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HEV 1/2005 Inhaltsverzeichnis
Sachenrecht

     
  Die Grunddienstbarkeit, insbesondere
das Fuss- und Fahrwegrecht (2. Teil)

* Björn Kernen
 
     
  Die Grunddienstbarkeit bedarf für ihre Errichtung eines Grundbucheintrags. Sein Recht hat der Berechtigte stets möglichst schonend auszuüben. Er kann sich gegen ungerechtfertigte Einwirkung auf die Dienstbarkeit vorab mit Selbsthilfehandlungen wehren. Verliert der Berechtigte jegliches Interesse an der Ausübung des Servituts, so kann der Belastete entschädigungslos die Ablösung desselben verlangen.  
     
  1. Errichtung
a) Durch Eintragung ins Grundbuch
Für die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es eines Eintrags im Grundbuch (Art. 731 Abs 1 ZGB). Dieser setzt einen gültigen Rechtsgrund voraus. Grunddienstbarkeiten werden hauptsächlich durch Dienstbarkeitsverträge begründet. Der Dienstbarkeitsvertrag ist ein Schuldvertrag, mit welchem bloss ein obligatorisches Rechtsverhältnis entsteht. Die Forderung des Berechtigten gegen den Verpflichteten besteht in der Errichtung einer Dienstbarkeit im Grundbuch. Die Erfüllung der Forderung geschieht durch Anmeldung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch. Verweigert der Verpflichtete diese, so kann der Berechtigte auf Zusprechung der Dienstbarkeit klagen (Art. 665 Abs. 1 i.V.m. Art. 731 Abs. 2 ZGB). Die Dienstbarkeit bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 732 ZGB).
 
     
  b) Durch Ersitzung
Die Grunddienstbarkeit kann in Ausnahmefällen auch ohne Eintragung ins Grundbuch entstehen. Das Gesetz nennt lediglich die Ersitzung als Entstehungsart ohne Grundbucheintrag; Aneignung, Enteignung und Urteil gehören jedoch ebenfalls dazu.
Grunddienstbarkeiten können unter den gleichen Voraussetzungen ersessen werden wie Grundeigentum (Art. 731 Abs. 3 ZGB). Man unterscheidet zwei Arten:
 
 
Für die ordentliche Ersitzung hat die Dienstbarkeit, wenn auch zu Unrecht, im Grundbuch eingetragen zu sein. Bleibt der Eintrag während zehn Jahren unangefochten und ist der Eingetragene gutgläubig, so ist nach dieser Zeit die Dienstbarkeit ersessen.
Ist das belastete Grundstück nicht im Grundbuch aufgenommen oder hat es keinen (eingetragenen) Eigentümer und dient es dem Berechtigen unangefochten während 30 Jahren, so gilt die Dienstbarkeit als ersessen.
 
  Eine Ersitzung entgegen dem Grundbucheintrag ist demgegenüber nicht möglich.  
     
  2. Ausübung der Dienstbarkeit
Gemäss Art. 737 Abs. 1 ZGB hat der Berechtigte die Befugnis, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit notwendig ist. Er ist unter Umständen zu Selbsthilfehandlungen befugt. Der Fuss- und Fahrwegberechtigte kann den Weg so ausbauen und unterhalten, dass er den Zweck des Wegrechts erfüllt. Sein Recht hat der Berechtigte möglichst schonend auszuüben. Der Belastete darf nichts verhindern, zu was der Berechtigte befugt ist. So war nach gerichtlicher Beurteilung das Einrammen von Eisenpfosten links und rechts eines 2,5 m breiten Fahrwegs, welcher mit Landwirtschaftsfahrzeugen, welche eine solche Breite aufweisen, befahren wurde, eine unzulässige Einschränkung. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass ein seitlicher Abstand von je 80 cm für ein normales Befahren erforderlich sei.
Derjenige, der von einer Vorrichtung profitiert, hat auch die Kosten für deren Unterhalt zu tragen. Als Vorrichtungen gelten unter anderem Leitungen, Wege und Mauern. Der Unterhalt besteht nicht in Leistung von Geldbeträgen des Berechtigten an den belasteten Eigentümer, sondern in einer Handlungspflicht. Dient die Vorrichtung auch dem Belasteten, hat er im Verhältnis seines Interesses an die Kosten beizusteuern.
 
     
  3. Der rechtliche Schutz der Dienstbarkeit
a) Selbsthilfe
Wie oben bereits erwähnt, ist der Berechtigte befugt, Selbsthilfehandlungen vorzunehmen. So darf beispielsweise ein Wegberechtigter das Trassee durch Zurückschneiden von Sträuchern, Baumästen und Zweigen freimachen. Selbsthilfe ist jedoch bloss in engem Rahmen zulässig und entbindet den Dienstbarkeitsberechtigten grundsätzlich nicht, den Richter um Rechtsschutz anzurufen.
 
     
  b) Besitzesschutz
Der Berechtigte hat, falls die Dienstbarkeit gewisse Nutzungsrechte zulässt (pos. Dienstbarkeiten), die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Es stehen ihm daher gegen verbotene Eigenmacht sämtliche Befehle des Besitzesschutzes nach Art. 926–929 ZGB offen. So kann beispielsweise der Wegberechtigte, welchem der Eigentümer durch bauliche Massnahmen das Durchgangsrecht verwehrt, mit der Klage aus Besitzentziehung (Art. 927 ZGB) die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.
Wenn der Verpflichtete die Ausübung seines Eigentums in gewisser Hinsicht zu unterlassen hat (neg. Dienstbarkeit), hat der Berechtigte keine tatsächliche Gewalt über die Sache. Das Gesetz setzt jedoch für die Grunddienstbarkeiten die tatsächliche Ausübung des Rechts mit dem Sachbesitz gleich (Art. 919 Abs. 2 ZGB). Somit stehen dem Berechtigten die Befehle des Besitzesschutzes zur Verfügung.
 
     
  c) Rechtsschutz
Im Recht der Dienstbarkeiten ist der Rechtsschutz nicht explizit verankert, immerhin ist der Dienstbarkeitsberechtigte befugt, «alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist» (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Folgende Schutzbefehle stehen ihm offen:
 
 
Eine Feststellungsklage bei bestrittener Dienstbarkeit. Voraussetzung dafür ist ein Feststellungsinteresse, welches gegeben ist, falls eine unsichere oder ungewisse Rechtslage vorliegt, dem Berechtigten das Fortdauern dieses Zustandes nicht mehr zugemutet werden kann und ihm keine andere Klagemöglichkeit zur Verfügung steht.
Wird der Berechtige völlig an der Ausübung seines Rechtes gehindert, kann er die Vindikationsklage ergreifen.
Beeinträchtigt eine Person (auch der Eigentümer des belasteten Grundstücks) die Ausübung der Dienstbarkeit, so kann der Berechtigte mit der Dienstbarkeitsklage (actio confessoria) an den Richter gelangen. Geht die Störung der Dienstbarkeit hingegen von einem Nachbargrundstück aus, hat die Klage des Nachbarschaftsrecht (Art. 679 ZGB) Vorrang.
 
     
  4. Ablösung der Dienstbarkeit
Der Belastete kann die Löschung der Dienstbarkeit verlangen, wenn sie für den berechtigten Grundeigentümer jegliches Interesse verloren hat. Eine allfällige Veränderung der Gegebenheiten kann das Interesse wiederaufleben lassen und einer Löschung entgegenstehen. Die Dienstbarkeit geht im Zeitpunkt unter, in welchem an ihr keine Interesse mehr besteht. Dieser Zeitpunkt wird vom Richter festgestellt. Der Belastete kann die Löschung entschädigungslos verlangen.
Die Dienstbarkeit kann gegen Entschädigung abgelöst werden, wenn ein Interesse des Berechtigten noch besteht, jedoch im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung ist. Die Dienstbarkeit erlischt in einem solchen Fall erst mit Bezahlung der Entschädigung (Art. 736 ZGB).
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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