diesem Thema
eine aus zwei Teilen bestehende Broschüre herausgegeben, welche diese
Lücke schliessen sollte. Er leistet damit einen wichtigen Beitrag zur
Rechtssicherheit.
Die neu aufgelegte
Publikation «Bäume und Sträucher im Nachbarrecht» gibt in
Form von übersichtlichen Darstellungen, Checklisten und Gesetzeshinweisen
präzise Auskunft. Im Teil 1 fasste der Autor Andreas Wasserfallen
(Fürsprecher und Ing. Agr. ETH) die Rechtsgrundlagen bezüglich
Abstandsvorschriften, Kapprecht, Anriesrecht und Grenzpflanzen für alle
Kantone zusammen. Teil 2 enthält eine rund 500 Pflanzen umfassende Liste,
in der die verschiedenen Arten aufgrund ihrer Wuchsstärke in
«nachbarrechtliche» Kategorien eingeteilt sind. Die Broschüre kann bei unserem Drucksachenverkauf
bezogen werden. |
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Fachabteilung Schweizer Gärtnermeister |
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