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Die Betreibung des Mieters bzw. einer natürlichen Person * Rafael Steger |
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Der Mieter von
Wohnräumen hat nach Ablauf des Mietvertrages das Mietobjekt
zurückgegeben, die durch ihn aufgrund übermässiger Abnutzung
verursachten Schäden sind festgestellt und anerkannt worden, die
Begleichung der noch ausstehenden Forderung erfolgt dennoch nicht, da der
Mieter seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Wie weiter? |
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Vorneweg weise ich
darauf hin, dass die nachfolgende Kurzeinführung einen ersten Einblick in
das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, insbesondere die Einleitung einer
Betreibung, geben soll. Bei namhaften Beträgen ist eine professionelle
Beratung unumgänglich. |
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1. Schriftliche
Aufforderung unter Fristansetzung Vorerst empfiehlt es sich, die noch ausstehende Forderung (Mietzins,
Reparaturund Ersatzkosten, evtl. Insertionskosten etc.) in einem Schreiben mit
den notwendigen Beilagen, sprich Offerten oder Rechnungen, genau
aufzuführen und zu belegen. Dieses Vorgehen eröffnet unter
Umständen die Zahlungsbereitschaft des Mieters und dient zugleich der
Sammlung und Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen. Der Mieter sollte
aufgefordert werden, innert einer bestimmten Frist die noch ausstehende
Forderung mit dem beigelegten Einzahlungsschein zu begleichen, mit dem Hinweis,
dass bei Unterlassung rechtliche Schritte eingeleitet werden. Kommt der Mieter
dieser Aufforderung nicht nach, muss vorab geklärt werden, ob die
Forderung auf dem Betreibungsweg geltend gemacht werden soll oder ob der Weg
über die Schlichtungsbehörde mit einem allfälligen Vergleich
nicht vorzuziehen ist. Die dabei zu beantwortende Frage dreht sich
hauptsächlich darum, wie fundiert die Forderung ist. Kann ich das Bestehen
der Forderung genau nachweisen? Ist der Schaden anerkannt oder aufgrund der
bestehenden Protokolle und einem unter Umständen angefertigten amtlichen
Protokoll stringent zu beweisen? Je nachdem drängt sich der Weg über
die Schlichtungsbehörde oder der direkte Weg der Forderungseintreibung
über den Betreibungsweg auf. Gelangt man zum Schluss, dass der Weg
über eine Betreibung vorzuziehen ist, muss die Betreibung eingeleitet
werden. Bei der Beurteilung über
die beste Vorgehensweise bis zur Wahrung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche
steht Ihnen unser Rechtsdienst selbstverständlich gerne zur
Verfügung. |
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2. Einleitung
der Betreibung: Das
Betreibungsbegehren Mit dem an das
Betreibungsamt gerichteten mündlichen oder schriftlichen
Betreibungsbegehren wird die Betreibung eingeleitet. Vorformulierte
Betreibungsbegehren können direkt beim Betreibungsamt oder unter
www.schkg.ch ausgefüllt
werden. Darin sind die Angaben zu Gläubiger und Schuldner, Post- oder
Bankverbindungen des Gläubigers, die Forderungssumme und
Forderungsurkunden anzugeben bzw. beizulegen. Zu beachten ist sodann die Bestimmung des
Betreibungsorts. Grundsätzlich ist dies bei natürlichen Personen der
Wohnsitz. Spezielle Betreibungsorte bestehen u.a. bei einer Erbschaft, bei
einem Faust- oder Grundpfand etc. Die
Betreibungskosten sind vom Schuldner (!) zu tragen, aber vom Gläubiger
vorschüssig zu bezahlen. Bei einer anschliessenden Bezahlung durch den
Schuldner ist der Gläubiger berechtigt, die Betreibungskosten vorab zu
erheben. Nach Eingang des
Betreibungsbegehrens stellt der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl
aus. |
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3. Der
Zahlungsbefehl Der Zahlungsbefehl
enthält die Angaben des Betreibungsbegehrens, die Aufforderung an den
Schuldner, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt
Betreibungskosten zu befriedigen, den Hinweis auf das Recht des Schuldners, die
Forderung mittels Rechtsvorschlag innert 10 Tagen zu bestreiten und die
Androhung, dass die Betreibung ihren Fortgang findet, sofern der Schuldner
weder dem Zahlungsbefehl nachkommt noch Rechtsvorschlag
erhebt.
Der Schuldner erhebt
keinen Rechtsvorschlag Frühestens
20 Tage bzw. spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls
(beachte die vom Betreibungsamt zugestellte Ausfertigung des Zahlungsbefehls)
kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen. Die Betreibung nimmt
ihren weiteren Verlauf (vgl. unten Ziff. 4).
Der Schuldner erhebt Rechtsvorschlag Mit der Erhebung des Rechtsvorschlags bewirkt der
Schuldner, dass die Betreibung still steht. Bevor die Betreibung fortgesetzt
werden kann, muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen. Dazu hat
er verschiedene Möglichkeiten. Zu unterscheiden ist zwischen der
(provisorischen oder definitiven) Rechtsöffnung und der Anerkennungsklage.
Diese eröffnet den Weg über ein ordentliches gerichtliches
Klageverfahren, d.h. vor allem uneingeschränkte
Beweismittelmöglichkeit. Jene erfolgt im sog. summarischen Verfahren, d.h.
die Beweismittel sind auf persönliche Befragung der Parteien, schriftliche
Auskünfte, Augenschein und Urkunden beschränkt. Je nach Ausgangslage
ist das eine dem anderen vorzuziehen. Kommt das Gericht mittels Entscheid oder Urteil zum Schluss, dass die
Forderung zu Recht besteht, beseitigt es den Rechtsvorschlag, sodass die
Betreibung fortgesetzt werden kann. |
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4. Das
Fortsetzungsbegehren und die Pfändung Wie bereits oben erwähnt, kann der Gläubiger
frühestens nach 20 Tagen bzw. spätestens nach einem Jahr seit
Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner das Fortsetzungsbegehren
stellen. Ein Formular ist wiederum bei den unter Ziff. 2 bezeichneten Stellen
erhältlich. Allfällig ergangene und rechtskräftige
Gerichtsentscheide oder -urteile sind beizulegen und bereits eingegangene
Zahlungen sind dem Betreibungsamt anzuzeigen. Nach Eingang des
Fortsetzungsbegehrens entscheidet der Betreibungsbeamte über die
Betreibungsart, d.h. ob die Betreibung auf dem Weg der Pfändung oder des
Konkurses weitergeführt werden soll. Der Konkurs ist grundsätzlich
dann einschlägig, wenn die natürliche Person im Handelsregister
eingetragen ist (z.B. Einzelkaufmann). Ist die Pfändung zu vollziehen, wird diese dem Schuldner
angekündigt und unverzüglich durchgeführt. In den meisten
Fällen wird soweit möglich eine Einkommenspfändung angeordnet,
welche längstens für die Dauer eines Jahres Wirkung entfaltet.
Für den ungedeckt gebliebenen Betrag der Forderung erhält der
Gläubiger einen Verlustschein. Dieser Verlustschein gilt wiederum als
Schuldanerkennung, d.h. er kann als Urkunde in einem folgenden
Betreibungsverfahren verwendet werden. Zudem berechtigt der Verlustschein
während sechs Monaten nach dessen Zustellung zur Fortsetzung (vgl. Ziff.
4) der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl, d.h. ohne erneutes
Einleitungsverfahren (vgl. Ziff. 2). |
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lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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