Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 1/2005 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Umfassende Überholung –
Voraussetzungen für Überwälzung
auf Mietzins

* Cornel Tanno
 
     
  Der Vermieter, welcher bauliche Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen hat, kann im bestimmten Rahmen seine getätigten Investitionen auf den Mietzins abwälzen. Die Überwälzung beschränkt sich dabei auf den wertvermehrenden Anteil der Investitionen. Eine Erleichterung sieht der Gesetzgeber bei sog. umfassenden Überholungen vor, wonach – in der Regel – 50% bis 70% der gesamten (Investitions-) Kosten als wertvermehrende Investitionen gelten. Die Praxis neigt leider dazu, diese Bandbreite vor allem im oberen Bereich nicht auszuschöpfen. Eine umfassende Überholung liegt regelmässig dann vor, wenn von den baulichen Massnahmen mehrere Teile der Liegenschaft betroffen sind und wenn im Verhältnis zu den jährlichen Mietzinseinnahmen hohe Kosten verursacht werden. Wenn hingegen einzelne Arbeitsgattungen konkret als wertvermehrend oder werterhaltend qualifiziert werden können, findet obgenannter Pauschalansatz in der Regel keine Anwendung (ausführlicher in HEV 7/04).
Im mietrechtlicher Hinsicht ist es für den Vermieter in den meisten Fällen attraktiver, eine umfassende Überholung des Mietobjektes zu realisieren als eine etappenweise Durchführung von baulichen Massnahmen durchzuführen. Im letzteren Fall wird einerseits schwerlich noch von einer umfassenden Überholung gesprochen werden können, andererseits wird gemäss Praxis der wertvermehrende Anteil der einzelnen Arbeiten kaum je 50% erreichen (z.B. Ersetzen von Fenstern durch qualitative höherwertige mit Isolierdoppelverglasung: 40%).
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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