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HEV 07/2004 Inhaltsverzeichnis
Neues im Drucksachenverkauf

     
  Bäume und Sträucher im Nachbarrecht
* Otto Rütter
 
     
  Grundsätzlich ist jeder Grundeigentümer berechtigt, seine Liegenschaft in beliebiger Weise zu bepflanzen. Anpflanzungen können allerdings Beeinträchtigungen für den Nachbarn zur Folge haben. Deshalb regelt das Gesetz, welche Abstandsvorschriften für verschiedene Pflanzen gelten.  
     
    Die kantonalen Regelungen betreffend Abstandsvorschriften für Pflanzen unterscheiden bei der Festsetzung von Grenzabständen regelmässig zwischen verschiedenen Pflanzengrössen. Dabei werden Pflanzen vergleichbarer Grösse oftmals zu Kategorien (Hochstamm, Zierbaum, Strauch, Obstbaum) zusammengefasst und/oder eher seltene bestimmte Pflanzenarten (Nussbaum, Rosskastanie) einzeln erwähnt. Ihnen werden verschiedene Mindestabstände und/ oder Maximalhöhen zugeordnet. Die im Kantonalen Recht verwendeten Sammelbegriffe sind allerdings oftmals wenig präzis, was in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Streit führen kann.  
 
  Der Verband Schweizerischer Gärtnermeister, Fachabteilung GaLaBau, hat zu diesem Thema eine aus zwei Teilen bestehende Broschüre herausgegeben, welche diese Lücke schliessen sollte. Er leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit.
Die neu aufgelegte Publikation «Bäume und Sträucher im Nachbarrecht» gibt in Form von übersichtlichen Darstellungen, Checklisten und Gesetzeshinweisen präzise Auskunft. Im Teil 1 fasste der Autor Andreas Wasserfallen (Fürsprecher und Ing. Agr. ETH) die Rechtsgrundlagen bezüglich Abstandsvorschriften, Kapprecht, Anriesrecht und Grenzpflanzen für alle Kantone zusammen. Teil 2 enthält eine rund 500 Pflanzen umfassende Liste, in der die verschiedenen Arten aufgrund ihrer Wuchsstärke in «nachbarrechtliche» Kategorien eingeteilt sind.
Die Broschüre kann bei unserem Drucksachenverkauf bezogen werden.
 
     
  (Bestellnummer 40025). Online bestellen.  
     
  * Fachabteilung Schweizer Gärtnermeister  
     
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