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HEV 2/2005 Inhaltsverzeichnis
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  Die Enterbung
* Cornel Tanno
 
     
  Bei der Enterbung wird der Pflichtteilsanspruch des oder der Erben herabgesetzt oder ganz gestrichen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Straf- und Präventiventerbung.
Bei der Strafenterbung muss ein genügender Enterbungsgrund vorliegen. Als solcher gilt nur entweder ein schweres Verbrechen oder aber eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten. In beiden Fällen muss sich die Handlung gegen den Erblasser selbst oder aber eine ihm nahe stehende Person (bzw. einen Angehörigen) richten. So wäre z.B. ein Mord oder Diebstahl an einer fremden Person kein Enterbungsgrund, ebenso ein an sich schon schlechter Lebenswandel.
Der Begriff Verbrechen umfasst alles kriminelle Unrecht, also Vergehen und Verbrechen im strafrechtlichen Sinne. Ob ein schweres Verbrechen vorliegt, ist hingegen rein nach privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Insbesondere braucht keine strafrechtliche Verfolgung oder Verurteilung stattgefunden zu haben. In einem Verhalten, das nach privatrechtlichen Gesichtspunkten kein schweres Verbrechen darstellt, kann jedoch eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten liegen. Es geht dabei um Handlungen, die dazu angetan sind, die Familiengemeinschaft zu untergraben, und die diese Wirkungen auch tatsächlich gehabt haben.
Für eine Enterbung nicht genügend sind Schädigungen, die dem Erblasser durch einen Erben bei Anlass ihrer gegenseitigen geschäftlichen Beziehungen zugefügt worden sind; z.B. bei Hinterziehung zum Schaden des Geschäfts oder aber auch der Versuch, den Erblasser aus dem Geschäft zu verdrängen.
Was die Form der Enterbung anbelangt, ist eine ausdrückliche Willensäusserung in einem Testament oder Erbvertrag erforderlich, worin der Pflichtteil eines Erben unter Angabe des Grundes beseitigt wird.
Der rechtswirksam Enterbte ist von der Erbschaft völlig ausgeschlossen; er kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage (für seinen Pflichtteil) geltend machen. Sein Erbteil kommt den anderen gesetzlichen Erben zugute, wie wenn er vorverstorben wäre, ausser der Erblasser hat etwas anderes darüber bestimmt. Auf jeden Fall bleiben aber die Pflichtteilsrechte der etwaigen Nachkommen des Enterbten gegenüber dem Erblasser gewahrt.
Durch die Präventiventerbung soll verhütet werden, dass die dem Pflichtteilsberechtigten zugefallene Erbschaft ihm sofort durch die Gläubiger entzogen werde. Deshalb kann die Enterbung nur stattfinden, wenn der Pflichtteilsberechtigte zahlungsunfähig ist, wenn gegen ihn bei Eröffnung des Erbganges Verlustscheine bestehen. Jedoch gestattet das Gesetz die Präventiventerbung nicht gegenüber jedem pflichtteilsberechtigten Nachkommen des Erblassers, und auch dies nur mit zwei Einschränkungen: erstens nur für die Hälfte des Pflichtteils und zweitens nur so, dass diese Hälfte den Kindern des Enterbten zugewendet werde. Die andere Hälfte der Pflichtteilsquote ist also den Gläubigern unrettbar verfallen. Sind hingegen keine Nachkommen des Enterbten vorhanden, entfällt die Präventiventerbung von vornherein.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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