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Wer bezahlt die Einbruchsschäden an der
Wohnungstüre? * Harald
Solenthaler |
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Wurde in die
Wohnung des Mieters eingebrochen und dabei die Wohnungstüre
beschädigt, stellt sich oft die Frage, wer die Reparatur der
Wohnungstüre zu bezahlen hat. |
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Grundsätzlich hat der Eigentümer für Schäden
an seinem Eigentum selber aufzukommen. Sofern ein rechtlicher Anspruch besteht,
kann er den Schaden auf eine andere Person abwälzen. In der Regel kann
sich ein solcher Anspruch entweder aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung
ergeben. |
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Aufgrund des
Mietverhältnisses haftet der Mieter dem Eigentümer aus Vertrag. Nach
Art. 267 Abs. 1 OR hat der Mieter die Mietsache in dem Zustand
zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
Demnach ist der Mieter verpflichtet, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit
aller Sorgfalt zu verfahren. Wird die Mietsache nach ihrer Übergabe an den
Mieter übermässig abgenutzt oder in anderer Art und Weise
beschädigt, haftet der Mieter dem Vermieter nach Art. 97 OR für den
daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei
Verschulden zur Last fällt bzw. er alle ihm zumutbare Sorgfalt angewendet
hat. Ebenso hat er für das Verhalten einer Hilfsperson nach Art. 101 OR
einzustehen, wie wenn es sein eigenes wäre. Dies bedeutet, wenn der Mieter
oder seine Hilfsperson erwiesenermassen die Sorgfaltspflicht verletzten, indem
sie beispielsweise entgegen den Vorschriften der Hausordnung die
Haupteingangstüre (also nicht seine Wohnungstüre) nicht abschliessen,
und so der Einbrecher ungehindert in das Gebäude eindringen konnte, ist
eine Haftung des Mieters denkbar, falls man davon ausgehen kann, dass der
Einbruch ohne die fehlerhafte Handlung des Mieters nicht geschehen
wäre. Soweit der Mieter beweisen
kann, dass der Schaden nicht durch ihn oder eine Person verursacht wurde,
für welche er verantwortlich ist, entfällt seine Haftung. Auch haftet
er weder für höhere Gewalt noch für Zufall, sofern die Mietsache
nicht vertragswidrig gebraucht wurde. In der Regel hat der Mieter kein
Verschulden am Einbruch in das Mietobjekt, sodass schlussendlich der
Eigentümer den Schaden tragen muss. Wird in einem solchen Fall der
Einbrecher gefasst (relativ selten der Fall), kann der Eigentümer den
Schaden selbstverständlich auf den Einbrecher abwälzen, soweit es
bezüglich seiner Liquidität einen Sinn ergibt. Wenn der Schaden an der Türe zudem nur sehr klein
ist, kann dieser gemäss Art. 259 OR im Rahmen des kleinen Unterhalts
(Fr. 150. bis 200.) auf den Mieter dennoch
abgewälzt werden. Neben der
primären Haftungsfrage stellt sich die weitere Frage, ob allenfalls eine
Versicherung herangezogen werden kann. Da die Gebäudeversicherung
Elementarschäden u. dgl. deckt, worunter Einbruchsschäden
selbstverständlich nicht gehören, übernimmt sie in der Regel
keine Einbruchsschäden. Demnach kann der Mieter für den Schaden nicht
verantwortlich gemacht werden, sodass seine Versicherung nicht bezahlen muss.
Unter Umständen hat der Mieter aber eine Hausratversicherung, die bei
Einbruchdiebstählen auch die Gebäudeschäden, also auch eine
aufgebrochene Wohnungstüre, deckt. Deshalb kann man den Mieter fragen, ob
er einerseits eine solche Police hat und andererseits bereit wäre, den
Schaden anzumelden. Weil der Mieter aber
für den Schaden nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, ist der
Mieter nicht verpflichtet, den Schaden an der Türe seiner Versicherung
anzumelden. Der Mieter hat dann kein Interesse, den Schaden anzumelden, wenn
ihm nichts gestohlen oder zerstört wurde und seine Hausratversicherung
zudem ein Bonussystem kennt. Denn in diesem Falle würde er die
Wohnungstüre der Versicherung anmelden und damit seinen Bonus verlieren,
obwohl der Schaden Sache des Vermieters wäre. Der Vermieter könnte
ihm allerdings auch einen allfälligen Bonusverlust zurückerstatten.
Will sich der Vermieter gegen solche Schäden versichern, kann er bei
privaten Versicherern eine zusätzliche Versicherung
abschliessen. |
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lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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