Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 10/2004 Inhaltsverzeichnis
Aus unserem Drucksachenverkauf

     
  Bäume und Sträucher im Nachbarrecht
* Paco Oliver
 
     
  Mancher, der ein Einfamilienhaus erwirbt, tut dies nicht zuletzt wegen des Gartens. Die eigene Umgebung frei gestalten zu können, ist ein von vielen gehegter Wunsch. Bedauerlicherweise erlauben es aber die Platzverhältnisse kaum je, diesen Gestaltungswillen frei auszuleben. Dafür sind unsere Grundstücke und die Abstände zwischen den Häusern einfach zu klein. Ein grosser Baum steht fast regelmässig entweder zu nahe am eigenen Haus oder an dem des Nachbarn.  
     
  Es gibt daher Gesetze, welche regeln, was für Abstände einzuhalten sind, welche Höhe Sträucher erreichen dürfen und Ähnliches. In der Schweiz ist das kantonal geregelt. Muss ein hochstämmiger Baum im Kanton Zürich mindestens 8 m Abstand von anderen privaten Grundstücken halten, so genügen im Kanton Bern 5 m. Man tut also gut daran, vor der Gestaltung des Gartens die entsprechenden Gesetze zu konsultieren.
Was bedeutet es aber konkret, wenn in §169 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB beispielsweise steht: «Gegen den Willen des Nachbars dürfen Gartenbäume, kleinere Zierbäume, Zwergobstbäume und Sträucher nicht näher als 60 cm an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden. Dieselben müssen überdies bis auf die Entfernung von 4 m von derselben so unter der Schere gehalten werden, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung beträgt»? Und im nächsten Paragrafen: «Einzelne Waldbäume und grosse Zierbäume, wie Pappeln, Kastanienbäume und Platanen, ferner Nussbäume, dürfen nicht näher als 8 m, Feldobstbäume und kleinere, nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume nicht näher als 4 m von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden.» In welche Kategorie gehört die elegante Nordmanns- Tanne, die unsere Stube ein paar Tage lang als Christbaum geschmückt hat?
Alle kantonalen Regelungen unterscheiden bei der Festsetzung von Grenzabständen zwischen verschiedenen Pflanzengrössen. Dabei werden Pflanzen vergleichbarer Grösse regelmässig zu Kategorien (Hochstamm, Zierbaum, Strauch, Obstbaum) zusammengefasst und/oder eher seltene bestimmte Pflanzenarten (Nussbaum, Rosskastanie) einzeln erwähnt. Diese Sammelbegriffe sind allerdings wenig präzis, was in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Streit führen kann. Pflanzenbücher mit genauen botanischen Angaben gibt es nämlich viele. Sie alle verwenden aber Terminologien, welche nicht ohne weiteres mit derjenigen der kantonalen Gesetze übereinstimmen.
Eine allgemein zugängliche Aufstellung von Pflanzennamen mit einer den gesetzlichen Begriffen entsprechenden Einteilung fehlte bisher. Der Verband Schweizerischer Gärtnermeister hat zu diesem Thema eine aus zwei Teilen bestehende Broschüre herausgegeben, welche diese Lücke schliessen sollte. Er leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit. «Bäume und Sträucher im Nachbarrecht» gibt in Form von übersichtlichen Darstellungen, Checklisten und Gesetzeshinweisen präzise Auskunft. Im Teil 1 fasste der Autor Andreas Wasserfallen (Fürsprecher und Ing. Agr. ETH) die Rechtsgrundlagen bezüglich Abstandsvorschriften, Kapprecht, Anriesrecht und Grenzpflanzen für alle Kantone zusammen. Teil 2 enthält eine rund 500 Pflanzen umfassende Liste, in der die verschiedenen Arten aufgrund ihrer Wuchsstärke in «nachbarrechtliche» Kategorien eingeteilt sind.
Ein Blick i.S. Nordmanns-Tanne (Abies normanniana) in diesem 2. Teil zeigt, dass das niedliche Christbäumchen eine Höhe von 50 bis 60 m erreichen kann und wenig überraschend als «hochstämmiger Baum» klassiert ist.
Die Broschüre kann bei unserem Drucksachenverkauf bezogen werden.
(Online bestellen. Bestellnummer 40025)
 
     
     
  Inhaltsverzeichnis  
     
    Unter welchen Voraussetzungen braucht A auf dem Grundstück von B stehende Bäume bzw. Sträucher nicht zu dulden?

siehe unter ABSTANDSVORSCHRIFTEN
Seiten 4-15 (grüne Seiten)
 
    Kann A diejenigen Äste und Wurzeln, die von einem auf dem Grundstück von B stehenden Baum auf sein Grundstück herüberwachsen, selber beseitigen?

siehe unter KAPPRECHT
Seiten 16-18 (orange Seiten)
 
    Welches Recht hat A an den Früchten von Ästen, die vom Grundstück von B auf sein eigenes Grundstück herüberragen?

siehe unter ANRIESRECHT

Seiten 19+ 20 (gelbe Seiten)
 
    Wer hat das Eigentum und den Nutzen an Bäumen und Sträuchern, die direkt auf der Grenzlinie zwischen den beiden Grundstücken von A und B stehen?

siehe unter GRENZPFLANZEN
Seiten 21 - 23 (rote Seiten)
 
         
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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