Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 11/2004 Inhaltsverzeichnis
Aus dem Zentralverband

     
  Verbandsbeschwerderecht

HEV Schweiz
 
     
  Am 22. Oktober 2004 führte der HEV Schweiz aus aktuellem Anlass eine Veranstaltung zum Verbandsbeschwerderecht durch, die auf grosses Interesse gestossen ist.  
  Professor Lendi, em. Prof. der ETH Zürich, führte aus, dass auf dem schweizerischen Baurecht zahlreiche Unzulänglichkeiten lasten. Die 26 kantonalen Baugesetze, die überlagernde Bundesgesetzgebung, die Beeinflussung der kantonalen Baurechte durch den Bund unter Titel Umweltrecht sowie das Verbandsbeschwerderecht erschweren die Verwirklichung von Bauvorhaben. So sieht sich der Bauherr einer wenig investitionsfreundlichen Stimmung gegenüber.
Auch alt Nationalrat Peter Baumberger betont, dass von der heutigen Lösung des Verbandsbeschwerderechts gerade auch Eigentümer und Mieter betroffen sind, weil die dadurch entstehenden oft langjährigen Verzögerungen von Projekten Kosten auslösen, welche in der Regel auf den Letztverbraucher überwälzt werden. Gefordert sind dabei insbesondere die Gerichte, welche nicht ausser Acht lassen dürfen, was die demokratisch legitimierte Behörde oder gar der Souverän als öffentliche Interessen definiert hat.
Am anschliessenden Podium kreuzten die Befürworter und Gegner die Lanzen zum heiss umstrittenen Thema. Frau Nationalrätin Teuscher, Präsidentin VCS, und Raimund Rodewald, Geschäftsführer der Stiftung für Landschaftsschutz, verteidigten das Instrument der Verbandsbeschwerde, während sich insbesondere Markus Henauer, Ressortleiter Planung/Expansion des Migros-Genossenschaftsbundes, auch als direkt Betroffener kritisch äusserte.
Nationalrat Ruedi Steiner, Präsident HEV Schweiz, erläuterte, dass der Hauseigentümerverband das Verbandsbeschwerderecht nicht abschaffen wolle, dass es aber künftig in enger gestecktem Rahmen zu handhaben sei.
     
 
 
  Umweltschutz verdient Fürsprecher, aber das Verbandsbeschwerderecht darf nicht missbraucht werden, um einseitig ideologische Interessen durchzusetzen oder um den beschwerdeberechtigten Verbänden zu finanziellen Mitteln zu verhelfen.  
     
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