Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 10/2004 Inhaltsverzeichnis
Steuern/Gebühren

     
  Sinkende Gebühren in der Stadt Zürich
* Paco Oliver
 
     
  Die vom HEV Kanton Zürich in Gang gesetzte Diskussion um die Höhe das Hauseigentum betreffender Gebühren, trägt Früchte. Die Gebühren für die Abfall- und Abwasserbewirtschaftung werden in der Stadt Zürich per 1.1.2005 gesenkt.  
     
  Im Jahre 2000 liess der HEV Kanton Zürich eine Gebührenuntersuchung in 12 Testgemeinden des Kantons anstellen. Das Resultat zeigte grundverschiedene Kalkulationsmethoden mit unterschiedlichsten Gebührenansätzen und Berechnungsweisen für identische Dienstleistungen. Bei den Endpreisen ergaben sich krasse und vielfach unerklärliche Unterschiede. 2002 liess der HEV Zürich (Stadt) ebenfalls eine Reihe von Gebühren einer vertieften Analyse unterziehen. Auch diese förderte eine Reihe von Ungereimtheiten zutage. Insbesondere fielen Wasser und Abwasser als zu hoch auf, müsste die Stadt Zürich doch aufgrund der hohen Anschlussdichte verhältnismässig günstige Werte ausweisen.
Entsorgung und Recycling Zürich (erz) ging in der Folge über die Bücher und fand auch Mittel, effizienter zu arbeiten. Die neuen Gebührenverordnungen, welche diesen September vom Gemeinderat abgesegnet wurden, sehen ab 2005 um etwa 10% niedrigere Tarife vor. Das ist für alle erfreulich macht hoffentlich Schule.
 
     
  Meteorwasser (neu: Regenabwasser)
Der HEV Zürich wehrte sich seinerzeit gegen die Einführung einer Meteorwassergebühr mit allen Mitteln. Insbesondere liess er die Rechtslage durch das Bundesgericht (BG) beurteilen. Dieses befand die Erhebung einer Meteorwassergebühr als grundsätzlich zulässig. Aufgrund einer Reihe von politischen Vorstössen und juristischen Verfahren änderte die Stadt die Gebührenordnung mehrfach und führte Korrekturen ein, welche Ungerechtigkeiten ausmerzten. Die heute geltende Regelung ist das Ergebnis dieser Auseinandersetzung zwischen Stadt und HEV Zürich.
Wäre die Regenabwassergebühr wieder abgeschafft worden, hätte dies neue Ungerechtigkeiten und – insbesondere für die Vermieter – neue Probleme geschaffen. Bei der Einführung empfahl der HEV nämlich, die Nettomieten entsprechend zu erhöhen, weil die Meteorwassergebühr nicht nebenkostenfähig ist. Beim Wegfall der Gebühr hätten daher die meisten Zürcher Mieter aufgrund von Art. 270a OR einen Anspruch auf angemessene Senkung des Nettomietzinses. Für die betroffenen Hauseigentümer hätte sich ein Nullsummenspiel mit einigem administrativen Aufwand ergeben.
Nach dem Kostendeckungsprinzip müssen die Kosten so oder so gedeckt werden. Da die Regenabwassermenge nicht vom Verbrauch abhängt, müsste das über die Infrastrukturpreise geschehen. Diese bezahlen aber ebenfalls die Hauseigentümer. Als Verteilungsschlüssel käme ein Einheitspreis pro Liegenschaft oder pro Wohn-/Betriebseinheit in Frage. Die heute angewandte Bemessung nach Parzellenfläche (mit weiteren Differenzierungen) scheint gerechter.
Der HEV Zürich hat sich daher nicht mehr für die Abschaffung der Meteorwassergebühr eingesetzt.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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