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Abstände von Mauern
und Einfriedungen
* Cornel Tanno |
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Vorab ist festzuhalten, dass Mauern
sowie mehr oder weniger geschlossene Einfriedungen
ab einer Höhe von 0,8 m bewilligungspflichtig
sind. Nicht unter die Bewilligungspflicht
fallen offene Einfriedungen wie
z.B. weite Maschendrahtzäune und Bepflanzungen.
Mauern und Einfriedungen mit
einer Höhe von unter 0,8 m sind nicht bewilligungspflichtig. |
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Abstände von Strassen
Massgebliche Vorschriften hinsichtlich
Abständen von Mauern und Einfriedungen
von der Strasse sind das PBG (Planungs- und
Baugesetz des Kantons Zürich) sowie die
dazu erlassenen Ausführungsvorschriften in
der Strassenabstandsverordnung.
Ganz allgemein dürfen Mauern den Verkehr
nicht behindern oder gefährden. Die
unter dem Aspekt der Strassensicherheit
zulässigen Abstände sind sodann in der
Strassenabstandsverordnung geregelt. Danach
dürfen offene Einfriedungen grundsätzlich
an die Strassengrenze gestellt werden;
dasselbe gilt für Mauern und geschlossene
Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0,8 m.
Mauern und geschlossene Einfriedungen mit
einer Höhe von über 0,8 m dürfen an geraden
Strassenstrecken und an der Aussenseite
von Kurven ebenfalls direkt an die
Strassengrenze gestellt werden. Diese Vorschriften
gelten aber nur so lange, wie die
Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
Bei Einfriedungen und Mauern von über
0,8 m an der Innenseite einer Kurve sowie im
Bereich sich verzweigender Strassen und von
Ein- und Ausfahrten entscheidet die örtliche
Baubehörde über die Pflicht zur Einhaltung
der Abstände und über dessen Ausmass. In
jedem Fall muss die Verkehrssicherheit
gewährleistet sein. |
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Abstände von Nachbargrundstücken
Nach dem öffentlichen Recht sind im
nachbarlichen Verhältnis keine Abstandsvorschriften
einzuhalten. Allerdings muss sich
eine Mauer zwischen zwei Grundstücken an
die Einordnungsvorschriften (§ 238 PBG)
halten und darf auch wohnhygienisch kein
Problem darstellen.
Die Abstandsvorschriften im nachbarlichen
Verhältnis sind im zürcherischen Einführungsgesetz
zum Zivilgesetzbuch (EG zum
ZGB) enthalten. Dabei dürfen Grünhecken
gegen den Willen des nachbarlichen Grundeigentümers
nicht näher als 60 cm von der
Grenze gehalten werden; ab einem Abstand
von 60 cm darf die Höhe maximal das Doppelte
des Abstandes zur Grenze betragen
(Beispiel: Misst eine Grünhecke einen Abstand
von 1 m von der nachbarlichen Grenze,
darf sie nicht höher als 2 m sein).
Mauern und andere geschlossene Einfriedungen
(z.B. tote Hecken, Holzwände) bis
zu einer Höhe von 1,50 m können an die
Grenze gestellt werden. Wenn die Einfriedungen
aber vorerwähnte Höhe überschreiten,
so kann der Nachbar verlangen, dass sie
um die Hälfte der Höhe über 1,50 m von der
Grenze entfernt wird (Beispiel: Weist eine
Mauer eine Höhe von 2 m auf, hat sie einen
Abstand von 25 cm von der nachbarlichen
Grenze zu wahren). |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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