Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 3/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Konkurs der Mieterschaft
* Christoph Felder
 
     
  Was kann oder muss der Vermieter machen, wenn über den Mieter der Konkurs eröffnet wird? Endet der Mietvertrag automatisch? Wer bezahlt nun den Mietzins? Vorab kann gesagt werden: Eine Konkurseröffnung beendet das Mietverhältnis nicht ohne weiteres (anders im Pachtvertrag, wonach gemäss Art. 297a OR das Pachtverhältnis bei Konkurseröffnung endet). Es gilt, zwischen drei verschiedenen Vorgehensarten zu unterscheiden.  
     
  Konkurs des Mieters vor Übernahme der Mietsache
Wird der Mieter zwischen Vertragsschluss und Antritt des Mietobjekts zahlungsunfähig, so kann der Vermieter die Übergabe der Sache gemäss Art. 83 Abs. 1 OR so lange verweigern, bis ihm die Sicherheit für die künftigen Mietzinse geleistet wird. Leistet die Mieterschaft oder eine Drittperson (z.B. Ehepartner) innert angemessener Frist keine oder nur eine ungenügende Sicherheit, so kann die Vermieterschaft vom Vertrag zurücktreten (Art. 83 Abs. 2 OR). Die Dauer dieser Frist bemisst sich nach den Umständen, eine bis zwei Wochen erscheinen angemessen. Eine zu kurze Frist ist aber nicht unwirksam, sondern wird in eine genügende umgewandelt. Wird die Sicherheit geleistet, so darf die Vermieterschaft ihre vertragsgemässen Leistungen nicht verweigern und muss die Sache der Mieterschaft übergeben. Als Sicherheiten fallen beispielsweise in Betracht: Bankgarantie, Pfandbestellung, Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Bürgschaft etc.
 
     
  Konkurs des Mieters nach Übernahme der Mietsache
Anders stellt sich die Sachlage, wenn der Mieter nach Übergabe des Mietobjekts in Konkurs gefallen ist. In diesem Fall kann sich die Vermieterschaft nicht auf Art. 83 OR berufen, sondern sie muss nach Art. 266h OR vorgehen. Danach kann die Vermieterschaft bei einem Konkurs der Mieterschaft für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen, muss dafür aber der Mieterschaft (gegebenenfalls zusätzlich auch dem Ehepartner separat) und auch der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene – wie oben mindestens eine bis zwei Wochen – Frist setzen (Achtung: Die Sicherheit kann nur für künftige Mietzinse gefordert werden!). Wird die Frist nach Tagen angesetzt, so ist der Tag, an dem die Miteilung dem Mieter zugekommen ist, nicht mitgerechnet. Holt der Mieter die Post nicht ab, so gilt sie am siebten Tage als zugestellt und die Frist beginnt am darauf folgenden Tag zu laufen. Sollten diverse Schreiben des Vermieters an Mieterschaft, Ehepartner oder Konkursverwaltung vorliegen, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt wurden, so beginnt der Fristenlauf für jeden Adressaten verschieden.
Leistet die Konkursverwaltung die Sicherheit, äussert sie den Willen, dass der Mietvertrag erfüllt werden soll. Die rückständigen und die laufenden Mietzinse werden damit zu Massaschulden, was zur Folge hat, dass diese vorab aus dem Konkurserlös beglichen werden.
Wird hingegen die geforderte Sicherheit nicht innert Frist geleistet, kann die Vermieterschaft fristlos kündigen. Es brauchten auch bei Wohn- und Geschäftsräumen keine Kündigungsfristen oder Kündigungstermine eingehalten zu werden. Eine Erstreckung ist laut Art. 272a Abs. 1 OR ausgeschlossen.
 
     
  Bei rückständigen Mietzinsen
Wie bereits erwähnt, kann der Vermieter nur für künftige Mietzinse Sicherheiten verlangen. Ist der Mieter bereits bei Konkurseröffnung über ihn mit der Zahlung von Mietzinsen in Rückstand, so kann die Vermieterschaft nach Art. 257 d OR vorgehen. Dabei hat er dem Mieter (Achtung: bei Familienwohnungen beiden Ehepartnern) schriftlich eine mindestens 30-tägige Zahlungsfrist anzusetzen und ihm anzudrohen, dass ansonsten das Mietverhältnis gekündigt werde. Die Zahlungsfrist muss neben der Mieterschaft auch der Konkursverwaltung angesetzt werden, weil dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sämtliche Vermögensbestandteile entzogen ist. Sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört oder das ihm während des Konkursverfahrens anfällt, bildet die Konkursmasse, welche der gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient (Art. 197 SchKG). Somit sind alle Rechtshandlungen, die der Schuldner nach Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke vornimmt, welche der Konkursmasse angehören, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig und durch diese anfechtbar (Art. 204 SchKG). Die Konkursverwaltung ist folglich nicht an Rechtshandlungen des Schuldners gebunden. Das hat zur Folge, dass der Schuldner grundsätzlich keine Möglichkeit hat, mit der Zahlung der rückständigen Mietzinse die Auflösung des Mietvertrages zu verhindern, da wie eben erwähnt die Konkursverwaltung die geleisteten Zahlungen zurückfordern kann. Nur ausnahmsweise – vor allem bei Geschäftsräumen, wenn der Betrieb des Konkursiten während des Konkursverfahrens weitergeführt werden soll – ist die Konkursverwaltung erheblich daran interessiert, die Vertragsauflösung gemäss Art. 257 d OR zu verhindern. Deshalb muss die Fristansetzung auch ihr gegenüber erfolgen.
Wenn nun die Konkursverwaltung die rückständigen Mietzinse bezahlt, liegt darin keine unzulässige Bevorzugung des Vermieters gegenüber den anderen Gläubigern vor. Die Zahlung dient schliesslich der Erhaltung des Konkurssubstrates und liegt daher im Interesse der übrigen Gläubiger. Bezahlt die Konkursverwaltung den säumigen Mietzins nicht und wird der Mietvertrag infolge des Zahlungsrückstandes aufgelöst, so kann der Vermieter gegenüber der Konkursverwaltung auch keinen Schadenersatz für die künftigen Mietzinse fordern. Nur die rückständigen Mietzinse können im Konkurs des Mieters zuhanden des Konkursamtes eingegeben werden. Der Grund liegt darin, dass eine Schadenersatzforderung erst nach Konkurseröffnung entsteht und damit im laufenden Konkursverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Sie kann aber gegenüber dem Schuldner persönlich geltend gemacht werden.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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