Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 1/2005 Inhaltsverzeichnis
Nachbarrecht

     
  Abstände von Mauern
und Einfriedungen

* Cornel Tanno
 
     
  Vorab ist festzuhalten, dass Mauern sowie mehr oder weniger geschlossene Einfriedungen ab einer Höhe von 0,8 m bewilligungspflichtig sind. Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen offene Einfriedungen wie z.B. weite Maschendrahtzäune und Bepflanzungen. Mauern und Einfriedungen mit einer Höhe von unter 0,8 m sind nicht bewilligungspflichtig.  
     
  Abstände von Strassen
Massgebliche Vorschriften hinsichtlich Abständen von Mauern und Einfriedungen von der Strasse sind das PBG (Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich) sowie die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften in der Strassenabstandsverordnung.
Ganz allgemein dürfen Mauern den Verkehr nicht behindern oder gefährden. Die unter dem Aspekt der Strassensicherheit zulässigen Abstände sind sodann in der Strassenabstandsverordnung geregelt. Danach dürfen offene Einfriedungen grundsätzlich an die Strassengrenze gestellt werden; dasselbe gilt für Mauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0,8 m. Mauern und geschlossene Einfriedungen mit einer Höhe von über 0,8 m dürfen an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven ebenfalls direkt an die Strassengrenze gestellt werden. Diese Vorschriften gelten aber nur so lange, wie die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Bei Einfriedungen und Mauern von über 0,8 m an der Innenseite einer Kurve sowie im Bereich sich verzweigender Strassen und von Ein- und Ausfahrten entscheidet die örtliche Baubehörde über die Pflicht zur Einhaltung der Abstände und über dessen Ausmass. In jedem Fall muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein.
 
     
  Abstände von Nachbargrundstücken
Nach dem öffentlichen Recht sind im nachbarlichen Verhältnis keine Abstandsvorschriften einzuhalten. Allerdings muss sich eine Mauer zwischen zwei Grundstücken an die Einordnungsvorschriften (§ 238 PBG) halten und darf auch wohnhygienisch kein Problem darstellen.
Die Abstandsvorschriften im nachbarlichen Verhältnis sind im zürcherischen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) enthalten. Dabei dürfen Grünhecken gegen den Willen des nachbarlichen Grundeigentümers nicht näher als 60 cm von der Grenze gehalten werden; ab einem Abstand von 60 cm darf die Höhe maximal das Doppelte des Abstandes zur Grenze betragen (Beispiel: Misst eine Grünhecke einen Abstand von 1 m von der nachbarlichen Grenze, darf sie nicht höher als 2 m sein).
Mauern und andere geschlossene Einfriedungen (z.B. tote Hecken, Holzwände) bis zu einer Höhe von 1,50 m können an die Grenze gestellt werden. Wenn die Einfriedungen aber vorerwähnte Höhe überschreiten, so kann der Nachbar verlangen, dass sie um die Hälfte der Höhe über 1,50 m von der Grenze entfernt wird (Beispiel: Weist eine Mauer eine Höhe von 2 m auf, hat sie einen Abstand von 25 cm von der nachbarlichen Grenze zu wahren).
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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