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Die eingeschränkte und die
uneingeschränkte Empfangstheorie
* Tiziano Winiger |
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Erklärungen, welche mündlich oder
am Telefon erfolgen (unmittelbare Erklärungen),
gelten als empfangen mit der Wahrnehmung
durch den Empfänger. Eine
mündliche Kündigung ist nichtig, weil Mieter
von Wohn- und Geschäftsräumen
schriftlich kündigen müssen (Art. 266 l Abs.
1 OR). Vermieter müssen hingegen mit
einem vom Kanton genehmigten Formular
die Kündigung mitteilen (Art. 266 l Abs. 2
OR). Die Kündigung muss also über einen
schriftlichen Erklärungsträger und nicht
mündlich erfolgen.
Nach Lehre und Rechtsprechung beurteilt
sich der Empfang nach der uneingeschränkten
Empfangstheorie, welche im
Mietrecht grundsätzlich Anwendung findet.
Danach gilt die empfangsbedürftige Kündigung
als zugegangen, wenn sie zum ersten
Mal in den Machtbereich des Empfängers
gelangt ist, also sobald die Kündigung im
Briefkasten oder Postfach des Adressaten
liegt. Hat der Absender den Brief eingeschrieben
gesendet und konnte er nicht
zugestellt werden, dann gilt die Mitteilung
als empfangen, sobald der Adressat das
Schreiben mit der im Briefkasten vorgefundenen
Abholungseinladung erstmals bei der
Poststelle abholen kann. Dabei bleibt unbeachtlich,
ob und wann der Briefkasten
geleert wird. Der Absender darf davon ausgehen,
dass die Erklärung beim Empfänger
innert der üblichen postalischen Übermittlungsfrist
eingeht. Lediglich die Wochenenden
und Feiertage, an welchen die Sendungen
nicht zugestellt werden können, verlängern
die zu wahrnehmende Frist, sowie
ein oder zwei Tage für Verzögerungen des
Übermittlungsvorganges.
Bei anderen mietrechtlichen Belangen,
wie dem Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist
nach Art. 257d Abs. 1 OR oder dem
Beginn der Anfechtungsfrist von Mietzinserhöhungen
und Kündigungen nach
Art. 270b und 273 OR, gilt die eingeschränkte
Empfangstheorie. Wie bei der
uneingeschränkten Empfangstheorie gilt
eine Sendung als zugestellt, wenn sie dem
Empfänger beim ersten Zustellversuch
abgegeben werden kann. Holt der Adressat
die Sendung später bei der Post ab, so gilt
sie jedoch erst als zugestellt im Zeitpunkt, in
welchem sie der Empfänger auch tatsächlich
bei der Poststelle abholt. Holt der
Adressat die Sendung nicht ab, so gilt sie als
mit dem Ablauf der siebentägigen Abholfrist
zugestellt. |
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