Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 1/2005 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Die Festlegung der Wertquoten
im Stockwerkeigentum

* Cornel Tanno
 
     
  Nach Art. 712e Abs. 1 ZGB ist im Begründungsakt ausser der räumlichen Ausscheidung der Anteil eines jeden Stockwerks in Hundertsteln oder Tausendsteln des Wertes der Liegenschaft anzugeben. Da die Angabe der Wertquoten eine Essentiale des Begründungsaktes darstellt, müssen die Wertquoten somit spätestens zum Zeitpunkt der Eintragung des Stockwerkeigentums im Grundbuch definitiv feststehen.  
     
  Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, wie die Wertquoten zu berechnen beziehungsweise festzulegen sind. Die Berechnung muss aber stets nach Treu und Glauben erfolgen. Künftige Erwerber der Stockwerkanteile müssen auf eine gewisse Objektivität der Wertquotenberechnung zählen können. Eine absolut willkürliche unhaltbare Festlegung der Wertquoten findet, da rechtsmissbräuchlich, keinen Schutz in der Rechtsordnung.
In der Praxis trifft man verschiedene Berechnungsformeln an. Aufgrund des nicht unerheblichen Ermessensspielraums gibt es nicht eine einzige mögliche Berechnungsformel. Die Stockwerkeigentümer können sodann die Wertquoten selber festlegen. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Wertquoten (zum Bespiel Verteilung der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten) ist der Beizug eines Fachmannes hingegen ratsam.
Üblicherweise werden zur Berechnung der Wertquoten namentlich folgende Faktoren herangezogen:
 
 
die Grundfläche der zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räumlichkeiten,
die Grundfläche der den Sonderrechtsbereichen zugewiesenen Nebenräume, wie zum Beispiel Keller- oder Estrichabteil, Bastelräume etc.,
die Grundfläche der aufgrund besonderer Nutzungsrechte zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesenen Liegenschaftsteile, wie zum Beispiel Gartensitzplatz oder sich im Freien befindlicher Autoabstellplatz.
 
     
  Diese für die Berechnung der Wertquoten herangezogenen Flächen werden in der Regel unterschiedlich gewichtet. So können die besondere Lage und die besondere Situation einer Stockwerkeinheit innerhalb einer gemeinschaftlichen Baute berücksichtigt werden. Dabei kann massgebend sein, ob eine Stockwerkeinheit sich im Parterre oder in einem höher gelegenen Stockwerk befindet, wie sie besonnt oder ob sie auf der Garten- oder auf der Strassenseite liegt. Weitere Kriterien können die Aussicht, Immissionen, Raumeinteilung und Lage im Gebäude sein.
Aber auch die Fläche der Stockwerkeinheiten wird je nach Bedeutung der einzelnen Räume mit verschiedenen Gewichtungsfaktoren (od. Koeffizienten) versehen. So erhalten die eigentlichen Wohnbereiche bei der Festlegung der Wertquoten eine stärkere Gewichtung als die Flächen der Nebenräume im Sonderrecht (wie z.B. Bastelräume, Keller- und Estrichabteile, Balkone). Während die Fläche der Wohnräume in der Regel zu 100% angerechnet wird, werden die Flächen der Nebenräume und der zu ausschliesslicher Nutzung überlassenen allgemeinen Teile nur in verminderter Weise berücksichtigt.
Nicht geeignete Kriterien für die Berechnung der Wertquote sind dagegen der Zustand oder der Ausbaustandard innerhalb einer Stockwerkeinheit. Die Wertquoten müssten diesfalls bei jeder Veränderung im Innenbereich einer Stockwerkeinheit neu festgelegt werden.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass bei der Festlegung der Wertquoten eine gewisse Sorgfalt anzuwenden ist, da die Quoten grundsätzlich während der Dauer Stockwerkeigentums bestehen sollen. Eine Änderung der Wertquoten ist nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen möglich und dementsprechend auch sehr aufwendig.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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