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Die Begründung und der Untergang des Wohnrechts
* Christoph Felder |
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Im Rahmen der Erbfolgeregelung besteht häufig das Bedürfnis
schon zu Lebzeiten, den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner oder
die alten Eltern zu begünstigen oder vor den ungewünschten Folgen
der Erbteilung zu schützen, insbesondere ihr Verbleiben im Haus oder
in der Wohnung zu sichern. |
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Eine Möglichkeit, die das Gesetz vorsieht,
ist die Begründung eines Wohnrechts
(Art. 776 ff. ZGB). Das Wohnrecht ist ein
beschränkt dingliches Recht. Ein solches
Recht ist gegenüber jedermann wirksam
und verschafft im Falle des Wohnrechts
dem Berechtigten den vollen Nutzen an der
Sache. Das Wohnrecht zeichnet sich durch
seine Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit
aus (Art. 776 Abs. 2 ZGB). Die Unübertragbarkeit
betrifft sowohl das Recht als
auch dessen Ausübung. Eine Belastung mit
Pfandrechten und Nutzniessungen ist deshalb
ausgeschlossen. Den Parteien steht es
aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit
offen, zu vereinbaren, dass der Berechtigte
die Wohnung beispielsweise an Dritte
vermieten darf. Da das Wohnrecht nicht
übertragen werden kann, ist es auch der
Pfändung absolut entzogen und fällt somit
auch nicht in die Konkursmasse des Wohnberechtigten.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein
Wohnrecht zu begründen. Häufig wird es
unter Familienangehörigen in einem Vertrag
im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung
oder einer Erbteilung vereinbart.
Möglich ist auch die Errichtung
mittels einer Verfügung von Todes wegen.
Für die vertragliche Begründung sind die
öffentliche Beurkundung sowie ein Eintrag
ins Grundbuch erforderlich (vgl. Art. 776
Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 746 Abs.
2 ZGB in Verbindung mit Art. 656f ZGB).
Inhalt eines Wohnrechts ist nicht eine
allgemeine Nutzung, sondern nur die
Befugnis, in einem Gebäude oder in einem
Teil eines solchen Wohnung zu nehmen
(Art. 776 Abs. 1 ZGB). Erstreckt sich das
Wohnrecht nur auf einen bestimmten Teil
eines Gebäudes, so kann der Berechtigte
laut Art. 777 Abs. 3 ZGB die zum gemeinschaftlichen
Gebrauch dienenden Einrichtungen
wie Haustreppen, Lift, Waschküche
etc. mitbenutzen. Betreffend der Unterhaltskosten
gilt nach Art. 778 ZGB Folgendes:
Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches
Wohnrecht zu, so hat er die Kosten
des gewöhnlichen Unterhaltes zu tragen,
aber nicht jene von ausserordentlichen
Reparaturen. Hat der Berechtigte allerdings
nur ein Mitbenutzungsrecht, so hat der mitbenutzende
Eigentümer die Unterhaltskosten
alleine zu tragen.
Das Wohnrecht endet, wenn nichts
anderes vereinbart worden ist, mit dem
Tode des Berechtigten. Dem Wohnberechtigten
steht es aber frei, einseitig und formfrei
auf das Recht zu verzichten. Unter
Umständen kann auch die Nichtausübung des Wohnrechts zu dessen Untergang führen.
Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn die Ausübung unmöglich ist. Die
Gründe müssen in der Person des Berechtigten
liegen. Ein Beispiel dafür wäre ein
Alters- oder Pflegeheimaufenthalt ohne
jegliche Aussicht der Rückkehr in die Wohnung.
Das Wohnrecht würde dann seinen
Nutzen verlieren, und da eine Übertragung
gesetzlich ausgeschlossen ist, kann der
Belastete die Löschung verlangen (Art. 736
ZGB). Im Weiteren ist auch ein Verzicht
durch konkludentes Verhalten des Berechtigten
möglich, wenn dieser das Recht beispielsweise
über längere Zeit nicht mehr
ausübte und er sich Handlungen, welche
eine Ausübung des Wohnrechts verhinderten,
nicht entgegenstellte. Eine Löschung
bedürfte aber in diesem Falle der Zustimmung
des Berechtigten oder bei deren Fehlen
müsste der Richter den entsprechenden
Rechtsverlust feststellen.
Bezüglich der Auswirkungen des Untergangs
des Wohnrechts gelten gemäss Art.
776 Abs. 3 analog die gesetzlichen Vorschriften
der Nutzniessung (vgl. Art. 751–
754 ZGB). Der Berechtigte hat die Sache
dem Belasteten zurückzugeben. |
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