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HEV 3/2005 Inhaltsverzeichnis
Liegenschaftskauf

     
  Grenzen des Gewährleistungsausschlusses
beim Liegenschaftskauf

* Harald Solenthaler
 
     
  In einem neueren Entscheid des Bundesgerichts wird festgehalten,
dass der Verkäufer einer Liegenschaft die Haftung für Mängel, mit
denen der Käufer vernünftigerweise nicht rechnen musste, nicht ohne
weiteres ausschliessen kann.
 
     
  Im konkreten Fall handelt es sich um ein verkauftes älteres Wohnhaus im Kanton Graubünden. Im konkreten Fall wurde die Gewährleistung für körperliche und rechtliche Mängel des Kaufsgrundstücks im gesetzlichen zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Nach Bezug der Liegenschaft durch die Käuferin traten darin Mängel in Form von Schimmelpilzbefall auf. Laut der Käuferin sollen sich die geschätzten Kosten für die Sanierung auf rund einen Drittel des bezahlten Kaufpreises belaufen.
Wie bereits durch die Vorinstanz verbindlich festgestellt, wurde gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts der Gewährleistungsausschluss gültig vereinbart. Deshalb musste überprüft werden, ob ein bestimmter Mangel unter den Gewährleistungsausschluss fällt. Ein Mangel fällt nicht unter den vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung, wenn er gänzlich ausserhalb dessen lag, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen musste. Dabei hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Käufer mit einem Mangel zu rechnen hat. Inwieweit eine solche Freizeichnungsklausel die Haftung für einen bestimmten Mangel auszuschliessen vermag, hängt entscheidend vom wirtschaftlichen Zweck des Kaufvertrages ab. Ob ein Mangel einer Liegenschaft den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages erheblich beeinträchtigt, kann nicht ohne Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem für das vermeintlich mängelfreie Objekt vereinbarten Kaufpreis und den Kosten für die Sanierung beurteilt werden.
In der Regel bezweckt eine Freizeichnungsklausel insbesondere beim Verkauf von Altbauten, dass der Verkäufer kein unabschätzbares Risiko übernimmt. Wenn nun der Verkäufer den Kaufpreis mit Rücksicht auf eine Freizeichnungsklausel und das Alter der Liegenschaft tief ansetzt, dann vermögen auch relativ hohe Kosten für die Mängelbeseitigung den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages kaum erheblich zu beeinträchtigen. Deshalb nimmt auch bei Altbauten die bundesgerichtliche Rechtsprechung nur selten an, ein Mangel falle nicht unter den Gewährleistungsausschluss, weil mit ihm vernünftigerweise nicht zu rechnen gewesen sei.
Da die Vorinstanz keine verbindlichen Feststellungen über das tatsächliche Vorliegen der behaupteten versteckten Mängel im massgeblichen Zeitpunkt sowie über ihr Ausmass getroffen hat, wurde die vorliegende Angelegenheit durch das Bundesgericht nicht abschliessend beurteilt, sondern zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die kantonale Instanz zurückgewiesen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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