Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 12/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Wer bezahlt die Einbruchsschäden
an der Wohnungstüre?
* Harald Solenthaler
 
     
  Wurde in die Wohnung des Mieters eingebrochen und dabei die Wohnungstüre beschädigt, stellt sich oft die Frage, wer die Reparatur der Wohnungstüre zu bezahlen hat.  
     
  Grundsätzlich hat der Eigentümer für Schäden an seinem Eigentum selber aufzukommen. Sofern ein rechtlicher Anspruch besteht, kann er den Schaden auf eine andere Person abwälzen. In der Regel kann sich ein solcher Anspruch entweder aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung ergeben.  
     
  Aufgrund des Mietverhältnisses haftet der Mieter dem Eigentümer aus Vertrag. Nach Art. 267 Abs. 1 OR hat der Mieter die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Demnach ist der Mieter verpflichtet, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit aller Sorgfalt zu verfahren. Wird die Mietsache nach ihrer Übergabe an den Mieter übermässig abgenutzt oder in anderer Art und Weise beschädigt, haftet der Mieter dem Vermieter nach Art. 97 OR für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt bzw. er alle ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat. Ebenso hat er für das Verhalten einer Hilfsperson nach Art. 101 OR einzustehen, wie wenn es sein eigenes wäre. Dies bedeutet, wenn der Mieter oder seine Hilfsperson erwiesenermassen die Sorgfaltspflicht verletzten, indem sie beispielsweise entgegen den Vorschriften der Hausordnung die Haupteingangstüre (also nicht seine Wohnungstüre) nicht abschliessen, und so der Einbrecher ungehindert in das Gebäude eindringen konnte, ist eine Haftung des Mieters denkbar, falls man davon ausgehen kann, dass der Einbruch ohne die fehlerhafte Handlung des Mieters nicht geschehen wäre.
Soweit der Mieter beweisen kann, dass der Schaden nicht durch ihn oder eine Person verursacht wurde, für welche er verantwortlich ist, entfällt seine Haftung. Auch haftet er weder für höhere Gewalt noch für Zufall, sofern die Mietsache nicht vertragswidrig gebraucht wurde. In der Regel hat der Mieter kein Verschulden am Einbruch in das Mietobjekt, sodass schlussendlich der Eigentümer den Schaden tragen muss. Wird in einem solchen Fall der Einbrecher gefasst (relativ selten der Fall), kann der Eigentümer den Schaden selbstverständlich auf den Einbrecher abwälzen, soweit es bezüglich seiner Liquidität einen Sinn ergibt.
Wenn der Schaden an der Türe zudem nur sehr klein ist, kann dieser gemäss Art. 259 OR im Rahmen des kleinen Unterhalts (Fr. 150.– bis 200.–) auf den Mieter dennoch abgewälzt werden.
Neben der primären Haftungsfrage stellt sich die weitere Frage, ob allenfalls eine Versicherung herangezogen werden kann. Da die Gebäudeversicherung Elementarschäden u. dgl. deckt, worunter Einbruchsschäden selbstverständlich nicht gehören, übernimmt sie in der Regel keine Einbruchsschäden. Demnach kann der Mieter für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden, sodass seine Versicherung nicht bezahlen muss. Unter Umständen hat der Mieter aber eine Hausratversicherung, die bei Einbruchdiebstählen auch die Gebäudeschäden, also auch eine aufgebrochene Wohnungstüre, deckt. Deshalb kann man den Mieter fragen, ob er einerseits eine solche Police hat und andererseits bereit wäre, den Schaden anzumelden.
Weil der Mieter aber für den Schaden nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, ist der Mieter nicht verpflichtet, den Schaden an der Türe seiner Versicherung anzumelden. Der Mieter hat dann kein Interesse, den Schaden anzumelden, wenn ihm nichts gestohlen oder zerstört wurde und seine Hausratversicherung zudem ein Bonussystem kennt. Denn in diesem Falle würde er die Wohnungstüre der Versicherung anmelden und damit seinen Bonus verlieren, obwohl der Schaden Sache des Vermieters wäre. Der Vermieter könnte ihm allerdings auch einen allfälligen Bonusverlust zurückerstatten. Will sich der Vermieter gegen solche Schäden versichern, kann er bei privaten Versicherern eine zusätzliche Versicherung abschliessen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang