|
|
|
|
|
|
Das Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen * Daniel Petazzi |
|
|
|
|
|
Zur Sicherung des
Anspruches des Vermieters auf den Mietzins sieht das Gesetz ein Retentionsrecht
vor. Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen befinden sich im
Obligationenrecht (Art. 268268b OR) und im Gesetz über die
Schuldbetreibung und den Konkurs (Art. 283284 SchKG). Dieses
Retentionsrecht ist jedoch auf die Miete von Geschäftsräumlichkeiten
beschränkt. Bei der Miete von Wohnräumen besteht dieses Recht daher
nicht. Es handelt sich um ein spezielles Pfandrecht an beweglichen Sachen.
Aussergewöhnlich ist der Umstand, dass das Pfandrecht ohne eine
Besitzesübertragung entsteht. Das heisst, dass die vom Retentionsrecht
erfassten Gegenstände im Besitze des Mieters verbleiben. Der Mieter wird
lediglich in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkt, indem ihm
verboten wird, die vom Retentionsbeschlag betroffenen Gegenstände aus dem
Mietobjekt zu entfernen, bevor der geforderte Mietzins inkl. Nebenkosten nebst
Betreibungskosten und allfälligen Verzugszinsen entweder bezahlt oder
sichergestellt ist. Dieses Verbot wird unter Androhung der Straffolge
gemäss Art.169 des Strafgesetzbuches, wonach eine Bestrafung
mit Gefängnis von bis zu 3 Jahren möglich ist,
ausgesprochen. Um die erwähnte
Sicherstellung zu erreichen, hat der Vermieter wie folgt vorzugehen: Als erster
Schritt ist beim Betreibungsamt am Ort des Mietobjektes das Begehren um
Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses zu stellen. In diesem Begehren ist
nebst den Personalien der Parteien die Forderungssumme, für welche die
Sicherstellung verlangt wird, anzuführen. Hier ist zu
berücksichtigen, dass das Retentionsrecht lediglich für max. einen
verfallenen Jahresmietzins besteht. Weiter seit Stellung des
Retentionsbegehrens zurückliegende Mietzinse können daher nicht mehr
sichergestellt werden. Zudem umfasst das Retentionsrecht auch den laufenden
Halbjahresmietzins (Sicherstellung noch nicht fälliger Mietzinse).
Diesfalls erfolgt die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses jedoch nur, wenn
der Mieter wegziehen oder Gegenstände, die dem Retentionsrecht
unterliegen, beseitigen will. Dieser Umstand ist durch den Vermieter
darzulegen. Aufgrund des gestellten Begehrens wird das Betreibungsamt
tätig und nimmt ein Retentionsverzeichnis auf. Der Bestand und die
Höhe der geltend gemachten Forderung werden nicht geprüft. Das
Betreibungsamt darf sich nur weigern, wenn offensichtlich kein Retentionsrecht
besteht (z.B. wenn kein Mietverhältnis besteht). In das
Retentionsverzeichnis werden so viele Gegenstände aufgenommen, als es zur
Sicherung der geltend gemachten Forderungssumme benötigt. Zudem
dürfen lediglich solche Gegenstände aufgenommen werden, die danach
auch verwertet werden können. Die sog. Kompetenzstücke fallen
nämlich nicht darunter! Diese durch das Gesetz als unpfändbare
Vermögenswerte bezeichneten Gegenstände sind in Art. 92
SchKG aufgezählt. Zu erwähnen sind insbesondere Werkzeuge,
Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit diese für den
Schuldner bzw. Mieter zur Ausübung seines Berufes notwendig sind. Eine
weitere Einschränkung besteht darin, dass nur solche Gegenstände
retiniert werden können, die der Mieter in das Mietobjekt eingebracht hat
und die in einer direkten Beziehung zum vertragsgemässen Gebrauch des
Mietobjektes stehen. Eine teure Vase, die der Mieter nur vorübergehend in
den Mieträumlichkeiten lagerte, um sie danach privat zu verschenken, kann
daher beispielsweise nicht retiniert werden. Schliesslich sind
grundsätzlich auch bewegliche Sachen Dritter, die der Mieter in das
Mietobjekt eingebracht hat, vom Retentionsrecht erfasst. Dies ist nur dann
nicht der Fall, wenn der Vermieter wusste oder wissen musste, dass diese
Gegenstände nicht dem Mieter gehören, oder wenn es sich um
gestohlene, verlorene oder sonstwie abhanden gekommene Sachen
handelt. Der Mieter kann die Retention
verhindern, indem er die geforderte Summe bezahlt oder anderweitig eine
Sicherheit leistet, z.B. in Bargeld. Nach der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses wird dieses den
Parteien zugestellt. Dem Mieter verbunden mit dem vorne erwähnten Verbot,
dem Vermieter verbunden mit der Ansetzung einer Frist von 10 Tagen. Innert
dieser Frist hat der Vermieter nämlich die sicherzustellende
Mietzinsforderung gegen den Mieter in Betreibung zu setzen (sog. Prosequierung
der Retentionsurkunde). Das heisst, der Vermieter muss beim Betreibungsamt am
Ort des Mietobjektes oder am Wohnsitz des Mieters die Betreibung auf
Pfandverwertung einleiten. Verpasst der Vermieter diese 10-tägige Frist,
so fällt der Reten-tionsbeschlag ohne weiteres dahin. Das
grundsätzliche Retentionsrecht bliebe zwar bestehen, doch müsste
erneut das Begehren um Aufnahme des Retentionsverzeich- nisses mit
entsprechender Kostenfolge gestellt werden. Um Zeit zu gewinnen oder um die
Gefahr, die 10-tägige Frist zu verpassen, zu beseitigen, kann die
Betreibung auf Pfandverwertung auch gleichzeitig mit dem Begehren um Aufnahme
eines Reten-tionsverzeichnisses gestellt werden. Der Vermieter muss aber auch
in diesem Fall weiterhin aufmerksam bleiben, da weitere Fristen zu beachten
sind. Erhebt der Mieter nämlich gegen den aufgrund der eingeleiteten
Betreibung zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird dem Vermieter
erneut eine Frist von 10 Tagen angesetzt, innert welcher er die in Betreibung
gesetzte Forderung klageweise beim Richter geltend zu machen hat. Ziel dieses
Prozesses ist es, den Bestand und die Höhe der Forderung gerichtlich
feststellen zu lassen und den erhobenen Rechtsvorschlag zu
beseitigen. Nach erfolgreicher
Beseitigung des Rechtsvorschlages oder falls kein Rechtsvorschlag
erhoben wurde nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des
Zahlungsbefehls kann der Vermieter als letzten Schritt das Verwertungsbegehren
stellen. Zu berücksichtigen bleibt, dass dieses Begehren spätestens 1
Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden muss, ansonsten die
angehobene Betreibung erlischt. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, so steht die
einmonatige wie die einjährige Frist zwischen der Einleitung und der
Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens
still. Abschliessend bleibt zu
erwähnen, dass nebst dem Retentionsrecht auch andere Möglichkeiten
bestehen, den Mietzins sicherzustellen. Insbesondere sieht das Gesetz in Art.
257e OR die Mieterkaution vor, mit welcher ohne grossen Aufwand eine relativ
weit gehende Sicherstellung möglich ist. |
|
|
|
|
|
*
lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
|
|
|
|
|