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Hagelschäden (Medienmitteilung der Gebäudeversicherung Kanton
Zürich) |
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Hagel verursacht erneut Schäden in
Millionenhöhe Wie vor
zwei Jahren ist auch in diesem Sommer ein schweres Hagelgewitter vom Limmattal
über die Stadt Zürich, das mittlere Glattal, das Kempttal und die
Stadt Winterthur nach Osten gezogen. Es hat an 5000 Gebäuden Schäden
von 15 Millionen Franken verursacht. Es
wurden insbesondere Bedachungen, Fassadenverkleidungen und Verglasungen
beschädigt. Auch führte die grosse Menge Hagelkörner mit den
starken Niederschlägen zu verstopften Entwässerungen und in der Folge
zu Überschwemmungen. Der Süden
und der Norden des Kantons blieben vom Hagel weit gehend verschont. |
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Vorgehen im Schadenfall |
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Schadenmeldung Schäden sind telefonisch oder per Fax sofort und
vor der Behebung zu melden, für Gebäude in der Stadt Zürich
direkt der GVZ, in den übrigen Bezirken dem Statthalteramt
(Nummernverzeichnis siehe www.gvz.ch unter Schadenmeldungen). |
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Folgende
Angaben sind notwendig: |
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Gemeinde, in der das Gebäude steht, in den
Städten Zürich und Winterthur das Quartier |
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Gebäudenummer (Versicherungsnummer) |
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Adresse |
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Datum und Uhrzeit des Schadeneintritts |
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Vermutete Schadenursache |
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Name und Telefonnummer einer Kontaktperson |
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Ungefähres Schadenausmass |
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Sofortmassnahmen |
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Es sind möglichst alle Massnahmen zu treffen, die
den Schaden begrenzen: Notabdeckungen, Abpumpen von Wasser, Grobreinigungen
etc. Die dafür aufgewendeten Kosten werden dem Versicherungsnehmer
vergütet, wenn die getroffenen Massnahmen zweckmässig und angemessen
sind (Rettungspflicht). |
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Veränderungen, welche die Schadenermittlung
erschweren, dürfen nicht vorgenommen werden
(Veränderungsverbot). |
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Schadenabschätzung |
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Die Schätzer der GVZ ermitteln zusammen mit dem
Versicherungsnehmer oder den von ihm beauftragten Baufachleuten die
Schadensumme (Abschätzung). |
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Die GVZ teilt dem Versicherungsnehmer schriftlich mit,
ob und in welchem Umfang sie das Abschätzungsergebnis
anerkennt. |
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Schadenbehebung
und Vergütung |
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Falls der Versicherungsnehmer mit der Abschätzung
einverstanden ist, kann mit den Instandstellungsarbeiten begonnen
werden. |
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Werden bei der Instandstellung weitere Schäden
festgestellt oder ist diese nur mit erheblichen Mehrkosten möglich, muss
dies vor der Ausführung gemeldet werden (Nachtrag). |
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Der Schaden muss innerhalb von zwei Jahren behoben
werden. |
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Die Rechnungen sind vom Versicherungsnehmer direkt zu
begleichen. |
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Nach Behebung des Schadens und der Bezahlung aller
Rechnungen ist der GVZ der Antrag auf Schadenabrechnung mit Kostenaufstellung
und Rechnungskopien zuzustellen. |
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Aufgrund dieses Antrags legt die GVZ die definitive
Schadenvergütung fest und zahlt diese dem Versicherungsnehmer oder dessen
Vertreter aus. |
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Schadenvergütungen über 20 000 Franken werden
bis zum Zeitpunkt der Auszahlung verzinst, bei Teilschäden höchstens
ein Jahr, bei Totalschäden zwei Jahre. |
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