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Oft gestellte
Fragen Erneuerungsfonds HEV
Winterthur |
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Was ist ein
Erneuerungsfonds? Ein
zweckgebundenes Sondervermögen, an welchem die Stockwerkeigentümer
gemeinsam berechtigt sind. |
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Ist er
gesetzlich vorgeschrieben? Nein. Das
Gesetz erwähnt den Erneuerungsfonds in den Art. 712l und 712m ZGB, woraus
zu schliessen ist, dass der Gesetzgeber einen solchen Fonds als wünschbar
erachtete. |
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Ist er im
Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft
vorgesehen? In den meisten
Fällen schon. Dies bedeutet, dass neu eintretende Erwerber entsprechend
gebunden sind und Abweichungen von dieser Ordnung (Bestand, Äufnung etc.)
eine Reglementsänderung bedingen. |
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Ist er
sinnvoll? Unbedingt. Die
Stockwerkeigentümergemeinschaften tun sich oft schwer beim Entscheid
über Erneuerungsarbeiten. Fehlt es an einem bereits geäufneten
Erneuerungsfonds, wird die Beschlussfassung auf Grund
«egoistischer» Überlegungen einzelner Stockwerkeigentümer
zusätzlich erschwert und es droht die allmähliche
Vernachlässigung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile, was im Ergebnis
teurer kommt als die stetige Instandhaltung. Gegenüber dem Einzeleigentum
(vor allem EFH) stellt der Erneuerungsfonds einen Vorteil dar, weil in der
Regel genügend Mittel für Sanierungsarbeiten bereitstehen und der
Erhalt der Gebäudesubstanz übrigens ein volkswirtschaftliches
Anliegen auch des Steuergesetzgebers gewährleistet ist. |
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Wie hoch sind
die üblichen Einlagen? Jährlich 0,21% des Gebäudeversicherungswertes sind
Usanz. Die Umlegung auf die einzelnen Eigentümer erfolgt, wie bei den
gemeinschaftlichen Kosten allgemein üblich, nach der Wertquote (Art. 649
ZGB). |
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Gibt es eine
Limite (Kostendach)? Bewährt
hat sich bisher eine Grenze von 5%10% des
Gebäudeversicherungswertes; ist diese erreicht, wird nicht weiter
eingezahlt. Zu beachten ist bei der Festlegung der Obergrenze (wie bei den
jährlichen Beiträgen) der bauliche Zustand des
Gebäudes. |
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Was geschieht
mit dem Erneuerungsfonds beim Verkauf einer
Eigentumswohnung? Als
zweckgebundenes Sondervermögen verbleibt der Erneuerungsfonds ganz bei der
Gemeinschaft, es werden keine Anteile zurückerstattet. Jedoch erhöht
ein gut dotierter Erneuerungsfonds den Wert der einzelnen Stockwerkeinheiten.
Ein erfahrener Immobilienschätzer bzw. ein gut beratener Kaufinteressent
trägt diesem Umstand Rechnung. |
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Welche Kosten
dürfen mit dem Erneuerungsfonds gedeckt werden? Dies hängt von der genauen Zweckbestimmung
(formuliert in Reglement oder Beschluss) ab, Instandhaltungsarbeiten
gehören in der Regel immer dazu, während allgemeine Verwaltungskosten
normalerweise anders zu decken sind. Zu beachten ist, dass aus
steuerrechtlichen Gründen eine Einschränkung auf
Unterhalt/Instandhaltung zu empfehlen ist. |
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Wer befindet
über Äufnung und Verwendung des Erneuerungsfonds? Im Rahmen der evtl. reglementarischen Vorschriften die
Versammlung der Stockwerkeigentümer durch Beschluss. |
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Kann der
Erneuerungsfonds aufgelöst werden? Grundsätzlich ja, mit entsprechendem Beschluss der Gemeinschaft.
Bei Untergang des Stockwerkeigentums geht auch der Fonds mit unter, über
die Verteilung beschliesst, vorbehältlich eventuell Gläubigerrechte
und Reglement, die Gemeinschaft. |
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Was kann getan
werden, wenn die Verwendung des Erneuerungsfonds im Hinblick auf bestimmte
Sanierungsmassnahmen strittig ist? Es empfiehlt sich, gemeinsam einen unabhängigen Fachmann
beizuziehen, welcher den Sanierungsbedarf ermittelt. Neuerdings kann dazu ein
HEV-Gebäude-Check zu einem für Mitglieder günstigen Fixpreis
bestellt werden. |
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Wie ist der
Erneuerungsfonds zu verwalten? Mit
separatem Konto, lautend auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Zur
Verhinderung missbräuchlicher Verwendung empfiehlt es sich,
Kollektivermächtigung (z.B. Verwalter und Ausschussmitglied)
vorzusehen. |
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Was geschieht,
wenn Beiträge nicht einbezahlt werden? Die Gemeinschaft kann, meist vertreten durch die Verwaltung,
Sicherungsmittel nach Art. 712i und 712k ZGB ergreifen (Pfand- bzw.
Retentionsrecht). Auch Neuerwerber haften entsprechend, es sei denn, sie haben
ihr Stockwerkeigentum in der Zwangsvollstreckung erstanden. |
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Wo und wie wird
der Erneuerungsfonds (bzw. der Anteil daran) besteuert? Am Wohnsitz des Steuerpflichtigen; nach Meinung des
Bundesgerichts gehört dieser Anteil zum beweglichen Vermögen. Die
Rückforderung von Verrechnungssteuern kann seit 1. Januar 2002 vom
Verwalter im Namen der Gemeinschaft geltend gemacht werden. |
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Sind Einlagen
in den Erneuerungsfonds steuerlich abzugsfähig? Ja, soweit damit ausschliesslich Unterhaltskosten
gedeckt werden oder aus besonderem Grund abzugsfähige Auslagen (z.B.
bauliche Umweltschutzmassnahmen) bestritten werden, vgl. § 30 Steuergesetz
ZH. |
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