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HEV 4/2005 Inhaltsverzeichnis
Sachenrecht

     
  Die Begründung und der Untergang des Wohnrechts
* Christoph Felder
 
     
  Im Rahmen der Erbfolgeregelung besteht häufig das Bedürfnis schon zu Lebzeiten, den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner oder die alten Eltern zu begünstigen oder vor den ungewünschten Folgen der Erbteilung zu schützen, insbesondere ihr Verbleiben im Haus oder in der Wohnung zu sichern.  
     
  Eine Möglichkeit, die das Gesetz vorsieht, ist die Begründung eines Wohnrechts (Art. 776 ff. ZGB). Das Wohnrecht ist ein beschränkt dingliches Recht. Ein solches Recht ist gegenüber jedermann wirksam und verschafft im Falle des Wohnrechts dem Berechtigten den vollen Nutzen an der Sache. Das Wohnrecht zeichnet sich durch seine Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit aus (Art. 776 Abs. 2 ZGB). Die Unübertragbarkeit betrifft sowohl das Recht als auch dessen Ausübung. Eine Belastung mit Pfandrechten und Nutzniessungen ist deshalb ausgeschlossen. Den Parteien steht es aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit offen, zu vereinbaren, dass der Berechtigte die Wohnung beispielsweise an Dritte vermieten darf. Da das Wohnrecht nicht übertragen werden kann, ist es auch der Pfändung absolut entzogen und fällt somit auch nicht in die Konkursmasse des Wohnberechtigten.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Wohnrecht zu begründen. Häufig wird es unter Familienangehörigen in einem Vertrag im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung oder einer Erbteilung vereinbart. Möglich ist auch die Errichtung mittels einer Verfügung von Todes wegen. Für die vertragliche Begründung sind die öffentliche Beurkundung sowie ein Eintrag ins Grundbuch erforderlich (vgl. Art. 776 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 746 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 656f ZGB).
Inhalt eines Wohnrechts ist nicht eine allgemeine Nutzung, sondern nur die Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teil eines solchen Wohnung zu nehmen (Art. 776 Abs. 1 ZGB). Erstreckt sich das Wohnrecht nur auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes, so kann der Berechtigte laut Art. 777 Abs. 3 ZGB die zum gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Einrichtungen wie Haustreppen, Lift, Waschküche etc. mitbenutzen. Betreffend der Unterhaltskosten gilt nach Art. 778 ZGB Folgendes: Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so hat er die Kosten des gewöhnlichen Unterhaltes zu tragen, aber nicht jene von ausserordentlichen Reparaturen. Hat der Berechtigte allerdings nur ein Mitbenutzungsrecht, so hat der mitbenutzende Eigentümer die Unterhaltskosten alleine zu tragen.
Das Wohnrecht endet, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, mit dem Tode des Berechtigten. Dem Wohnberechtigten steht es aber frei, einseitig und formfrei auf das Recht zu verzichten. Unter Umständen kann auch die Nichtausübung des Wohnrechts zu dessen Untergang führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausübung unmöglich ist. Die Gründe müssen in der Person des Berechtigten liegen. Ein Beispiel dafür wäre ein Alters- oder Pflegeheimaufenthalt ohne jegliche Aussicht der Rückkehr in die Wohnung. Das Wohnrecht würde dann seinen Nutzen verlieren, und da eine Übertragung gesetzlich ausgeschlossen ist, kann der Belastete die Löschung verlangen (Art. 736 ZGB). Im Weiteren ist auch ein Verzicht durch konkludentes Verhalten des Berechtigten möglich, wenn dieser das Recht beispielsweise über längere Zeit nicht mehr ausübte und er sich Handlungen, welche eine Ausübung des Wohnrechts verhinderten, nicht entgegenstellte. Eine Löschung bedürfte aber in diesem Falle der Zustimmung des Berechtigten oder bei deren Fehlen müsste der Richter den entsprechenden Rechtsverlust feststellen.
Bezüglich der Auswirkungen des Untergangs des Wohnrechts gelten gemäss Art. 776 Abs. 3 analog die gesetzlichen Vorschriften der Nutzniessung (vgl. Art. 751– 754 ZGB). Der Berechtigte hat die Sache dem Belasteten zurückzugeben.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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