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Die Nebenkosten
im Mietvertragsverhältnis
* Cornel Tanno |
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Grundsätzlich trägt der Mieter die mit
dem Gebrauch der Sache zusammenhängenden
oder sich daraus ergebenden Aufwendungen.
Sofern diese Aufwendungen
direkt beim Mieter anfallen oder ihm in
Rechnung gestellt werden und den eigenen
Verbrauch des Mieters betreffen, wird es
darüber kaum Diskussionen geben (wie z.B.
für Telefongebühren, Kosten für elektrischen
Strom, der in der Mietsache verbraucht
wird). In der Regel handelt es sich
dabei um Verbraucherkosten, welche nicht
unter den Begriff der Nebenkosten fallen.
Aufwendungen, die mit dem Gebrauch
der Sache zusammenhängen, können aber
auch beim Vermieter anfallen; das sind die
Nebenkosten. Da sie oftmals variabel sind
(z.B. Kehrichtabfuhrgebühr, Wasser- und
Abwassergebühren etc.), ist es zweckmässig,
diese separat und in effektiver Höhe, in
der sie anfallen, dem Mieter weiterbelasten
zu können.
Aufwendungen für irgendwelche Leistungen
des Vermieters oder eines Dritten
können als Nebenkosten ausgeschieden
werden. Neben den üblichen Nebenkosten
wie Heizung, Warmwasser, Hauswart,
Treppenhausreinigung, Antennen- / Kabel-TV-Gebühren kann dies auf eine Vielzahl
von weiteren mit dem Gebrauch zusammenhängenden
Kosten und Leistungen
zutreffen, wie Gartenpflege, Wasserzins,
Abwassergebühren, Kosten Schneeräumung,
Beleuchtung der allgemeinen Räume
oder Einrichtungen etc.
Nicht unter die gesetzliche Definition der
Nebenkosten fallen Lasten und Abgaben
des Vermieters, die nicht mit dem Gebrauch
der Sache zusammenhängen, so die Grundsteuern,
Grundpfandzinsen, Gebäudeversicherungsprämien,
Strassen- oder Trottoirgebühren
etc.
Das Gesetz verlangt, dass Nebenkosten
vom Mieter nur zu bezahlen sind, wenn er
dies mit dem Vermieter besonders vereinbart
hat. Mit anderen Worten können
Nebenkosten dem Mieter neben dem Mietzins
nur belastet werden, wenn die Parteien
die konkreten Nebenkostenpositionen ausgeschieden
und darüber eine vertragliche
Vereinbarung getroffen haben. Eine Abrede,
wonach der Mieter «alle Nebenkosten» zu
tragen hat, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen
nicht, da damit die zu bezahlenden
Nebenkostenpositionen nicht konkret bestimmt
und auch nicht bestimmbar sind.
Die besondere Vereinbarung wird in aller
Regel eine ausdrückliche sein, meist auch
eine schriftliche im Rahmen des in dieser
Form ausgefertigten Mietvertrages. Sie
kann aber auch formfrei erfolgen oder sich
aus den Umständen ergeben. Aus Beweisgründen
ist aber stets die Schriftlichkeit zu
raten.
Beabsichtigt der Vermieter, die Zahlungsart
oder die Zusammensetzung der
Nebenkosten oder die Höhe der Nebenkostenpauschale
bzw. des Akontobetrages zu
ändern, hat er wie bei Mietzinserhöhungen
vorzugehen. Die Änderung ist dem Mieter
auf dem kantonal genehmigten Mietzinserhöhungsformular
anzuzeigen. Zudem hat
der Vermieter die gesetzlichen oder vertraglichen
Kündigungstermine und die entsprechenden
Mitteilungsfristen zu beachten
(Wohnung: mind. 3 Monate + 10 Tage; Geschäftsräume: mind. 6 Monate + 10
Tage).
Der Vermieter kann neu entstandene Nebenkosten mittels des vorerwähnten
Verfahrens ausscheiden. Zu denken ist etwa
an den Fall, wo ein Mieter die ihm laut
Mietvertrag obliegende Treppenhausreinigung
nicht mehr besorgen möchte und der
Vermieter sich bereit erklärt, ein Reinigungsinstitut
mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Als weiteres Beispiel ist die Einführung
des Kabelfernsehens während der Mietdauer
zu nennen.
Auch bereits im Mietzins inbegriffene
Betriebskosten können grundsätzlich neu
als Nebenkosten ausgeschieden werden,
vorausgesetzt allerdings, der Nettomietzins
wird gleichzeitig um denselben Betrag
reduziert. Bei der Festlegung der Akontobzw.
Pauschalzahlungen für die neu ausgeschiedenen
Nebenkosten ist auf den Durchschnittswert
der letzten drei Jahresabrechnungen
abzustellen. Der Nettomietzins ist
im selben Ausmass zu reduzieren. Ohne
entsprechende Reduktion des Nettomietzinses
würde die Ausscheidung von bisher
bereits angefallenen Aufwendungen als
Nebenkosten zu einer verdeckten Mietzinserhöhung
führen, was unzulässig ist.
Der Mieter kann sich nämlich nach Treu
und Glauben darauf verlassen, dass zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits
bekannte, aber nicht separat als Nebenkosten
ausgeschiedene Aufwendungen des
Vermieters durch den vereinbarten Mietzins
abgegolten sind. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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