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Gebührensenkung – Mietzinssenkung?
* Paco Oliver |
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Nicht zuletzt auf Druck des Hauseigentümerverbandes
werden da und dort
Gebühren gesenkt. Aktuelles Beispiel: die
Gebühren für Abfall und Abwasser in der
Stadt Zürich. Aufgrund von Art. 270a OR
hat der Mieter Anspruch auf eine entsprechende
Anpassung seiner Miete oder seiner
Nebenkosten.
Wo der Mieter die Nebenkosten aufgrund
einer Abrechnung bezahlt, besteht
kein Handlungsbedarf. Die Gebührensenkung
kommt dem Mieter zu gegebener Zeit
mit der Nebenkostenabrechnung zugute.
Bezahlt der Mieter für die entsprechenden
Nebenkosten eine Pauschale, ist
zu beachten, dass gemäss Art. 4 Abs. 2
VMWG (Verordnung über die Miete und
Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen)
diese Pauschale dem Durchschnitt dreier
Jahre entsprechen muss. Daher ist sie aufgrund
der neuen Gegebenheiten neu zu
berechnen.
Sind die Nebenkosten im Mietzins inbegriffen,
ist dieser um den Betrag zu reduzieren,
welchen der Hauseigentümer nicht
mehr bezahlen muss.
Ist im Mietvertrag über die Nebenkosten
nichts vereinbart, gelten sie als im Mietzins
eingeschlossen (siehe oben). |
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