Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 11/2004 Inhaltsverzeichnis
Inkasso

     
  Die Betreibung des Mieters bzw. einer
natürlichen Person
* Rafael Steger
 
     
  Der Mieter von Wohnräumen hat nach Ablauf des Mietvertrages das Mietobjekt zurückgegeben, die durch ihn aufgrund übermässiger Abnutzung verursachten Schäden sind festgestellt und anerkannt worden, die Begleichung der noch ausstehenden Forderung erfolgt dennoch nicht, da der Mieter seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Wie weiter?  
     
  Vorneweg weise ich darauf hin, dass die nachfolgende Kurzeinführung einen ersten Einblick in das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, insbesondere die Einleitung einer Betreibung, geben soll. Bei namhaften Beträgen ist eine professionelle Beratung unumgänglich.  
     
  1. Schriftliche Aufforderung unter Fristansetzung
Vorerst empfiehlt es sich, die noch ausstehende Forderung (Mietzins, Reparaturund Ersatzkosten, evtl. Insertionskosten etc.) in einem Schreiben mit den notwendigen Beilagen, sprich Offerten oder Rechnungen, genau aufzuführen und zu belegen. Dieses Vorgehen eröffnet unter Umständen die Zahlungsbereitschaft des Mieters und dient zugleich der Sammlung und Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen. Der Mieter sollte aufgefordert werden, innert einer bestimmten Frist die noch ausstehende Forderung mit dem beigelegten Einzahlungsschein zu begleichen, mit dem Hinweis, dass bei Unterlassung rechtliche Schritte eingeleitet werden. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, muss vorab geklärt werden, ob die Forderung auf dem Betreibungsweg geltend gemacht werden soll oder ob der Weg über die Schlichtungsbehörde mit einem allfälligen Vergleich nicht vorzuziehen ist. Die dabei zu beantwortende Frage dreht sich hauptsächlich darum, wie fundiert die Forderung ist. Kann ich das Bestehen der Forderung genau nachweisen? Ist der Schaden anerkannt oder aufgrund der bestehenden Protokolle und einem unter Umständen angefertigten amtlichen Protokoll stringent zu beweisen? Je nachdem drängt sich der Weg über die Schlichtungsbehörde oder der direkte Weg der Forderungseintreibung über den Betreibungsweg auf. Gelangt man zum Schluss, dass der Weg über eine Betreibung vorzuziehen ist, muss die Betreibung eingeleitet werden.
Bei der Beurteilung über die beste Vorgehensweise bis zur Wahrung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht Ihnen unser Rechtsdienst selbstverständlich gerne zur Verfügung.
 
     
  2. Einleitung der Betreibung:
Das Betreibungsbegehren
Mit dem an das Betreibungsamt gerichteten mündlichen oder schriftlichen Betreibungsbegehren wird die Betreibung eingeleitet. Vorformulierte Betreibungsbegehren können direkt beim Betreibungsamt oder unter www.schkg.ch ausgefüllt werden. Darin sind die Angaben zu Gläubiger und Schuldner, Post- oder Bankverbindungen des Gläubigers, die Forderungssumme und Forderungsurkunden anzugeben bzw. beizulegen.
Zu beachten ist sodann die Bestimmung des Betreibungsorts. Grundsätzlich ist dies bei natürlichen Personen der Wohnsitz. Spezielle Betreibungsorte bestehen u.a. bei einer Erbschaft, bei einem Faust- oder Grundpfand etc.
Die Betreibungskosten sind vom Schuldner (!) zu tragen, aber vom Gläubiger vorschüssig zu bezahlen. Bei einer anschliessenden Bezahlung durch den Schuldner ist der Gläubiger berechtigt, die Betreibungskosten vorab zu erheben.
Nach Eingang des Betreibungsbegehrens stellt der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl aus.
 
     
  3. Der Zahlungsbefehl
Der Zahlungsbefehl enthält die Angaben des Betreibungsbegehrens, die Aufforderung an den Schuldner, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen, den Hinweis auf das Recht des Schuldners, die Forderung mittels Rechtsvorschlag innert 10 Tagen zu bestreiten und die Androhung, dass die Betreibung ihren Fortgang findet, sofern der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt noch Rechtsvorschlag erhebt.

– Der Schuldner erhebt keinen Rechtsvorschlag
Frühestens 20 Tage bzw. spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls (beachte die vom Betreibungsamt zugestellte Ausfertigung des Zahlungsbefehls) kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen. Die Betreibung nimmt ihren weiteren Verlauf (vgl. unten Ziff. 4).

– Der Schuldner erhebt Rechtsvorschlag
Mit der Erhebung des Rechtsvorschlags bewirkt der Schuldner, dass die Betreibung still steht. Bevor die Betreibung fortgesetzt werden kann, muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen. Dazu hat er verschiedene Möglichkeiten. Zu unterscheiden ist zwischen der (provisorischen oder definitiven) Rechtsöffnung und der Anerkennungsklage. Diese eröffnet den Weg über ein ordentliches gerichtliches Klageverfahren, d.h. vor allem uneingeschränkte Beweismittelmöglichkeit. Jene erfolgt im sog. summarischen Verfahren, d.h. die Beweismittel sind auf persönliche Befragung der Parteien, schriftliche Auskünfte, Augenschein und Urkunden beschränkt. Je nach Ausgangslage ist das eine dem anderen vorzuziehen.
Kommt das Gericht mittels Entscheid oder Urteil zum Schluss, dass die Forderung zu Recht besteht, beseitigt es den Rechtsvorschlag, sodass die Betreibung fortgesetzt werden kann.
 
     
  4. Das Fortsetzungsbegehren und die Pfändung
Wie bereits oben erwähnt, kann der Gläubiger frühestens nach 20 Tagen bzw. spätestens nach einem Jahr seit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner das Fortsetzungsbegehren stellen. Ein Formular ist wiederum bei den unter Ziff. 2 bezeichneten Stellen erhältlich. Allfällig ergangene und rechtskräftige Gerichtsentscheide oder -urteile sind beizulegen und bereits eingegangene Zahlungen sind dem Betreibungsamt anzuzeigen. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens entscheidet der Betreibungsbeamte über die Betreibungsart, d.h. ob die Betreibung auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses weitergeführt werden soll. Der Konkurs ist grundsätzlich dann einschlägig, wenn die natürliche Person im Handelsregister eingetragen ist (z.B. Einzelkaufmann).
Ist die Pfändung zu vollziehen, wird diese dem Schuldner angekündigt und unverzüglich durchgeführt. In den meisten Fällen wird soweit möglich eine Einkommenspfändung angeordnet, welche längstens für die Dauer eines Jahres Wirkung entfaltet. Für den ungedeckt gebliebenen Betrag der Forderung erhält der Gläubiger einen Verlustschein. Dieser Verlustschein gilt wiederum als Schuldanerkennung, d.h. er kann als Urkunde in einem folgenden Betreibungsverfahren verwendet werden. Zudem berechtigt der Verlustschein während sechs Monaten nach dessen Zustellung zur Fortsetzung (vgl. Ziff. 4) der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl, d.h. ohne erneutes Einleitungsverfahren (vgl. Ziff. 2).
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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