Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 2/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die eingeschränkte und die
uneingeschränkte Empfangstheorie

* Tiziano Winiger
 
     
  Erklärungen, welche mündlich oder am Telefon erfolgen (unmittelbare Erklärungen), gelten als empfangen mit der Wahrnehmung durch den Empfänger. Eine mündliche Kündigung ist nichtig, weil Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen schriftlich kündigen müssen (Art. 266 l Abs. 1 OR). Vermieter müssen hingegen mit einem vom Kanton genehmigten Formular die Kündigung mitteilen (Art. 266 l Abs. 2 OR). Die Kündigung muss also über einen schriftlichen Erklärungsträger und nicht mündlich erfolgen.
Nach Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich der Empfang nach der uneingeschränkten Empfangstheorie, welche im Mietrecht grundsätzlich Anwendung findet. Danach gilt die empfangsbedürftige Kündigung als zugegangen, wenn sie zum ersten Mal in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, also sobald die Kündigung im Briefkasten oder Postfach des Adressaten liegt. Hat der Absender den Brief eingeschrieben gesendet und konnte er nicht zugestellt werden, dann gilt die Mitteilung als empfangen, sobald der Adressat das Schreiben mit der im Briefkasten vorgefundenen Abholungseinladung erstmals bei der Poststelle abholen kann. Dabei bleibt unbeachtlich, ob und wann der Briefkasten geleert wird. Der Absender darf davon ausgehen, dass die Erklärung beim Empfänger innert der üblichen postalischen Übermittlungsfrist eingeht. Lediglich die Wochenenden und Feiertage, an welchen die Sendungen nicht zugestellt werden können, verlängern die zu wahrnehmende Frist, sowie ein oder zwei Tage für Verzögerungen des Übermittlungsvorganges.
Bei anderen mietrechtlichen Belangen, wie dem Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist nach Art. 257d Abs. 1 OR oder dem Beginn der Anfechtungsfrist von Mietzinserhöhungen und Kündigungen nach Art. 270b und 273 OR, gilt die eingeschränkte Empfangstheorie. Wie bei der uneingeschränkten Empfangstheorie gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie dem Empfänger beim ersten Zustellversuch abgegeben werden kann. Holt der Adressat die Sendung später bei der Post ab, so gilt sie jedoch erst als zugestellt im Zeitpunkt, in welchem sie der Empfänger auch tatsächlich bei der Poststelle abholt. Holt der Adressat die Sendung nicht ab, so gilt sie als mit dem Ablauf der siebentägigen Abholfrist zugestellt.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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