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Abfall gehört nicht ins Cheminée
* Hansjörg Sommer |
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Der Missbrauch der eigenen Holzfeuerung als «Kehrichtverbrennungsanlage
» wie auch die Verbrennung oder Deponierung von Abfällen
im Freien zählen zu den häufigsten Irrwegen des Haushaltskehrichts.
Wer auf diese Weise seinen Abfall entsorgt, schadet nicht nur der
Umwelt – und damit auch seinen Mitmenschen –, sondern auch sich
selber. Denn die vorschriftswidrig deponierten oder verbrannten
Abfälle hinterlassen in der Luft und im Boden Schadstoffe, die vor
allem in der unmittelbaren Umgebung wirken. Nicht nur das: Durch
das Verbrennen des Kehrichts kann der Ofen beschädigt werden. |
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Was ist untersagt?
Nicht zulässig ist das Verbrennen
von Abfällen, insbesondere |
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Papier, Karton und Kunststoff von
Verpackungen, Milchtüten und
Ähnlichem |
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Restholz aus Schreinereien, Zimmereien
und Möbelfabriken |
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Altholz von Möbeln, Fenstern,
Türen, Böden, Täfer und Balken
(aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten
und Renovationen) sowie Verpackungsholz
wie Kisten, Harassen,
Paletten usw. |
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Die Ablagerung von Abfällen ist
nicht zulässig. Dies gilt auch für die
Verwendung von Altholz für Transportpisten,
auf Wegen und für Hinterfüllungen
auf Baustellen. Das Vermischen
von Altholzschnitzeln mit Humus
ist nicht erlaubt. |
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Rechnung ohne den Kaminfeger
Weil die Abgase, die beim Kehrichtverbrennen
entstehen, aggressiv sind, können einzelne Teile des Ofens (Wärmetauscher,
Kamin usw.) korrodieren. Die Schäden verursachen
Sanierungskosten, die eingesparte
Entsorgungsgebühren bei weitem übersteigen.
Aufgrund der zähen Ablagerungen im
Innern des Ofens und des Kamins fallen
auch die Wartungskosten höher aus. Die
Reinigung eines «Abfallcheminées» kommt
gut und gerne auf 300 bis 500 Franken zu
stehen, eine normale Reinigung kostet zwischen
70 und 120 Franken. Füllt eine Kleinfamilie
zwei 35-Liter-Kehrichtsäcke pro
Woche, zahlt sie jährlich 260 Franken für
die Entsorgung des Kehrichts (bei einer
Sackgebühr von 2.50 Franken). Die «hauseigene
» Abfallentsorgung ist also nur
scheinbar günstiger. Die Umweltschäden,
die damit verursacht werden, sind dabei
noch gar nicht eingerechnet. |
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Wohin mit pflanzlichen Abfällen?
Nicht nur Kehricht, auch pflanzliche
Abfälle müssen korrekt entsorgt werden.
Dabei werden naturbelassene pflanzliche
Abfälle wie Garten-, Ufer- und Feldabraum
am besten gehäckselt und kompostiert. Der
Abraum eignet sich schlecht für das Verbrennen
im Freien, auch wenn Gartenfeuer
nicht generell verboten sind. Die Temperaturen
erreichen hier keine 700 Grad Celsius,
die für eine vollständige Verbrennung des
Grünzeugs erforderlich wären. Als Folge
entsteht beissender Rauch, der nicht selten
zur «Vernebelung» ganzer Quartiere führt.
Müssen Gartenabfälle entsorgt werden,
dann eignet sich dafür eine Vergärungsanlage
oder eine Kehrichtverbrennungsanlage.
Schlagabraum, der bei der Waldbewirtschaftung
anfällt, sollte dem natürlichen
Zerfall überlassen, kompostiert oder falls
möglich als Holzschnitzel genutzt werden.
Die Verbrennung darf nur erfolgen,
wenn sie zu keinen übermässigen Immissionen
führt. In bewohnten Gebieten und
deren unmittelbarer Umgebung kann die
Gemeinde in der Abfallverordnung das
offene Verbrennen von natürlichen Wald-,
Feld- und Gartenabfällen einschränken
oder verbieten. Zudem kann sie die kommunale
Forstverwaltung anweisen, auf das
Verbrennen von Waldholz zu verzichten.
Selbstverständlich sind Feuer zu besonderen
Anlässen (Bundesfeier, öffentliche Festakte
usw.) und Grillfeuer erlaubt. Auch darf
nur naturbelassenes (nicht chemisch behandeltes)
und soll vor allem trockenes Holz
beziehungsweise Holzkohle verwendet
werden. |
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Was darf wo verbrannt werden?? |
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In kleinen handbeschickten Stückholzfeuerungen
– in Öfen, Cheminées
und Stückholzkesseln – darf nur naturbelassenes,
trockenes und stückiges
Holz verbrannt werden.
Auch Gartenfeuer sind nicht
grundsätzlich verboten.
Zum Anfeuern ist Papier zulässig,
aber nur in kleinen Mengen. Für sauberes
Papier und Kartonagen empfehlen
sich entsprechende Separatsammlungen.
Asche von ausschliesslich naturbelassenem
Holz darf in geringen Mengen
im eigenen Garten ausgebracht
werden. Bei einer Gartenfläche von
hundert Quadratmetern sind dies
dreissig Liter pro Jahr, was der Asche
von fünf Ster naturbelassenem Holz
entspricht. Eine intensivere Düngung
belastet die Gewässer. Überschussmengen
sind daher mit dem Hauskehricht
zu entsorgen. |
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Abteilungsleiter Lufthygiene, AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie
und Luft, der Baudirektion Kanton Zürich |
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