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Abwahl der Stockwerkeigentumsverwaltung * Cornel Tanno |
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Stockwerkeigentümergemeinschaft die Abberufung des Verwalters unter
Missachtung wichtiger Gründe ablehnt, kann jeder Stockwerkeigentümer
binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen (Art. 712r Abs. 2
ZGB). Wenn das Gesetz das Gericht auf wichtige Gründe verweist, hat der
Richter in Anwendung von Art. 4 ZGB seine Entscheidung nach Recht und
Billigkeit zu treffen. Dies bedeutet, dass alle wesentlichen Besonderheiten des
konkreten Falles beachtet werden müssen. In der Literatur wird als solcher
Grund eine nach Treu und Glauben aus Vertrauensmangel bestehende
Unzumutbarkeit, das Verwaltungsverhältnis fortzusetzen,
genannt. Das höchste schweizerische
Gericht hatte sich kürzlich mit der Frage auseinander zu setzen, wann
wichtige Gründe, welche eine Abberufung der Verwaltung rechtfertigen,
vorliegen. Im konkreten Fall wurde der Verwaltung u.a. vorgeworfen, dass sie
trotz vorgängig eingereichtem Antrag die Traktandenliste einer
Eigentümerversammlung nicht ergänzt hatte. Da an der Versammlung alle
Stockwerkeigentümer anwesend oder vertreten waren, waren durch den
Traktandierungsfehler keine wesentlichen Grundsätze demokratischer
Willensbildung verletzt worden, so das Bundesgericht. Auch die mangelhafte,
doch immerhin im Ergebnis nicht falsche Protokollierung der
Versammlungsbeschlüsse durch die Verwaltung reichte nicht als wichtiger
Grund zu deren Absetzung. Die Verwaltung
hatte zudem an der Versammlung erst auf Intervention eines
Stockwerkeigentümers von ihrem ursprünglichen Vorhaben Abstand
genommen, über das Traktandum «Abberufung der Verwaltung» ohne
Diskussion abstimmen zu lassen. Das war nach Ansicht des Bundesgerichtes
geeignet, das Vertrauen in die Neutralität und Unabhängigkeit des
Versammlungsleiters zu erschüttern, zumal dieses Verhalten rechtliche
Folgen hatte. Der vor Bundesgericht
gegen die Verwaltung antretende Stockwerkeigentümer hatte weiter mehrfach
mangelhafte Heizkostenabrechnungen geltend gemacht. Allerdings war nur eine
einzige von der Stockwerkeigentümerversammlung nicht genehmigt worden. Das
Bundesgericht erklärte, im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen
werden, dass die unkorrekte Abrechnung während dreier Jahre erfolgte,
unter Verstoss gegen gesetzliche Bestimmungen und trotz jeweils geübter
Kritik. Damit war das Vertrauen in die Verwaltung nachhaltig gestört,
obwohl die Versammlung und mit ihr der Kläger einer Abrechnung
schliesslich zugestimmt hatten. Das
Bundesgericht hielt abschliessend fest, dass, mochten die eingangs
erwähnte unrichtige Traktandierung, der Versuch, diskussionslos über
einen Antrag abstimmen zu lassen, oder die Protokollierungsmängel für
sich allein die Abberufung nicht rechtfertigen, diese Vorfälle
zusätzlich noch zeigen, wie sehr die Verwaltung Mühe mit der
Erfüllung ihrer Funktionen und mit der Wahrung ihrer Neutralität
bekundete. Deshalb erschien das erforderliche Vertrauen in die Verwaltung
insgesamt als zerstört. Das Bundesgericht erachtete deren Abberufung daher
als gerechtfertigt. |
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lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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