Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 10/2004 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Abnahme desWerkes nach SIA-Norm 118
* Cornel Tanno
 
     
  Gegenstand der Abnahme nach Art. 157 der SIA-Norm 118 ist das vollendete Werk oder, falls sich aus dem Werkvertrag nichts anderes ergibt, auch ein in sich geschlossener vollendeter Werkteil. Entsprechend ist nach dem Gesagten auch eine Teilabnahme möglich, dies unter dem selbstverständlichen Vorbehalt, dass der Werkvertrag keine anders lautende Abrede enthält.
Mit der Abnahme geht das Werk (z.B. Eigentumswohnung oder EFH) in die Obhut des Bauherrn über, der fortan die Gefahr trägt; ausserdem beginnen sowohl die Garantie- als auch die Verjährungsfrist zu laufen. Die Wirkungen der Abnahme sind somit erheblich.
Abgesehen von der Teilabnahme können nur vollendete ganze Werke abgenommen werden. Die Vollendung des vom Unternehmer geschuldeten Werkes bildet somit die erste Voraussetzung seiner Abnahme. Vollendet ist das Werk dann, wenn sämtliche Arbeiten ausgeführt sind, die der betreffende Unternehmer schuldet. Zu diesen Arbeiten gehören grundsätzlich auch die Aufräumungsarbeiten. Hingegen ändert sich nichts an der Vollendung des Werkes, wenn Nachbesserungsarbeiten zur Beseitigung von Werkmängeln ausstehen.
Der Unternehmer leitet in der Regel die Abnahme dadurch ein, dass er dem Bauherrn die Vollendung des Werkes anzeigt. Diese Anzeige besteht in der Mitteilung, dass das Werk vollendet ist. Sie bildet eine weitere Voraussetzung der Abnahme. Die Anzeige der Vollendung bewirkt nur (aber immerhin), dass mit dem Zugang der Anzeige eine Frist von einem Monat zu laufen beginnt, innerhalb welcher das Werk gemeinsam zu prüfen ist (Art. 158 Abs. 2 SIA-Norm 118).
Zeigen sich sodann bei der gemeinsamen Prüfung überhaupt keine oder nur unwesentliche Werkmängel, so sind sämtliche Voraussetzungen der Abnahme erfüllt. Alsdann ist das Werk mit Abschluss der Prüfung abgenommen, sodass der Zeitpunkt der Abnahme mit dem Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses zusammenfällt.
Zeigen sich hingegen bei der gemeinsamen Prüfung wesentliche Werkmängel, so wird die Abnahme grundsätzlich zurückgestellt. Sie wird so lange zurückgestellt, bis eine nochmalige (zweite, dritte…) Prüfung ergibt, dass der Unternehmer die vom Bauherrn (nach Art. 161 Abs. 2/Art. 169 SIANorm 118) verlangte Nachbesserung mindestens so weit vorgenommen hat, dass das Werk keine wesentlichen Mängel mehr aufweist.
In der Praxis kann aber oft strittig sein, ob im konkreten Fall ein wesentlicher oder ein unwesentlicher Mangel vorliegt. Nach der Praxis ist ein Mangel dann wesentlich, für welchen ein Beseitigungs-Interesse besteht. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Bauherr bei objektiver Betrachtung (unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Auswirkungen des Mangels) ein gesteigertes (eklatantes) Interesse an der raschen und reibungslosen Mängelbeseitigung hat. Dazu gehören Mängel, welche die Tauglichkeit des Werkes zum üblichen oder vereinbarten besonderen Gebrauch unmittelbar oder erheblich beeinträchtigen; ferner Mängel, aus denen ein beachtlicher Mangelfolgeschaden droht; insbesondere aber Mängel, die den Bauherrn oder andere Benutzer des Werkes an Leib und Leben gefährden. Blosse «Schönheitsfehler » sind dagegen keine wesentlichen Mängel, es sei denn, es komme für den Gebrauch des Werkes entscheidend auf dessen Schönheit an.
Abnahme bedeutet jedoch nicht Genehmigung des Werkes, sodass die Mängelhaftung des Unternehmers von der Abnahme unberührt bleibt. Das Thema der Mängelhaftung wird in einer der nächsten Ausgaben behandelt.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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