Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 08/2004 Inhaltsverzeichnis
Gebäudeversicherung

     
  Hagelschäden
(Medienmitteilung der Gebäudeversicherung Kanton Zürich)
 
     
    Hagel verursacht erneut Schäden in Millionenhöhe
Wie vor zwei Jahren ist auch in diesem Sommer ein schweres Hagelgewitter vom Limmattal über die Stadt Zürich, das mittlere Glattal, das Kempttal und die Stadt Winterthur nach Osten gezogen. Es hat an 5000 Gebäuden Schäden von 15 Millionen Franken verursacht.
Es wurden insbesondere Bedachungen, Fassadenverkleidungen und Verglasungen beschädigt. Auch führte die grosse Menge Hagelkörner mit den starken Niederschlägen zu verstopften Entwässerungen und in der Folge zu Überschwemmungen.
Der Süden und der Norden des Kantons blieben vom Hagel weit gehend verschont.
 
     
   
     
     
  Vorgehen im Schadenfall  
     
  Schadenmeldung
Schäden sind – telefonisch oder per Fax – sofort und vor der Behebung zu melden, für Gebäude in der Stadt Zürich direkt der GVZ, in den übrigen Bezirken dem Statthalteramt (Nummernverzeichnis siehe www.gvz.ch unter Schadenmeldungen).
 
     
  Folgende Angaben sind notwendig:  
 
Gemeinde, in der das Gebäude steht, in den Städten Zürich und Winterthur das Quartier
Gebäudenummer (Versicherungsnummer)
Adresse
Datum und Uhrzeit des Schadeneintritts
Vermutete Schadenursache
Name und Telefonnummer einer Kontaktperson
Ungefähres Schadenausmass
 
     
  Sofortmassnahmen  
 
Es sind möglichst alle Massnahmen zu treffen, die den Schaden begrenzen: Notabdeckungen, Abpumpen von Wasser, Grobreinigungen etc. Die dafür aufgewendeten Kosten werden dem Versicherungsnehmer vergütet, wenn die getroffenen Massnahmen zweckmässig und angemessen sind (Rettungspflicht).
Veränderungen, welche die Schadenermittlung erschweren, dürfen nicht vorgenommen werden (Veränderungsverbot).
 
     
  Schadenabschätzung  
 
Die Schätzer der GVZ ermitteln zusammen mit dem Versicherungsnehmer oder den von ihm beauftragten Baufachleuten die Schadensumme (Abschätzung).
Die GVZ teilt dem Versicherungsnehmer schriftlich mit, ob und in welchem Umfang sie das Abschätzungsergebnis anerkennt.
 
     
  Schadenbehebung und Vergütung  
 
Falls der Versicherungsnehmer mit der Abschätzung einverstanden ist, kann mit den Instandstellungsarbeiten begonnen werden.
Werden bei der Instandstellung weitere Schäden festgestellt oder ist diese nur mit erheblichen Mehrkosten möglich, muss dies vor der Ausführung gemeldet werden (Nachtrag).
Der Schaden muss innerhalb von zwei Jahren behoben werden.
Die Rechnungen sind vom Versicherungsnehmer direkt zu begleichen.
Nach Behebung des Schadens und der Bezahlung aller Rechnungen ist der GVZ der Antrag auf Schadenabrechnung mit Kostenaufstellung und Rechnungskopien zuzustellen.
Aufgrund dieses Antrags legt die GVZ die definitive Schadenvergütung fest und zahlt diese dem Versicherungsnehmer oder dessen Vertreter aus.
Schadenvergütungen über 20 000 Franken werden bis zum Zeitpunkt der Auszahlung verzinst, bei Teilschäden höchstens ein Jahr, bei Totalschäden zwei Jahre.
 
     
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