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Der Untergang eines Wegrechtes
durch konkludentes Verhalten
* Tiziano Winiger |
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Kann das einstweilige Hinnehmen durch den Wegrechtsberechtigten
des Verbauens eines Durchganges mit einem Leichtmetallzaun
durch den Wegrechtsbelasteten zum Untergang eines
Fuss- und Fahrwegrechtes führen? |
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Das Bundesgericht prüfte diese Frage im
Urteil 5C.227/2004 vom 10. Februar 2005.
Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: In
einem öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag
von 1959 hatten sich die
damaligen Eigentümer gegenseitig ein Geh- und
Fahrrecht eingeräumt. Die Dienstbarkeit
beinhaltete neben dem Wegrecht die
Auflage, dass keine der Servitutsflächen zur
Lagerung irgendwelcher Gegenstände verwendet
und keine Fahrzeuge darauf abgestellt
werden durften. Einer der späteren
Eigentümer der servitutbelasteten Parzelle
errichtete einen Metallzaun und zeichnete
Parkplätze ein, wobei der Nachbar zuerst
nichts dagegen unternahm. Schliesslich verlangte
der servitutsberechtigte Eigentümer
klageweise die Entfernung des Metallzaunes
und die Beseitigung der Parkfelder.
Widerklageweise verlangte der Servitutsverpflichtete
die Löschung des Geh- und
Fahrrechtes. Erstinstanzlich ordnete das
Bezirksgericht Arlesheim die Löschung des
Fuss- und Fahrwegrechtes an, wobei das
Kantonsgericht Basel-Land dieses Urteil
kehrte und den Servitutsbelasteten dazu
verpflichtete, den Metallzaun und die Parkfeldermarkierung
zu beseitigen. Das Bundesgericht
stützte das Urteil des Kantonsgerichtes
und schützte den Servitutsberechtigten.
Nach den Erwägungen des Bundesgerichtes
ist es unbestritten, dass nebst den
gesetzlichen Gründen für den Untergang
einer Grunddienstbarkeit nach den Art.
734 bis Art. 736 ZGB weitere Untergangsgründe
vorliegen können, wie der ausdrückliche
oder stillschweigende Verzicht
auf das Servitut durch den Servitutsberechtigten.
Darunter fällt zum Beispiel die
Gestattung der Verbauung eines Wegrechtes
oder die Verbauung des eigenen Wegrechtes
durch den Servitutsbegünstigten
selber. Wichtig für das Bundesgericht
erscheint, dass das konkludente Verhalten
den Willen des Dienstbarkeitsberechtigten,
auf die Dienstbarkeit zu verzichten, eindeutig
zum Ausdruck gebracht wird. Da
das Wegrecht im vorliegenden Fall durch
einen leicht wieder entfernbaren Metallzaun
verbaut wurde, der sich ohne grösseren
Aufwand entfernen lässt, nahm das
Bundesgericht keinen zweifelsfreien Verzicht
auf das Fuss- und Fahrwegrecht
durch den Dienstbarkeitsberechtigten an.
Anders entschied das Bundesgericht im
Falle eines Geschäftshauses, welches die
Ausübung eines Fuss- und Fahrwegrechtes
verunmöglichte, wobei der Dienstbarkeitsberechtigte
dafür ein mit dem Wegrecht
nicht zu vereinbarendes Näherbaurecht
gewährt hatte (BGE 127 III 440). |
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