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HEV 08/2004 Inhaltsverzeichnis
Eigentumswohnung

     
  Das Bauhandwerkerpfandrecht im Stockwerkeigentum
* Björn Kernen
 
     
  Ebenso wie ein gewöhnlicher Miteigentumsanteil kann auch ein Stockwerkeigentumsanteil durch ein Grundpfandrecht belastet werden. Zu einem der praktisch wichtigsten Rechte gehört das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Zu Eintragung des Pfandrechts sind Personen berechtigt, die selbstständig Arbeiten und/oder Material auf einem Grundstück aufwenden. Die Eintragung hat bis spätestens drei Monate nach Vollendung der Arbeiten zu geschehen. Betreffen bauliche Massnahmen vornehmlich gemeinschaftliche Teile, wird das Bauhandwerkerpfandrecht in der Regel auf die Stammzelle gelegt. Erstrecken sie sich jedoch über mehrere Stockwerkanteile, so ist die Pfandsumme im Verhältnis zu den konkreten in den Stockwerkanteilen verursachten Kosten aufzuteilen.  
     
  a) Allgemeines
Das Bauhandwerkerpfandrecht als mittelbar gesetzliches Grundpfandrecht bezweckt den Schutz von verschiedenen Personen oder Unternehmen, die ein Gebäude erstellen oder die zur Wertvermehrung eines Grundstückes beitragen. Es kann zu einem für den Stockwerkeigentümer gefährlichen Institut werden. Der Bauwillige kann die Eintragung nicht generell abwehren.
 
     
  b) Der Berechtigte
Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts steht den Handwerkern und dem (Sub-)Unternehmer offen. Im Sinne des Gesetzes handelt es sich um solche Personen, die in selbstständiger Arbeit, regelmässig aufgrund eines Werkvertrages, Arbeiten (alleine oder in Zusammenhang mit der Lieferung von Material) auf dem Grundstück leisten. Sind bestimmte Sachen individuell für einen bestimmten Bau gefertigt worden, so besteht auch dafür ein Anspruch auf ein Pfandrecht. Die Angestellten der Bauhandwerker sind zur Pfanderrichtung nicht berechtigt, dies gilt auch für die ordentliche Leistung von Ingenieuren und Architekten.
 
     
  c) Gegenstand des Pfandrechts
Das Bauhandwerkerpfandrecht belastet in der Regel die Stammzelle, wenn die baulichen Massnahmen ausschliesslich gemeinschaftliche Teile betreffen. Das Bundesgericht lässt jedoch eine Verlegung des Pfandrechtes auf die Stockwerkanteile zu. Somit werden sämtliche Stockwerkanteile belastet, selbst wenn einer der Stockwerkeigentümer über ein ausschliessliches Nutzungsrecht an einem gemeinschaftlichen Teil verfügt. Dies rechtfertigt sich, da bauliche Massnahmen an einem gemeinschaftlichen Teil eine Wertsteigerung sämtlicher Stockwerkanteile zur Folge haben. Im betreffenden Fall steht dem Grundpfandgläubiger demnach eine Wahl zu.
Sind die Stockwerkanteile bereits belastet, kann das Bauhandwerkerpfandrecht grundsätzlich nur noch an den Stockwerkanteilen begründet werden, selbst wenn die baulichen Massnahmen ausschliesslich die gemeinschaftlichen Teile betreffen (Art. 648 Abs. 3 ZGB). Durch die Rangrücktrittserklärung der Grundpfandgläubiger der belasteten Stockwerkeigentumsanteile kann das Stammgrundstück auch nachträglich noch belastet werden. Das Grundpfand wird im Verhältnis der Wertquote unter den Stockwerkanteilen aufgeteilt. Unter den Stockwerkeigentümern besteht, ausser beim Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Berechtigten, keine Solidarität.
Betreffen die baulichen Massnahmen lediglich eine Stockwerkeinheit, kann der Berechtigte nur den entsprechenden Stockwerkanteil belasten.
Erstrecken sich die baulichen Massnahmen über mehrere Stockwerkanteile, so muss die Pfandsumme im Verhältnis zu den konkreten in den Stockwerkanteilen verursachten Kosten aufgeteilt werden. Die Errichtung eines Gesamtpfandes im Sinne von Art. 798 Abs. 1 ZGB kann nur dann geschehen, wenn alle Anteile demselben Stockwerkeigentümer gehören oder wenn sich die Stockwerkeigentümer gegenüber dem Berechtigten solidarisch verpflichten.
 
     
  d) Eintragungsfrist
Der frühestmögliche Termin zur Eintragung in das Grundbuch ist der Zeitpunkt, in welchem sich der Handwerker zur Arbeitsleistung verpflichtet. Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung spätestens drei Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder unterbrochen noch gehemmt werden kann. Wird sie nicht gewahrt, so erlischt der Anspruch auf Eintragung des Pfandrechts. Als vollendet gelten die Arbeiten, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Dies schliesst geringfügige Ausbesserungen, Korrekturen und Vervollständigungen gemäss Art. 368 Abs. 2 OR aus, ansonsten liesse sich der Beginn des Fristenlaufs beliebig hinausschieben. Demgegenüber gelten vertragsgemässe Leistungen, die aus Sicherheitsgründen erbracht werden, als Vollendungsarbeiten, mögen sie auch geringfügig sein.
Betrifft die Arbeit mehrere Stockwerkeinheiten oder gemeinschaftliche Teile, muss bestimmt werden, ob die Vollendung der Arbeiten für alle Werke gleichzeitig erfolgt oder ob für jedes Werk eine selbstständige Eintragungsfrist läuft. Es gelten folgende Grundsätze:
 
 
Wenn bauliche Massnahmen lediglich Stockwerkeinheiten betreffen, laufen die Eintragungsfristen für jede Einheit separat. Dies ungeachtet der Anzahl oder Form der Verträge oder der Arbeiten.
Werden gemeinschaftliche Teile verändert, läuft nur eine Eintragungsfrist, falls bloss ein Berechtigter betroffen ist, es sich um eine einheitliche Leistung handelt, welche nur das Stammgrundstück betrifft, und die Leistung nicht in massgeblicher Art unterbrochen wurde.
 
  Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es unbeachtlich, ob die Parteien einen oder mehrere Verträge abgeschlossen haben.  
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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