Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 2/2005 Inhaltsverzeichnis
Altlasten

     
  Kommen Betriebsareale in den
Kataster der belasteten Standorte?

* Von RA lic. iur. Lorenz Lehmann und Anita Müller
 
     
  Vor kurzem hat die Fachgruppe Betriebsstandorte des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (Awel) ihre Tätigkeit aufgenommen. Sie hat dafür zu sorgen, dass diejenigen Betriebsareale, die mit Schadstoffen belastet sind, im Kataster der belasteten Standorte eingetragen werden. Die Einträge dienen in erster Linie dem Umweltschutz. Sie können sich negativ auf die Bewertung der Liegenschaft auswirken. Das vom Awel gewählte Verfahren verlangt die aktive Mitwirkung der Betroffenen – für viele eine Herausforderung.  
     
  Was steckt dahinter?
Seit 1998 sind alle Kantone verpflichtet, den Kataster der belasteten Standorte zu erstellen. Es handelt sich dabei um ein vollständiges Verzeichnis derjenigen Standorte, auf denen Abfälle abgelagert worden sind (Ablagerungsstandorte), auf denen Schadstoffbelastungen aufgrund der ausgeübten industriellen oder gewerblichen Tätigkeiten sehr wahrscheinlich vorliegen (Betriebsstandorte) oder deren Belastung mit umweltgefährdenden Substanzen von einem Unfall stammt (Unfallstandorte).
Das wichtigste Ziel des Katasters besteht darin, aus den geschätzten 60 000 belasteten Standorten diejenigen herauszufiltern, von denen eine Gefährdung für die Umweltgüter Gewässer, Luft oder Boden ausgeht. Diese sanierungsbedürftigen Standorte – nur diese werden vom Umweltrecht als Altlasten bezeichnet – sollen baldmöglichst saniert werden. Schätzungen gehen davon aus, dass schweizweit bei rund 2000 Standorten ein Sanierungsbedarf besteht.
 
     
  Was sind die Folgen?
In der Praxis geben jedoch weniger die eigentlichen Altlasten zu reden. Im Zentrum des Interesses stehen praktisch immer die viel zahlreicheren «lediglich» belasteten Standorte. Zwar knüpft das öffentliche Recht an diese Qualifikation keine gravierenden Rechtsfolgen: Je nach vermutetem Schadstoffpotenzial und Empfindlichkeit der Umweltgüter wird der Inhaber verpflichtet, den Untergrund seines Areals einer historischen und technischen Untersuchung zu unterziehen. Zudem darf das Areal nur verändert werden, wenn es gleichzeitig saniert oder die spätere Sanierung dadurch nicht wesentlich erschwert wird.
Da die konkrete Bedeutung eines Katastereintrages aber insbesondere von Investorenkreisen oft falsch eingeschätzt wird, ist dieser regelmässig mit einer erschwerten Handelbarkeit und mit zum Teil unangemessenen Wertverminderungen der betreffenden Grundstücke verbunden. Die Frage, ob ein Areal in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen wird, ist deshalb für den Eigentümer von einschneidender Bedeutung.
 
     
  Wie wird klassiert?
Während bei Ablagerungs- und Unfallstandorten verhältnismässig einfach zu beurteilen ist, ob Abfälle oder Schadstoffe vorhanden sind, ist dies bei Betriebsstandorten schwieriger. Hier handelt es sich um Grundstücke, auf welchen Firmen umweltrelevante Prozesse betrieben haben und mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen sind. Ein Betrieb wird in erster Linie aufgrund seiner Branchenzugehörigkeit beurteilt. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) hat für jede Branche spezifische Entscheidungsbäume und Checklisten erarbeitet, welche auf die jeweiligen umweltrelevanten Tätigkeiten Bezug nehmen. Neben der Branchenzugehörigkeit sind aber auch weitere Kriterien wie Anzahl der Mitarbeiter und Zeitraum, in welchem die Tätigkeiten ausgeführt worden sind, von Bedeutung. So werden nahezu alle Betriebe nicht in den Kataster aufgenommen, welche erst nach dem Jahr 1985 aktiv geworden sind. Als weiterer Grundsatz gilt, dass der Kataster keine Bagatellfälle enthalten soll.
 
     
  Was erwartet Zürcher Betriebe?
Gestützt auf diese Vorgaben des Bundes hat das Awel eine eigene Methode zur Erfassung der schätzungsweise 6000 altlastenverdächtigen Betriebsstandorte auf Zürcher Kantonsgebiet erarbeitet. Dabei stehen die von den Betrieben angewendeten Prozesse im Zusammenhang mit Stoffen, deren Handhabung und mit Abfällen im Zentrum. Für 61 verschiedene Prozesstypen (z.B. Entfetten, Tankanlagen, Imprägnieren und Färben) wurden Kriterienblätter entwickelt. Anhand dieser Kriterienblätter und mit Hilfe einer zweistufigen Selbstdeklaration, bei welcher die betroffenen Betriebe Fragebogen ausfüllen müssen, wird entschieden, ob ein Areal mit Schadstoffen – mindestens mit grosser Wahrscheinlichkeit, wie es in der Verordnung heisst – belastet ist oder nicht. Adressaten der Fragebogen sind in der Regel die Grundeigentümer. Die Schwierigkeit beim Ausfüllen wird in vielen Fällen darin bestehen, ausreichend detaillierte Informationen über die früheren Aktivitäten eines Betriebes zu beschaffen. Diese sind jedoch für die Beurteilung des Verdachtes auf Schadstoffbelastungen von besonderem Interesse.
Die belasteten Areale werden anschliessend – wenn möglich unter Angabe der räumlichen Ausdehnung der Schadstoffvorkommen – in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Gleichzeitig entscheidet die Fachgruppe Betriebsstandorte, ob und zu welchem Zeitpunkt weitere Untersuchungen vorzunehmen sind. Solche werden in der Regel erst im Zuge eines Bauvorhabens notwendig. Früher nur, falls eine Beeinträchtigung der Umwelt vermutet werden muss. Letzteres wird voraussichtlich nur bei einer kleinen Zahl von Betriebsstandorten der Fall sein.
In einem nächsten Schritt werden die Betroffenen über den Eintrag und die Klassierung ihrer Grundstücke informiert. Sie erhalten die Gelegenheit, diese Beurteilung auf dem Rechtsmittelweg anzufechten, bevor der Kataster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
 
     
  Mitwirkungsmöglichkeiten nutzen!
Im Kanton Zürich ist geplant, die Betriebsstandorte nach Regionen gestaffelt zu bearbeiten. Nach der zurzeit laufenden Information der Branchen- und Gewerbeverbände und Gemeinden wird im laufenden Jahr das erste Paket mit zwölf Gemeinden (darunter beispielsweise Bülach, Rümlang, Opfikon, Wallisellen, Volketswil und Horgen) in Angriff genommen. Es sind in jeder Gemeinde Informationsveranstaltungen vorgesehen, zu welchen die betroffenen Inhaber eingeladen werden. Nach heutigem Stand der Planung sollen die letzten Betriebsinhaber im Jahr 2011 angeschrieben werden und der Kataster der belasteten Standorte sollte im Jahr 2012 vollständig sein. Angesichts der Konsequenzen eines Katastereintrages tun die Betroffenen gut daran, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen und ihre Mitwirkungsmöglichkeiten zu nutzen.
 
     
   
     
  * RA lic. iur. Lorenz Lehmann ist Partner, Anita Müller Projektleiterin
bei der Ecosens AG, Grindelstrasse 5, 8304 Wallisellen,
www.ecosens.ch.
 
     
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