Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 2/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Rückgabe der Mietwohnung
* Georg Bak
 
     
  Falls keine anders lautende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder kein abweichender Ortsgebrauch besteht, muss der Mieter das Mietobjekt bis zum letzten Tag der Mietdauer während den gewöhnlichen Geschäftszeiten (Art. 79 OR) zurückgeben. Die «Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume» des HEV Zürich setzen den Rückgabetermin auf spätestens den Tag nach Beendigung der Miete um 12.00 Uhr fest. Fällt der Rückgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verzögert sich der Abgabetermin auf den nächstfolgenden Werktag. Die Rückgabe kann ebenfalls nicht stattfinden, falls noch ein Kündigungsanfechtungs- oder ein Mieterstreckungsverfahren hängig ist.  
     
  Der Mieter muss bis zur Abgabe die Wohnung räumen sowie die notwendigen Reinigungen und Reparaturen vornehmen. Reparaturen sind dann Sache des Mieters, wenn sie in den Bereich des kleinen Unterhalts fallen oder vom Mieter selbst verursacht worden sind und sich nicht aus dem normalen Gebrauch der Mietsache ergeben. Vielfach werden die vorzunehmenden Reinigungsarbeiten im Mietvertrag umschrieben. Ebenfalls müssen Erneuerungen und Änderungen, die vom Vermieter nicht bewilligt wurden, in den ursprünglichen Zustand gebracht werden. Überdies muss der Mieter sämtliche Schlüssel zurückgeben. Sind diese nicht mehr vollständig vorhanden, so kann der Vermieter verlangen, dass die Schliessanlage auf Kosten des Mieters ausgewechselt wird.
Es liegt natürlich im Interesse des Vermieters, dass anlässlich der Übergabe der Wohnung ein Zustandsprotokoll erstellt wird. Dabei sollten beide Parteien mitwirken, und es ist empfehlenswert, zusätzlich eine Fachperson beizuziehen. Dieses Protokoll wird zum Zweck des Beweises erstellt und sollte in schriftlicher Form entstehen. Weigert sich die Mieterschaft, an der Erstellung des Rückgabeprotokolls mitzuwirken oder dieses zu unterschreiben, wird dem Vermieter dringend empfohlen, den Stadtammann zur Protokollerstellung beizuziehen.
Zur Geltendmachung der vom Mieter verursachten Schäden muss der Vermieter die Mängel sofort rügen. Das Rückgabeprotokoll gilt nur ausnahmsweise als Mängelrüge, wenn nämlich die Mängel einzeln bezeichnet worden sind, die der Mieter beheben muss. Versäumt der Vermieter die Mängelrüge, kann er nachträglich nur noch Mängel geltend machen, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Diese muss der Vermieter sofort bei deren Entdeckung melden.
Falls der Mieter das Rückgabeprotokoll in der Weise unterschreibt, dass er die Mängelbehebung zu seinen Lasten anerkennt und sich zur Zahlung einer bestimmten Summe verpflichtet, gilt das Dokument als Schuldanerkennung, und die Mieterschaft kann auf den genannten Betrag ohne weiteres betrieben werden. Falls eine Schuldanerkennung nicht vorliegt, muss der Vermieter seine Ansprüche vor der Schlichtungsbehörde geltend machen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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