Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 12/2004 Inhaltsverzeichnis
Erbrecht

     
  Die Erbengemeinschaft
* Cornel Tanno
 
     
  Unter der Voraussetzung, dass mehrere Erben den Erblasser beerben, entsteht zwischen ihnen von Gesetzes wegen durch die Eröffnung des Erbganges, d.h. beim Tod des Erblassers, eine Erbengemeinschaft. Ihre Entstehung kann weder durch letztwillige Verfügung des Erblassers noch durch Vereinbarung unter den Erben ausgeschlossen werden. Die Erbengemeinschaft ist hingegen nicht auf Dauer ausgerichtet. Der Zweck liegt in der Erbteilung, d.h. der vollständigen Aufteilung der Nachlassaktiven unter den Erben und deren Überführung in die Alleinberechtigung der einzelnen Erben. Dagegen stellt sich bei der Übernahme der Erbschaft durch einen Alleinerben die Frage der Erbteilung nicht.  
     
  Objekt der Erbengemeinschaft ist die gesamte unverteilte Erbschaft. Die Miterben (Gesamtheit der Erben) sind Gesamteigentümer der Erbschaftssachen und Gesamtgläubiger der Erbschaftsforderungen. Dem Einzelnen kommen somit keine selbstständigen Anteile an den einzelnen Erbschaftsgegenständen zu. Höchstpersönliche Rechte und Pflichten des Erblassers gehen hingegen mit seinem Tod unter und daher nicht auf die Erbengemeinschaft über, so z.B. die Verpflichtungen des Erblassers aus einem Arbeitsvertrag.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft verfügen gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Dies bedeutet, dass jedes Rechtsgeschäft, aber auch jedes faktische Handeln, welches Nachlassgegenstände betrifft, eine Einigung unter sämtlichen Erben erfordert. Es gilt somit das Prinzip der Einstimmigkeit. Auch der Erblasser kann sie durch Verfügung von Todes wegen nicht beseitigen.
Dementsprechend kann kein Erbe für sich allein über Nachlasswerte verfügen. So könnte er z.B. weder das Haus des Erblassers noch seinen Anteil daraus verkaufen oder verpfänden. Desgleichen kann er nicht Forderungen des Erblassers gegenüber Dritten ganz oder zum Teil einziehen. Die Miterben können eben nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen, auch Betreibungen müssen von der Gemeinschaft ausgehen. Die Zahlung (eines Schuldners des Erblassers) darf nicht an einen einzelnen Erben erfolgen, sondern in die Hand der Gesamtheit, also an alle Erben zusammen. Andernfalls besteht für den Schuldner die Gefahr einer Doppelbezahlung.
Aus dem Wesen der Erbengemeinschaft würde an sich folgen, dass auch die Schulden der Erbschaft Schulden der Gemeinschaft sind. Das Gesetz ist hingegen bei der Behandlung der Schuldenhaftung von diesem Grundsatz abgewichen. Für die Schulden der Erbschaft kann auch jeder einzelne Erbe allein, und zwar nicht nur für seine Quote, sondern für das Ganze, in Anspruch genommen werden. Die Miterben haften für die Erbschaftsschulden demgemäss solidarisch.
Wie bereits ausgeführt, ist die Erbengemeinschaft nicht für die Dauer berechnet, sie ist nur ein Zwischenstadium, das auf endgültige Auseinandersetzung hinzielt. Das Thema der Erbteilung wird in einer der nächsten Ausgaben behandelt.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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