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Unerlaubtes Abstellen von Fahrzeugen auf
Privatgrund * Björn Kernen |
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Auf Grund der beschränkten Anzahl von gebührenfreien öffentlichen Parkplätzen stellt manch einer sein Fahrzeug auf
Privatgrund ab. Der Grundeigentümer sowie der obligatorisch Berechtigte stehen solchem Verhalten nicht schutzlos gegenüber. Um den Besitz eines zu Unrecht in Anspruch genommenen privaten
Parkplatzes wiederzuerlangen, kann der Berechtigte das Fahrzeug abschleppen lassen. Die Kosten dafür hat er auf dem Weg der Betreibung bzw. im ordentlichen Prozess geltend zu machen. Durch ein
allgemeines Verbot hat der Grundeigentümer die Möglichkeit, das Führen und Abstellen von Fahrzeugen auf seinem Grundstück durch Unberechtigte unter Androhung einer Polizeibusse zu
stellen. |
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1. Allgemeines Dem Eigentümer einer Sache steht das Recht zu, jede ungerechtfertigte
Einwirkung auf diese abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Der Eigentümer eines Grundstückes ergibt sich in der Regel aus dem Grundbucheintrag. Auch der Besitzer einer Sache hat das Recht, sich
verbotener Eigenmacht Dritter zu erwehren (Art. 926 ff. ZGB). Wer tatsächlich über eine Sache verfügt, z.B. als Mieter oder Pächter, ist dessen Besitzer. Der Eigentümer als
selbstständiger Besitzer kann die Sache einem andern zu einem persönlichen Recht (z.B. Miete) übergeben, wodurch beide Besitzerstellung erlangen. Für den Besitzesschutz (Art. 926
ff. ZGB) genügt blosser Mitbesitz, wobei dieser Schutz jedem Einzelnen, auch dem obligatorisch Berechtigten, alleine zusteht. |
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2. Abschleppen von Fahrzeugen a) Rechtsgrundlage Grundsätzlich hat jeder bei Verletzung seiner Rechte den Richter anzurufen. Als Ausnahme ist es jedem Besitzer erlaubt, sich durch Selbsthilfe verbotener Eigenmacht zu erwehren. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf nicht öffentlichem fremdem Grund stellt ohne Einwilligung des Besitzers immer verbotene Eigenmacht dar. Das
Wegführen des Fahrzeuges durch einen Abschleppdienst gilt als erlaubte Selbsthilfe (Art. 52 OR). Unzulässig ist jedoch die Anweisung an den Abschleppdienst, das Fahrzeug nur gegen Bezahlung
der Abschleppkosten wieder herauszugeben. Die Funktion jeder Selbsthilfe ist, die Sicherung eines berechtigten Anspruches (hier die tatsächliche Besitzverschaffung über das
Grundstück), nicht jedoch die Befriedigung des Anspruchs. Eine Zurückbehaltung des Fahrzeuges, bis die bestrittenen Kosten bezahlt sind, käme einer Retention gleich. Dies ist durch
eine zulässige Selbsthilfe nicht mehr gedeckt und stellt seinerseits verbotene Eigenmacht dar. b) Kostentragung Kann
der Parkplatz wieder in Besitz genommen werden, müssen zur Durchsetzung des Anspruchs, insbesondere zur Klärung der Frage, wer die Abschlepp- und Aufbewahrungskosten schliesslich zu tragen
hat, die gesetzlichen Wege (Betreibung, ordentlicher Prozess) beschritten werden. Als Haftungsgrundlage für den dem Besitzer entstandenen Schaden anerbietet sich in der Regel einzig Art. 41
OR. |
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2. allgemeines Verbot a) Rechtliche Grundlage Besonders zum Schutz von Grundeigentum besteht gemäss § 225 ZPO die Möglichkeit, ein richterliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen. Die allfällig
Berechtigten wie Mieter, Pächter oder Dienstbarkeitsberechtigte sind vom Verbot auszuschliessen. Das Verbot wird im summarischen Verfahren durch den Einzelrichter am Ort des gelegenen
Grundstückes verfügt. Der Gesuchsteller hat seinen Anspruch durch Einreichung eines Grundbuchauszuges und Katasterplans (beides nicht älter als ein Jahr) nachzuweisen sowie die
Störung seines Grundstückes glaubhaft zu machen. Das Gericht kann der zuständigen Gemeinde Gelegenheit geben, öffentliche Interessen geltend zu machen, die dem Verbot
entgegenstehen. Mit dem Verbot wird Zuwiderhandelnden, die kein besseres Recht nachweisen können, eine Polizeibusse von bis zu Fr. 200. angedroht. b)
Aufstellen des Verbots Mit der richterlichen Verfügung kann der Eigentümer das zuständige Stadtammannamt beauftragen, die amtliche Publikation
sowie das Beschaffen und Aufstellen der erforderlichen Verbotstafeln vorzunehmen. Der dafür nötige Kostenvorschuss beläuft sich auf Fr. 1000 bis 3000 (je nach Grösse des zu
publizierenden Textes und der Anzahl benötigter Tafeln). Dem Gesuchsteller steht die Möglichkeit offen, den Lieferanten der Verbotstafeln selber zu wählen und diese auch
eigenhändig zu montieren. Nach der Montage erfolgt eine Schlusskontrolle durch den Stadtammann. c) Keine Anzeigepflicht Bei der in § 225 ZPO vorgesehenen Polizeibusse handelt es sich um eine kantonalrechtliche Polizeistrafe, welche ihre Grundlage in Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB findet. Die
Strafverfolgung hat auch im kantonalen Recht von Amtes wegen zu erfolgen, ohne dass ein Strafantrag oder eine Verzeigung des Berechtigten vorliegen müsste. Dies bedeutet hingegen nicht, dass das
Polizeiorgan gehalten wäre, von sich aus bei allen Fahrzeugen, die ein mit einem allgemeinen Verbot belegten Privatgrundstück befahren oder darauf parkiert sind, die Berechtigung zu
überprüfen. Eine Anzeige kann von jedem Berechtigten gemacht werden und braucht nicht von jenem zu geschehen, der das allgemeine Verbot erwirkt hat. |
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