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Das Protokoll im Stockwerkeigentum * Harald Solenthaler |
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Das Gesetz macht
in den Bestimmungen über das Stockwerkeigentum keine näheren Angaben
zum Protokoll oder zur Protokollführung einer
Stockwerkeigentümerversammlung. Grundsätzlich muss ein Protokoll
geführt werden, doch für dessen Ausführung besteht ein grosser
Freiraum. Gemäss Art. 712n Abs. 2
ZGB sind die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung zu
protokollieren. Demnach verlangt der Gesetzgeber mindestens ein
Beschlussprotokoll (nicht ein Verhandlungsprotokoll), welches die erfolgten
Anträge, Wahlen und die gefassten Beschlüsse beinhaltet. Ebenfalls
sind die entsprechenden Abstimmungsergebnisse, d.h. die zustimmenden und
ablehnenden Stimmen sowie allfällige Enthaltungen, darin festzuhalten.
Über die Form des Protokolls äussert sich der Gesetzgeber nicht, doch
ist aus Beweisund Archivierungsgründen die Schriftlichkeit vorzuziehen.
Das Protokoll ist als solches zu bezeichnen und hat den Namen der
Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie Ort und Datum der
Stockwerkeigentümerversammlung zu enthalten. Daneben ist es
zweckmässig, die Namen des Vorsitzenden und des Protokollführers
anzuführen und die Anzahl der anwesenden Stockwerkeigentümer sowie
die vertretenen Stimmen und Wertquoten anzugeben, sodass die
ordnungsgemässe Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung
festgehalten werden kann. Schliesslich ist das Protokoll vom
Protokollführer und vom Versammlungsvorsitzenden zu
unterzeichnen. Auch hinsichtlich der
Protokollführung sind keine genügenden gesetzlichen Bestimmungen
vorhanden. Eines in Form eines Verhandlungsprotokolls kann bei der Auslegung
von Beschlüssen und für Rechtsnachfolger von
Stockwerkeigentümern eine Erleichterung bedeuten, indem es einen
Überblick über die Rechtslage im Innenbereich des
Gemeinschaftsverhältnisses verschafft. Wird deshalb anstatt eines
Beschlussprotokolls ein Versammlungsprotokoll bevorzugt, ist es sinnvoll,
Ausführungsbestimmungen im Stockwerkeigentumsreglement zu erlassen. Darin
kann vorgeschrieben werden, dass auch die wichtigsten Erläuterungen des
Vorsitzenden sowie die bedeutsamsten Voten der Teilnehmer protokolliert werden
müssen. Obwohl keine gesetzliche Pflicht zur Verteilung des Protokolls
besteht, entspricht es eher den heutigen Gepflogenheiten, jedem
Stockwerkeigentümer ein Protokoll zuzustellen. Wegen fehlender
gesetzlicher Grundlagen kann ebenfalls im Protokoll festgelegt werden, dass das
Protokoll der letzten Versammlung in der folgenden
Stockwerkeigentümerversammlung zu genehmigen ist. Will man aber von einem
solchen Genehmigungsvorbehalt absehen, kann jedem Stockwerkeigentümer eine
Frist von 30 Tagen seit Zustellung des Protokolls gewährt werden, um
Berichtigungen anzubringen, welche den übrigen Stockwerkeigentümern
zur Kenntnis und Stellungnahme weiterzuleiten sind. Die Versammlungsbeschlüsse können innerhalb
einer Frist von einem Monat seit Kenntnisnahme beim Friedensrichter angefochten
werden. Stockwerkeigentümer, die nicht an der Versammlung teilgenommen
haben, erhalten regelmässig erst mit der Zustellung des Protokolls
Kenntnis vom Inhalt der Beschlüsse. Damit nicht eine längere
Ungewissheit über deren Gültigkeit besteht, ist es sinnvoll, dem
Protokollführer im Reglement eine bestimmte Frist zur Erstellung und
Verteilung des Protokolls anzusetzen. Nach Art. 712n Abs. 2 ZGB hat der Verwalter bzw. der Vorsitzende der
Versammlung die Pflicht, das Protokoll aufzubewahren. Bei Bedarf (z.B. in einem
Verfahren) dient das Protokoll der Verwaltung und den Stockwerkeigentümern
als Nachweis über die gefassten Beschlüsse und erfolgten
Wahlen. Gesetzlich ist die
Aufbewahrungsdauer wiederum nicht geregelt. Enthält das Reglement auch
keine entsprechenden Vorschriften, ist nach herrschender Lehre für die
Aufbewahrungsdauer der Protokolle die Existenzdauer der
Stockwerkeigentümergemeinschaft als massgebend zu erachten, d.h. die
Protokolle sind ohne zeitliche Beschränkung aufzubewahren. Entsteht einem
Stockwerkeigentümer oder der Stockwerkeigentümergemeinschaft zufolge
Verletzung dieser Pflicht einen Schaden, ist die entsprechende Person zur
Verantwortung zu ziehen. |
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lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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Lesetipp: Das Stockwerkeigentum * Rafael Steger
Kommentar der Artikel 712a 712t ZGB v. Dr. iur. Amédéo Wermelinger,
Zürich 2004
Seit rund 40
Jahren besteht in der schweizerischen Rechtsordnung das Institut des
Stockwerkeigentums. Seine Entwicklung hat den Immobilienmarkt seither
massgebend beeinflusst, entwickelte sich der Anteil am Wohnungsbestand von rund
1% (1970) zu beeindruckenden 22% (2000). Mit dieser Penetration des Marktes
folgt unweigerlich eine Fülle von aufgeworfenen Rechtsfragen. Da die
gesetzliche Regelung zum einen eher dürftig ausgefallen ist und zum
anderen die Rechtsprechung zahlreich erging, besteht ein Bedürfnis des
Praktikers, ob Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, ob
prozessierender oder beratender Rechtsanwalt, auf ein umfassendes und
systematisches Werk zurückgreifen zu können. Diese Lücke
schliesst das Werk «Das Stockwerkeigentum» von Dr. iur.
Amédéo Wermelinger, welches in Zusammenarbeit mit Herrn
Rechtsanwalt Christian Affentranger und Frau Grundbuchverwalterin Nicole
Portmann entstanden ist. Auf rund 700 Seiten werden praxisbezogene und
vielfältig dokumentierte Ausführungen zu den wichtigen Themen des
Stockwerkeigentums angeführt. Das erwähnte Werk ist im Handel oder
unter www.schulthess.com käuflich zu erwerben. |
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lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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