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Rückgabe der Mietwohnung
* Georg Bak |
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Falls keine anders lautende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien
oder kein abweichender Ortsgebrauch besteht, muss der Mieter das
Mietobjekt bis zum letzten Tag der Mietdauer während den gewöhnlichen
Geschäftszeiten (Art. 79 OR) zurückgeben. Die «Allgemeinen Bedingungen
zum Mietvertrag für Wohnräume» des HEV Zürich setzen den Rückgabetermin
auf spätestens den Tag nach Beendigung der Miete um 12.00 Uhr fest.
Fällt der Rückgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag,
verzögert sich der Abgabetermin auf den nächstfolgenden Werktag. Die
Rückgabe kann ebenfalls nicht stattfinden, falls noch ein Kündigungsanfechtungs-
oder ein Mieterstreckungsverfahren hängig ist. |
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Der Mieter muss bis zur Abgabe die Wohnung
räumen sowie die notwendigen Reinigungen
und Reparaturen vornehmen. Reparaturen
sind dann Sache des Mieters, wenn
sie in den Bereich des kleinen Unterhalts fallen
oder vom Mieter selbst verursacht worden
sind und sich nicht aus dem normalen
Gebrauch der Mietsache ergeben. Vielfach
werden die vorzunehmenden Reinigungsarbeiten
im Mietvertrag umschrieben. Ebenfalls
müssen Erneuerungen und Änderungen,
die vom Vermieter nicht bewilligt wurden, in
den ursprünglichen Zustand gebracht werden.
Überdies muss der Mieter sämtliche
Schlüssel zurückgeben. Sind diese nicht mehr
vollständig vorhanden, so kann der Vermieter
verlangen, dass die Schliessanlage auf Kosten
des Mieters ausgewechselt wird.
Es liegt natürlich im Interesse des Vermieters,
dass anlässlich der Übergabe der Wohnung
ein Zustandsprotokoll erstellt wird.
Dabei sollten beide Parteien mitwirken, und
es ist empfehlenswert, zusätzlich eine Fachperson
beizuziehen. Dieses Protokoll wird
zum Zweck des Beweises erstellt und sollte in
schriftlicher Form entstehen. Weigert sich die
Mieterschaft, an der Erstellung des Rückgabeprotokolls
mitzuwirken oder dieses zu
unterschreiben, wird dem Vermieter dringend
empfohlen, den Stadtammann zur Protokollerstellung
beizuziehen.
Zur Geltendmachung der vom Mieter verursachten
Schäden muss der Vermieter die
Mängel sofort rügen. Das Rückgabeprotokoll
gilt nur ausnahmsweise als Mängelrüge,
wenn nämlich die Mängel einzeln bezeichnet
worden sind, die der Mieter beheben muss.
Versäumt der Vermieter die Mängelrüge,
kann er nachträglich nur noch Mängel geltend
machen, die bei übungsgemässer Untersuchung
nicht erkennbar waren. Diese muss
der Vermieter sofort bei deren Entdeckung
melden.
Falls der Mieter das Rückgabeprotokoll in
der Weise unterschreibt, dass er die Mängelbehebung
zu seinen Lasten anerkennt und
sich zur Zahlung einer bestimmten Summe
verpflichtet, gilt das Dokument als Schuldanerkennung,
und die Mieterschaft kann auf
den genannten Betrag ohne weiteres betrieben
werden. Falls eine Schuldanerkennung
nicht vorliegt, muss der Vermieter seine
Ansprüche vor der Schlichtungsbehörde geltend
machen. |
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