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In eigener Sache |
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Haftung der Mitglieder * Paco Oliver |
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Das eine oder andere Mitglied mag durch eine Meldung aufgeschreckt worden
sein, welche Mitte Dezember in der Tagespresse erschien. Es klang ganz so, als könnten
Vereinsmitglieder plötzlich mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Vereins
haften, obwohl sie dies beim Beitritt für ausgeschlossen hielten. National- und
Ständerat haben nach Erkennen dieses Risikos, welches vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt
war, rasch die notwendige Revision beschlossen. Mitglieder von Vereinen aller
Art dürfen also aufatmen.
Der HEV Zürich ist übrigens gar kein Verein, sondern als eine Genossenschaft (Art.
828 ff OR) konstituiert. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaften haftet gem.
Art. 833 Ziff. 5 OR ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen, sofern die Statuen
nichts anderes bestimmen. Die Statuten des HEV Zürich schliessen eine persönliche
Haftung der Mitglieder in § 9 ausdrücklich aus.
Der HEV Kanton Zürich dagegen ist als Verein strukturiert. Seine Mitglieder sind die
Sektionen. Auch hier wird die Haftung für Verbindlichkeit durch die Sektionen und ihre
Mitglieder ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 21 der Statuten). Es besteht sodann eine
klare Regelung über die jährliche Festsetzung des Jahresbeitrages durch die Delegiertenversammlung
(Art. 14 Ziff. 5 der Statuten), was nach neuerer Praxis zur Wegbedingung
der Haftung der Mitglieder erforderlich ist. Damit sind auch beim HEV Kanton
Zürich die Bedingungen erfüllt, um jegliche Haftung der Sektionen, bzw. deren Mitglieder,
für seine Verbindlichkeiten auszuschliessen.
Auch vor Inkrafttreten der nun beschlossenen Gesetzesrevision haben Mitglieder des
HEV Zürich und des HEV Kanton Zürich also keinen Grund für schlaflose Nächte. |
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