Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 4/2005 Inhaltsverzeichnis
Sachenrecht

     
  Der Untergang eines Wegrechtes
durch konkludentes Verhalten

* Tiziano Winiger
 
     
  Kann das einstweilige Hinnehmen durch den Wegrechtsberechtigten des Verbauens eines Durchganges mit einem Leichtmetallzaun durch den Wegrechtsbelasteten zum Untergang eines Fuss- und Fahrwegrechtes führen?  
     
  Das Bundesgericht prüfte diese Frage im Urteil 5C.227/2004 vom 10. Februar 2005. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: In einem öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag von 1959 hatten sich die damaligen Eigentümer gegenseitig ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt. Die Dienstbarkeit beinhaltete neben dem Wegrecht die Auflage, dass keine der Servitutsflächen zur Lagerung irgendwelcher Gegenstände verwendet und keine Fahrzeuge darauf abgestellt werden durften. Einer der späteren Eigentümer der servitutbelasteten Parzelle errichtete einen Metallzaun und zeichnete Parkplätze ein, wobei der Nachbar zuerst nichts dagegen unternahm. Schliesslich verlangte der servitutsberechtigte Eigentümer klageweise die Entfernung des Metallzaunes und die Beseitigung der Parkfelder. Widerklageweise verlangte der Servitutsverpflichtete die Löschung des Geh- und Fahrrechtes. Erstinstanzlich ordnete das Bezirksgericht Arlesheim die Löschung des Fuss- und Fahrwegrechtes an, wobei das Kantonsgericht Basel-Land dieses Urteil kehrte und den Servitutsbelasteten dazu verpflichtete, den Metallzaun und die Parkfeldermarkierung zu beseitigen. Das Bundesgericht stützte das Urteil des Kantonsgerichtes und schützte den Servitutsberechtigten.
Nach den Erwägungen des Bundesgerichtes ist es unbestritten, dass nebst den gesetzlichen Gründen für den Untergang einer Grunddienstbarkeit nach den Art. 734 bis Art. 736 ZGB weitere Untergangsgründe vorliegen können, wie der ausdrückliche oder stillschweigende Verzicht auf das Servitut durch den Servitutsberechtigten. Darunter fällt zum Beispiel die Gestattung der Verbauung eines Wegrechtes oder die Verbauung des eigenen Wegrechtes durch den Servitutsbegünstigten selber. Wichtig für das Bundesgericht erscheint, dass das konkludente Verhalten den Willen des Dienstbarkeitsberechtigten, auf die Dienstbarkeit zu verzichten, eindeutig zum Ausdruck gebracht wird. Da das Wegrecht im vorliegenden Fall durch einen leicht wieder entfernbaren Metallzaun verbaut wurde, der sich ohne grösseren Aufwand entfernen lässt, nahm das Bundesgericht keinen zweifelsfreien Verzicht auf das Fuss- und Fahrwegrecht durch den Dienstbarkeitsberechtigten an. Anders entschied das Bundesgericht im Falle eines Geschäftshauses, welches die Ausübung eines Fuss- und Fahrwegrechtes verunmöglichte, wobei der Dienstbarkeitsberechtigte dafür ein mit dem Wegrecht nicht zu vereinbarendes Näherbaurecht gewährt hatte (BGE 127 III 440).
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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