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Aktuelles aus dem Zürcher Steueramt
* Martin Byland |
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Dieser Tage versendet das Steueramt die Steuererklärungsformulare
2004. Auch wenn die Neuerungen in diesem Jahr gering sind, lohnt
es sich, die Formulare sorgfältig auszufüllen. Der Regierungsrat hat sich
bei der Frage der Bewertung von Liegenschaften, die vom Fluglärm
betroffen sind, etwas bewegt; Gerichtsurteile liegen jedoch noch nicht vor. |
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Das Steuererklärungsformular 2004 des
Kantons Zürich wurde nur unwesentlich verändert.
Erstmals sind im Jahre 2004 die mit
dem Beruf zusammenhängenden Wiedereinstiegskosten
abziehbar. Für detailliertere
Informationen hilft meist die Wegleitung oder
das Internet unter www.steueramt.zh.ch
weiter. Bekanntlich hat der Regierungsrat für
das Jahr 2003 eine neue Weisung über die
Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung
der Eigenmietwerte (Weisung 2003)
erlassen und die Landwerte neu festgesetzt.
Die Weisung 2003 wie auch die Landwerte
gelten ebenfalls für das Steuerjahr
2004. Es wurden lediglich kleinere Korrekturen
bei den Landwerten vorgenommen, u.a.
bei einigen wenigen Gemeinden, die vom
Südanflug betroffen sind. Die Anpassungen
werden den Steuerpflichtigen vom Gemeindesteueramt
in diesen Tagen mitgeteilt.S |
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Die Korrekturen bei den Landwerten
Als Folge der Lärmdiskussion haben vor
allem die Gemeinden in den Anflugschneisen
für das Steuerjahr 2004 eine erhebliche
Reduktion der Landwerte beantragt. Diesen
Anträgen hat der Regierungsrat bisher lediglich
in sehr reduziertem Mass Rechnung
getragen, indem er nur bei acht Südanflug-
Gemeinden und bei diesen nur teilweise eine
Reduktion der Landwerte vorgenommen
hat. Es sind dies die Gemeinden Dübendorf,
Fällanden, Maur, Opfikon, Zollikon (nur Zollikerberg),
Wallisellen, Zumikon und Zürich
(Ost). In diesen Gemeinden wird in den
unmittelbar betroffenen Gebieten die Lageklassebewertung
meist um eine Stufe reduziert.
So wird das exponierteste Quartier in
Zumikon (Chapf) von der Lageklasse 1
(beste Lage) in die Lageklasse 2 umgeteilt.
Damit reduziert sich der Landwert um
11,5% (der Gemeinderat hatte eine Reduktion
von bis zu 24% beantragt). Somit fällt
bei einem unveränderten Gebäudewert die
Reduktion der Vermögenssteuer wie auch
des Eigenmietwertes prozentual deutlich
tiefer aus1. Bei den Ostanflug-Gemeinden
wurde keine Anpassung vorgenommen, mit
der Begründung, bei diesen Liegenschaften
sei der Fluglärm bereits in der Bewertung
berücksichtigt, da die Zahl der Ostanflüge
bereits vor 2003 deutlich angestiegen sei.
Das Kantonale Steueramt begründet die
zurückhaltende Anpassung damit, dass
Erhebungen ergeben hätten, dass die Steuerwerte
nach wie vor deutlich unter 90%
des Marktwertes lägen, sodass kein Anpassungsbedarf
bestehe. |
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Wie weiter?
Mit der teilweisen Anpassung der Landwerte
hat der Regierungsrat immerhin anerkannt, dass der Südanflug einen Einfluss
auf den Wert der Grundstücke hat. Es
kann wohl kaum bestritten werden, dass
landende Flugzeuge den Wert einer Liegenschaft
beeinträchtigen und dadurch die
formelmässige Bewertung beeinflussen.
Damit ist eine Anpassung aus Gründen der
Rechtsgleichheit gerechtfertigt, selbst wenn
die Marktwerte höher liegen. Wie stark die
steuerliche Korrektur sein wird, werden die
Gerichte entscheiden. Zurzeit laufen die
Interventionen der betroffenen Gemeinden
beim Regierungsrat. Eine Reduktion des
Vermögenssteuerwertes kann rechtlich nur
dann durchgesetzt werden, wenn der Steuerwert
über dem Marktwert liegt (beim
Eigenmietwert: über 70% der Marktmiete).
Insofern die Meinung des Steueramtes
zutrifft, dass die mit der Weisung 2003
angepeilten Steuerwerte bei 85% des
Marktwertes liegen2, heisst dies, dass der
Wertverlust mindestens 15% des Marktwertes
betragen muss, um eine Reduktion
des Steuerwertes auszulösen. Gemäss
Angaben aus den Südanflug-Gemeinden
hat im Jahr 2004 kein relevanter Preiseinbruch
stattgefunden. Da die Zahl der
Handänderungen deutlich zurückgegangen
ist, sind diese Aussagen jedoch mit Vorsicht
zu geniessen. Vielmehr ist die Situation in
jeder Gemeinde einzeln zu prüfen, da sich
die Lärmimmissionen bekanntlich sehr
unterschiedlich auswirken. Dies gilt insbesondere
auch für ein vom Gemeinderat
Uetikon am See in Auftrag gegebenes Gutachten
des HEV vom 21. Dezember 2004.
Dieses stuft für Uetikon am See den Einfluss
des Südanfluges auf die dortigen Grundstücke
als derart gering ein, dass eine Korrektur
der Steuerwerte nicht angebracht
sei3. Wie das Gutachten zu Recht festhält,
präsentiert sich die Situation in den näher
beim Flughafen gelegenen Gemeinden
sicher ungünstiger. |
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Individuelle Anpassungen
Am ehesten besteht eine Chance auf
eine individuelle Korrektur der Schemabewertung.
Dazu muss nachgewiesen werden,
dass bei der betroffenen Liegenschaft
«besondere Verhältnisse» vorliegen. Dies
setzt allerdings einen «entsprechenden
Nachweis» voraus. Nachzuweisen ist, dass
aufgrund konkreter Umstände bei einem
allfälligen Verkauf oder einer Vermietung
der Liegenschaft tiefere Werte erzielt würden.
Zu denken ist vor allem an eine
besondere Lärmexposition oder an Spezialobjekte,
denen die Bewertung zu wenig
Rechnung trägt (z.B. bei residenziellen Villen).
Gerade weil gewisse Korrekturen bei
den Landwerten vorgenommen wurden,
wird das Steueramt in einem allfälligen
Einspracheverfahren vermutlich nicht von
der Schemabewertung abweichen. Es wird
sich auf den Standpunkt stellen, der Fluglärm
sei mit den Anpassungen berücksichtigt
worden. Es ist daher ratsam, einen
Fachmann beizuziehen und die Auswirkungen
auf die eigene Liegenschaft möglichst konkret und detailliert zu belegen, allenfalls
mit einem Gutachten. Zurzeit versendet
das Steueramt die Einspracheentscheide
mit der Liegenschaftenbewertung 2003,
sodass in absehbarer Zeit die ersten Entscheide
der Rekurskommission vorliegen
dürften. Steuerpflichtige, welche mit ihrer
Einstufung nicht zufrieden sind, sind daher
gut beraten, für die Steuererklärung 2004
Fristerstreckung bis Ende November 2005
zu verlangen, um so Zeit zu gewinnen. |
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Steuerlicher Ausblick 2005
Ab 1. Januar 2005 tritt die Abschaffung
der Handänderungssteuer in Kraft. Ab diesem
Datum unterliegen Handänderungen
mit zürcherischen Liegenschaften keiner
Handänderungssteuer mehr. Eingeführt
wird auch ein besonderer Abzug für behinderungsbedingte
Kosten und der Abzug für
die Einzahlung an die gebundene Vorsorge
(3. Säule a) wird erhöht4. Weitere Neuerungen
betreffen die juristischen Personen,
bei denen anstelle des bisherigen Drei-Stufen-Tarifs ein Proportionalsteuersatz von
8% des steuerbaren Reingewinns eingeführt
und zudem die Kapitalsteuer reduziert
wird. |
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1) Der Vermögenssteuerwert setzt sich zusammen
aus der Summe von Land- und Gebäudewert.
Der Eigenmietwert beträgt bei Einfamilienhäusern
3,75% des Steuerwertes (bis zum Basiswert von
Fr. 90 000.–)
2) 65% der Marktmiete beim Eigenmietwert; die
Schätzungsgenauigkeit beträgt beim Vermögenssteuerwert
+/–15% (gilt für Einfamilienhäuser
und Stockwerkeigentum) und beim Eigenmietwert
+/–5%
3) Abrufbar unter www.uetikon.org, Aktuelles/
Fluglärmdossier
4) Fr. 6192.– (bisher Fr. 6077.–) bei Zugehörigkeit
zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule;
20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens
Fr. 30 960.– (bisher Fr. 30 384.–) |
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* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich |
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