Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 1/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Mietzinsherabsetzungsbegehren
und Kündigungssperrfrist

* Georg Bak
 
     
  Der Mieter stellt ein schriftliches Mietzinsherabsetzungsbegehren aufgrund der Senkung des Leitzinssatzes der Kantonalbank. Der Vermieter reagiert nicht, woraufhin auch der Mieter die Angelegenheit ruhen lässt. Vier Jahre später reicht der Mieter ein erneutes Gesuch um Mietzinsreduktion ein, da der Leitzins wieder gesunken ist. Dieses Mal nimmt der Vermieter eine ordentliche Mietzinsanpassung vor und gewährt dem Mieter seinen Herabsetzungsanspruch. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis ein halbes Jahr später wegen Missachtung der Hausordnung. Kann der Mieter die Kündigung anfechten?  
     
  Der Mieter stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vermieter durch die Gewährung der Mietzinsherabsetzung einen langjährigen Streit um die Mietzinsanpassung beigelegt und somit die dreijährige Kündigungssperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 2 OR ausgelöst hat. Diese Bestimmung besagt nämlich, dass die Kündigungssperrfrist auch ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens ausgelöst werden kann, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.
Es wird vorausgesetzt, dass es sich bei der Forderung um eine Geldforderung handelt, wobei Bagatellfälle ausser Betracht fallen.
Im Weiteren muss eine Streitsituation zwischen den Vertragsparteien vorliegen, die durch eine gegenseitige Einigung aussergerichtlich beigelegt wird.
Man könnte nun der Ansicht sein, dass die Parteien sich seit dem ersten Herabsetzungsbegehren in einem Streitzustand befinden und mit der Gewährung des Herabsetzungsanspruchs durch den Vermieter infolge des zweiten Herabsetzungsgesuchs geeinigt haben.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Herabsetzungsbegehren handelt. Der Mieter hätte auf die Verweigerung des ersten Mietzinsherabsetzungsbegehrens innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen müssen (Art. 270a Abs. 2 OR). Falls er diese Frist verpasst, muss er ein erneutes Herabsetzungsbegehren stellen. Dieses hat er aber erst nach vier Jahren wieder gestellt. Die beiden Mietzinsherabsetzungsbegehren haben nicht die gleiche Mietperiode zum Gegenstand, also kann auch nicht die Rede von einer Streitbeilegung sein.
Es kann gefolgert werden, dass die Kündigung nicht während einer Kündigungssperrfrist und somit rechtsgültig erfolgt ist.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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