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Die Erbengemeinschaft *
Cornel Tanno |
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Unter der
Voraussetzung, dass mehrere Erben den Erblasser beerben, entsteht zwischen
ihnen von Gesetzes wegen durch die Eröffnung des Erbganges, d.h. beim Tod
des Erblassers, eine Erbengemeinschaft. Ihre Entstehung kann weder durch
letztwillige Verfügung des Erblassers noch durch Vereinbarung unter den
Erben ausgeschlossen werden. Die Erbengemeinschaft ist hingegen nicht auf Dauer
ausgerichtet. Der Zweck liegt in der Erbteilung, d.h. der vollständigen
Aufteilung der Nachlassaktiven unter den Erben und deren Überführung
in die Alleinberechtigung der einzelnen Erben. Dagegen stellt sich bei der
Übernahme der Erbschaft durch einen Alleinerben die Frage der Erbteilung
nicht. |
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Objekt der
Erbengemeinschaft ist die gesamte unverteilte Erbschaft. Die Miterben
(Gesamtheit der Erben) sind Gesamteigentümer der Erbschaftssachen und
Gesamtgläubiger der Erbschaftsforderungen. Dem Einzelnen kommen somit
keine selbstständigen Anteile an den einzelnen Erbschaftsgegenständen
zu. Höchstpersönliche Rechte und Pflichten des Erblassers gehen
hingegen mit seinem Tod unter und daher nicht auf die Erbengemeinschaft
über, so z.B. die Verpflichtungen des Erblassers aus einem
Arbeitsvertrag. Die Mitglieder der
Erbengemeinschaft verfügen gemeinsam über die Rechte der Erbschaft.
Dies bedeutet, dass jedes Rechtsgeschäft, aber auch jedes faktische
Handeln, welches Nachlassgegenstände betrifft, eine Einigung unter
sämtlichen Erben erfordert. Es gilt somit das Prinzip der Einstimmigkeit.
Auch der Erblasser kann sie durch Verfügung von Todes wegen nicht
beseitigen. Dementsprechend kann kein
Erbe für sich allein über Nachlasswerte verfügen. So könnte
er z.B. weder das Haus des Erblassers noch seinen Anteil daraus verkaufen oder
verpfänden. Desgleichen kann er nicht Forderungen des Erblassers
gegenüber Dritten ganz oder zum Teil einziehen. Die Miterben können
eben nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen, auch
Betreibungen müssen von der Gemeinschaft ausgehen. Die Zahlung (eines
Schuldners des Erblassers) darf nicht an einen einzelnen Erben erfolgen,
sondern in die Hand der Gesamtheit, also an alle Erben zusammen. Andernfalls
besteht für den Schuldner die Gefahr einer
Doppelbezahlung. Aus dem Wesen der
Erbengemeinschaft würde an sich folgen, dass auch die Schulden der
Erbschaft Schulden der Gemeinschaft sind. Das Gesetz ist hingegen bei der
Behandlung der Schuldenhaftung von diesem Grundsatz abgewichen. Für die
Schulden der Erbschaft kann auch jeder einzelne Erbe allein, und zwar nicht nur
für seine Quote, sondern für das Ganze, in Anspruch genommen werden.
Die Miterben haften für die Erbschaftsschulden demgemäss
solidarisch. Wie bereits
ausgeführt, ist die Erbengemeinschaft nicht für die Dauer berechnet,
sie ist nur ein Zwischenstadium, das auf endgültige Auseinandersetzung
hinzielt. Das Thema der Erbteilung wird in einer der nächsten Ausgaben
behandelt. |
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lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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