Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 09/2004 Inhaltsverzeichnis
Gebäudeversicherung

     
  Lagerung von brennbaren Materialien in der Nähe
von Heizungsanlagen
* Tiziano Winiger
 
     
  Die kälteren Tage kommen bestimmt und gelegentlich wird bereits im Sommer beim Rechtsdienst des HEV angefragt, ob es in der Stadt Zürich feuerpolizeiliche Vorschriften gibt, welche regeln, was in der Nähe der Heizungsanlage gelagert werden darf oder eben nicht.  
     
  Der Erlass feuerpolizeilicher Vorschriften sowie deren Vollzug liegen in der Kompetenz der Kantone. Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) hat es sich zur Aufgabe gemacht, gesamtschweizerisch anwendbare Brandschutzvorschriften zu erarbeiten, und den Kantonen empfohlen, jene in das kantonale Recht zu übernehmen. Die kantonalzürcherische Verordnung über den allgemeinen Brandschutz (Ordnungs-Nr. 861.12) hat diese Empfehlungen materiell übernommen und die Ausführungsbestimmungen der Kantonalen Feuerpolizei überlassen. Die Brandschutzausführungsvorschriften der Kantonalen Feuerpolizei können online unter der Adresse www.gvz.ch (Kantonale Feuerpolizei) abgerufen und/oder bestellt werden.
Nach § 1 der erwähnten Verordnung über den allgemeinen Brandschutz muss mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen so umgegangen werden, dass keine Brände oder Explosionen entstehen, wobei Eigentümer und Nutzer von Gebäuden und Anlagen dafür Sorge tragen, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Gemäss § 9 derselben Verordnung müssen Brennstoffe und andere brennbare Materialien von Feuerungsanlagen so weit entfernt sein, dass keine Brandgefahr besteht.
Nach den Brandschutzausführungsvorschriften der Kantonalen Feuerpolizei dürfen Heizungsaggregate nicht aufgestellt werden in:
 
 
Räumen, in denen leicht entzündliche oder leicht brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
staubigen Räumen und Zonen;
Räumen oder Zonen, in denen brennbare Gase oder Dämpfe auftreten können;
Räumen mit hoher Brandbelastung;
Fluchtwegen.
 
  Bei Feuerungsaggregaten mit einer Leistung bis 20 kW, die nur der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, können Bauart und Ausbau des Raumes beliebig sein. Zudem sind Feuerungsaggregate mit einer Leistung bis zu 70 kW in Räumen mit Feuerwiderstand F 30 und mit Türen T 30 aufzustellen. Ist das Brandrisiko gering, können die Räume auch anderen Zwecken dienen, soweit die Aggregate durch geeignete Massnahmen geschützt sind. Feuerungsaggregate mit einer Leistung von mehr als 70 kW sind hingegen in separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand F 60 und Türen T 30 aufzustellen, und diese Räume dürfen nicht zu anderen Zwecke dienen.
Darf dann der Vorrat im Aufstellraum gelagert werden? Grundsätzlich sind Lagermengen, welche den in Heizräumen zulässigen Vorrat oder den Tagesverbrauch eines nicht im separaten Heizraum aufgestellten Feuerungsaggregates überschreiten, in anderen dazu geeigneten Räumen oder ausserhalb des Gebäudes zu lagern. Das gleichzeitige Lagern von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen im selben Raum ist nicht gestattet.
In Aufstellräumen von Feuerungsaggregaten darf ein Tagesverbrauch des Brennstoffes gelagert werden. Dieser ist vom Feuerungsaggregat so weit entfernt zu halten oder abzuschirmen, dass keine Brandgefahr besteht. Aufstellungsräume, in denen grössere Mengen von Brennstoff gelagert werden, sind mit Feuerwiderstand F 60 auszuführen und dürfen nicht anderen Zwecken dienen. Zudem gelten für feste Brennstoffe spezielle Vorschriften: Ein- oder angebaute Lagerräume für Stückholz, Holzbriketts und Kohle sind von anderen Räumen oder Gebäudeteilen mit Feuerwiderstand F 60 abzutrennen. In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand F 60 dürfen max. 10 m³ Stückholz, Holzbriketts oder Kohle hinter einer Abschrankung im Abstand von 1 m zum Feuerungsaggregat gelagert werden. Leicht entzündbare Stoffe wie Holzwolle, Stroh, Papier und dergleichen dürfen nicht im Heizraum aufbewahrt werden. Für die Lagerung von Holzspänen, Sägemehl und Schleifstaub sowie Holzschnitzeln gelten besondere Bestimmungen, welche in Ziff. 5.3.5 und 5.3.6 der Brandschutzrichtlinie nachgelesen werden können.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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