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HEV 1/2005 Inhaltsverzeichnis
HEV Zürich

     
  In eigener Sache  
     
  Haftung der Mitglieder
* Paco Oliver
 
     
  Das eine oder andere Mitglied mag durch eine Meldung aufgeschreckt worden sein, welche Mitte Dezember in der Tagespresse erschien. Es klang ganz so, als könnten Vereinsmitglieder plötzlich mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Vereins haften, obwohl sie dies beim Beitritt für ausgeschlossen hielten. National- und Ständerat haben nach Erkennen dieses Risikos, welches vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, rasch die notwendige Revision beschlossen. Mitglieder von Vereinen aller Art dürfen also aufatmen.
Der
HEV Zürich ist übrigens gar kein Verein, sondern als eine Genossenschaft (Art. 828 ff OR) konstituiert. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaften haftet gem. Art. 833 Ziff. 5 OR ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen, sofern die Statuen nichts anderes bestimmen. Die Statuten des HEV Zürich schliessen eine persönliche Haftung der Mitglieder in § 9 ausdrücklich aus.
Der
HEV Kanton Zürich dagegen ist als Verein strukturiert. Seine Mitglieder sind die Sektionen. Auch hier wird die Haftung für Verbindlichkeit durch die Sektionen und ihre Mitglieder ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 21 der Statuten). Es besteht sodann eine klare Regelung über die jährliche Festsetzung des Jahresbeitrages durch die Delegiertenversammlung (Art. 14 Ziff. 5 der Statuten), was nach neuerer Praxis zur Wegbedingung der Haftung der Mitglieder erforderlich ist. Damit sind auch beim HEV Kanton Zürich die Bedingungen erfüllt, um jegliche Haftung der Sektionen, bzw. deren Mitglieder, für seine Verbindlichkeiten auszuschliessen.
Auch vor Inkrafttreten der nun beschlossenen Gesetzesrevision haben Mitglieder des HEV Zürich und des HEV Kanton Zürich also keinen Grund für schlaflose Nächte.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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