Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 1/2005 Inhaltsverzeichnis
Umwelt

     
  Abfall gehört nicht ins Cheminée
* Hansjörg Sommer
 
     
  Der Missbrauch der eigenen Holzfeuerung als «Kehrichtverbrennungsanlage » wie auch die Verbrennung oder Deponierung von Abfällen im Freien zählen zu den häufigsten Irrwegen des Haushaltskehrichts. Wer auf diese Weise seinen Abfall entsorgt, schadet nicht nur der Umwelt – und damit auch seinen Mitmenschen –, sondern auch sich selber. Denn die vorschriftswidrig deponierten oder verbrannten Abfälle hinterlassen in der Luft und im Boden Schadstoffe, die vor allem in der unmittelbaren Umgebung wirken. Nicht nur das: Durch das Verbrennen des Kehrichts kann der Ofen beschädigt werden.  
     
     
  Was ist untersagt?
Nicht zulässig ist das Verbrennen von Abfällen, insbesondere
 
 
Papier, Karton und Kunststoff von Verpackungen, Milchtüten und Ähnlichem
Restholz aus Schreinereien, Zimmereien und Möbelfabriken
Altholz von Möbeln, Fenstern, Türen, Böden, Täfer und Balken (aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten und Renovationen) sowie Verpackungsholz wie Kisten, Harassen, Paletten usw.
 
  Die Ablagerung von Abfällen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Verwendung von Altholz für Transportpisten, auf Wegen und für Hinterfüllungen auf Baustellen. Das Vermischen von Altholzschnitzeln mit Humus ist nicht erlaubt.  
     
     
  Rechnung ohne den Kaminfeger
Weil die Abgase, die beim Kehrichtverbrennen entstehen, aggressiv sind, können einzelne Teile des Ofens (Wärmetauscher, Kamin usw.) korrodieren. Die Schäden verursachen Sanierungskosten, die eingesparte Entsorgungsgebühren bei weitem übersteigen. Aufgrund der zähen Ablagerungen im Innern des Ofens und des Kamins fallen auch die Wartungskosten höher aus. Die Reinigung eines «Abfallcheminées» kommt gut und gerne auf 300 bis 500 Franken zu stehen, eine normale Reinigung kostet zwischen 70 und 120 Franken. Füllt eine Kleinfamilie zwei 35-Liter-Kehrichtsäcke pro Woche, zahlt sie jährlich 260 Franken für die Entsorgung des Kehrichts (bei einer Sackgebühr von 2.50 Franken). Die «hauseigene » Abfallentsorgung ist also nur scheinbar günstiger. Die Umweltschäden, die damit verursacht werden, sind dabei noch gar nicht eingerechnet.
 
     
  Wohin mit pflanzlichen Abfällen?
Nicht nur Kehricht, auch pflanzliche Abfälle müssen korrekt entsorgt werden. Dabei werden naturbelassene pflanzliche Abfälle wie Garten-, Ufer- und Feldabraum am besten gehäckselt und kompostiert. Der Abraum eignet sich schlecht für das Verbrennen im Freien, auch wenn Gartenfeuer nicht generell verboten sind. Die Temperaturen erreichen hier keine 700 Grad Celsius, die für eine vollständige Verbrennung des Grünzeugs erforderlich wären. Als Folge entsteht beissender Rauch, der nicht selten zur «Vernebelung» ganzer Quartiere führt. Müssen Gartenabfälle entsorgt werden, dann eignet sich dafür eine Vergärungsanlage oder eine Kehrichtverbrennungsanlage. Schlagabraum, der bei der Waldbewirtschaftung anfällt, sollte dem natürlichen Zerfall überlassen, kompostiert oder falls möglich als Holzschnitzel genutzt werden.
Die Verbrennung darf nur erfolgen, wenn sie zu keinen übermässigen Immissionen führt. In bewohnten Gebieten und deren unmittelbarer Umgebung kann die Gemeinde in der Abfallverordnung das offene Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen einschränken oder verbieten. Zudem kann sie die kommunale Forstverwaltung anweisen, auf das Verbrennen von Waldholz zu verzichten. Selbstverständlich sind Feuer zu besonderen Anlässen (Bundesfeier, öffentliche Festakte usw.) und Grillfeuer erlaubt. Auch darf nur naturbelassenes (nicht chemisch behandeltes) und soll vor allem trockenes Holz beziehungsweise Holzkohle verwendet werden.
 
     
     
  Was darf wo verbrannt werden??  
  In kleinen handbeschickten Stückholzfeuerungen – in Öfen, Cheminées und Stückholzkesseln – darf nur naturbelassenes, trockenes und stückiges Holz verbrannt werden.
Auch Gartenfeuer sind nicht grundsätzlich verboten.
Zum Anfeuern ist Papier zulässig, aber nur in kleinen Mengen. Für sauberes Papier und Kartonagen empfehlen sich entsprechende Separatsammlungen.
Asche von ausschliesslich naturbelassenem Holz darf in geringen Mengen im eigenen Garten ausgebracht werden. Bei einer Gartenfläche von hundert Quadratmetern sind dies dreissig Liter pro Jahr, was der Asche von fünf Ster naturbelassenem Holz entspricht. Eine intensivere Düngung belastet die Gewässer. Überschussmengen sind daher mit dem Hauskehricht zu entsorgen.
 
     
     
  * Abteilungsleiter Lufthygiene, AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, der Baudirektion Kanton Zürich  
     
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